Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8605

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040717U[X.]562.15.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM [X.] [X.]S VOLKES
Urteil
XI
ZR
562/15
Verkündet am:
4. Juli 2017
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz
1 Bl., § 310

[X.] § 199 Abs. 1, § 488, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1
a)
Die in [X.] eines Kreditinstituts für den Abschluss von [X.] mit Unternehmern enthaltene formularmäßige [X.]
"Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss [X.]

unterliegt nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam.
b)
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des §
199 Abs.
1 [X.] für Rückfor-derungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter [X.] begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nach §
488 [X.] mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von [X.]surteil vom 28.
Oktober 2014

XI
ZR 348/13, [X.], 115 Rn.
44
ff.).
[X.], Urteil vom 4. Juli 2017 -
XI [X.] -
[X.]

[X.] Hannover
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4.
Juli 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
Dezember
2015 im [X.] teilweise aufgehoben,
im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Juni
2015 unter Abweisung der weiterge-henden Klage abgeändert
und im Zinsausspruch klarstellend wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger Zinsen in
Höhe von 4%
aus einem Teilbetrag von 10.000

für die [X.] vom 11.
März
2009 bis zum 16.
Januar
2015, aus einem weiteren Teilbetrag von 10.000

für die [X.] vom 2.
September
2009 bis zum 16.
Januar
2015 und aus einem weiteren Teilbetrag von 10.000

für die [X.] vom 19.
Mai
2010 bis zum 16.
Januar
2015 sowie Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.000

ab dem 17.
Januar
2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von [X.], die er bei Abschluss von drei Darlehensverträgen an die beklagte Bank bezahlt hat.
Der Kläger verfügt über Immobilienvermögen, das durch eine hierfür ge-gründete GmbH verwaltet wird. Zur Finanzierung von Wohn-
und Geschäfts-häusern sowie [X.] nahm der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 drei Darlehen bei der Beklagten über 6
Mio.

, 10 Mio.

und
5,8
Mio.

auf. Dabei wurde jeweils eine
"Margenvereinbarung"
mit einer Lauf-zeit von etwa einem bzw. zwei Jahren und einer Zinsbindungsfrist von drei [X.] getroffen, in der der [X.]IBOR
als Referenzzinssatz festgelegt
wurde. Im [X.] sollten langfristige Konditionen vereinbart werden.
Die drei [X.] enthielten neben einem Bearbeitungsentgelt für den Fall, dass das Darlehen vor Ablauf von vier Jahren abgelöst werden sollte, jeweils folgende Regelung:
"Bearbeitungsentgelt
für Vertragsschluss

[X.] 10.000

".
Der Kläger verlangt die Erstattung seiner sich hieraus ergebenden [X.] von insgesamt 30.000

zuzüglich Nebenforderungen. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei der angegriffenen [X.] um eine [X.], die ihn unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei. Die Beklagte hält die [X.] für wirksam und hat hilfsweise die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage ist am 18.
Dezember
2014
und eine [X.] am 22.
Dezember
2014
bei dem [X.] eingegangen. Auf die Gerichtskosten-rechnung vom 29.
Dezember
2014 hin hat der Kläger die Gerichtsgebühren am 1
2
3
4
5
-
4
-
8.
Januar
2015 einbezahlt und Klage sowie [X.] sind am 16.
Januar
2015 der Beklagten zugestellt worden.
Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der vollständigen Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat

mit Ausnahme eines kleinen Teils der geltend ge-machten Nebenforderungen

keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris ([X.], Urteil vom 2.
Dezember
2015

3
[X.]) veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe aus §
812
Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, da die in den drei Darlehensverträgen ver-wendete [X.] zu dem
"Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss"
nach §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 [X.] unwirksam sei.
Diese Vertragsklausel
stelle eine
Allgemeine Geschäftsbedingung
dar, da sie bereits dem äußeren Anschein nach [X.] aufweise.
Ohne Erfolg berufe
sich die Beklagte darauf, es lägen jeweils Individualvereinbarun-gen im Sinne von §
305
Abs.
1 Satz
3
[X.] vor. Denn die Beklagte habe zu keinem der betroffenen Darlehensverträge ein Aushandeln dargelegt, insbe-6
7
8
9
10
-
5
-
sondere nicht ansatzweise vorgetragen, auf welche Weise sie dem Kläger je-weils Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt habe.
Die [X.] sei nach dem eindeutigen Wortlaut als [X.] und als solche wegen unangemessener Benachteiligung des [X.] unwirksam. Zwar handele es sich bei dem Kläger entgegen seiner Ansicht nicht um einen Verbraucher, sondern einen Unternehmer, da die von ihm betriebene Verwaltung
seines und des Familienvermögens einen planmäßigen Geschäfts-betrieb erfordert habe. Die angegriffene [X.] halte aber auch im Verkehr mit Unternehmern einer Inhaltskontrolle nicht statt. Zum einen seien [X.] mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren, wenn dadurch Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt
werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei. Zum anderen müsse ein Kreditgeber nach dem gesetzlichen Leitbild des §
488
Abs.
1
Satz
2 [X.] die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und

auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins decken.
Diese Erwägungen seien unabhängig davon gültig, ob es sich um ein Unternehmer-
oder ein Verbraucherdarlehen handele. Bei der gebotenen [X.] Betrachtungsweise dürfe nicht außer Acht
bleiben, dass die von der [X.] verwendete [X.] nicht nur Großunternehmen erfasse, sondern auch Kleinunternehmer bzw. mittelständische Unternehmer, die sich in einer ver-gleichbaren Abhängigkeit zur Bank wie ein Verbraucher befinden könnten. Der Kläger könne nicht mit Großunternehmen
gleichgesetzt werden, die regelmäßig und dauerhaft ihre Geschäfte über Kredite finanzierten. Schließlich sei nicht er-sichtlich oder auch nur nachvollziehbar vorgetragen, dass die Vereinbarung ei-nes [X.]
im Bereich der Unternehmensfinanzierung ein im Handelsverkehr geltender Brauch oder eine dort geltende Gewohnheit sei.
11
12
-
6
-
Die Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen, da dem Kläger auch in seiner Eigenschaft als Unternehmer eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei, bevor der [X.] in seinen Urteilen vom 13.
Mai
2014 von Banken verwendete [X.]n über Bearbeitungsentgelte für unwirksam erachtet habe.
Die [X.] erstrecke sich nach §
818
Abs.
1 [X.] auch auf gezogene Nutzungen. Insoweit spreche bei Zahlungen an Banken eine tatsäch-liche Vermutung dafür, dass diese Nutzungen von 5
Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ziehen würden. Da die Beklagte keinen substantiierten Vortrag zu geringeren Nutzungen gehalten habe, seien
vom [X.] nach dem [X.] zu Recht Zinsen in Höhe von 4%
zuerkannt worden. Die [X.] ergäben sich aus den §§
288, 291 [X.].

II.
Diese Ausführungen halten

mit Ausnahme eines kleinen Teils der Ne-benforderungen

revisionsrechtlicher Prüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der als
"Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss"
erbrachten Leistungen zu, weil die entsprechenden [X.]n in den Darlehensverträgen den Kläger entge-gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen

307
Abs.
1 Satz
1 [X.]).
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das [X.] davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger beanstande-ten [X.] jeweils um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nicht nach §
305
Abs.
1 Satz
3
[X.] ausgehandelt wurde.
13
14
15
16
-
7
-
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der in den drei Darlehensverträgen verwendeten [X.] bejaht.
a) Der [X.] hat in zwei Urteilen vom 13.
Mai
2014 (XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 und XI
ZR
170/13, [X.], 1325; siehe auch zu [X.] [X.]surteil vom 8.
November 2016

XI
ZR 552/15, [X.], 87 Rn.
11
ff.) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Be-stimmung über die Erhebung eines einmaligen [X.] nach §
307
Abs.
3
Satz
1
[X.] der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt und im Verkehr mit Verbrauchern gemäß §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 [X.] un-wirksam ist. Der Kläger hat allerdings nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts, die im Hinblick auf den unstreitigen Umfang der vom [X.] Vermögensverwaltung keinen Rechtsfehler aufweisen (vgl. [X.]surteil vom 23.
Oktober 2001

XI
ZR 63/01, [X.], 80, 86
f.), bei dem Abschluss aller drei Verträge als Unternehmer im Sinne des §
14 [X.] gehandelt.
b)
Ob die in diesen beiden [X.]sentscheidungen niedergelegten Grund-sätze auch auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen anzuwenden sind, die nicht mit Verbrauchern geschlossen worden sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
aa) Wie das Berufungsgericht ist ein Teil der Instanzrechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur der Ansicht, dass die in den beiden [X.] vom 13.
Mai
2014 niedergelegten Grundsätze auch auf Darlehen mit Unternehmern Anwendung finden (O[X.] Frankfurt
am Main, [X.], 1158 und [X.], 2057; [X.], [X.], 1983; [X.] in [X.], Urteil vom 17.
Mai 2017

1
U 70/16, juris; [X.], Urteil vom 13.
Juni
2014

7
O 28/13, juris; [X.], BeckRS 2015, 16652; [X.] 17
18
19
20
-
8
-
Magdeburg, [X.], 159; [X.] Neuruppin, Urteil vom 24.
September
2015

5
O 66/15, juris; [X.] Duisburg, [X.], 1322; [X.] Erfurt, Urteil vom 17.
Juni
2016

9
S 200/15, juris; [X.] Wiesbaden, Urteil vom 7.
Juli
2016

9
S 28/15,
juris; [X.], EWiR 2017, 3, 4; [X.], [X.], 717
ff.; [X.], [X.] 21/2015 Anm.
2; [X.]/[X.], [X.], 482, 483; [X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
488
Rn.
50; [X.], [X.], 361197; [X.] [X.]/[X.], 41.
Ed. 1.
November
2016, [X.] §
307
Rn.
90;
[X.] in: [X.]/[X.]/[X.] u.a., [X.], 8.
Aufl., §
488 [X.]
Rn.
40 und 46; [X.]/Zschieschack, Stand 3.
Februar
2017, [X.] §
307 Entgeltklausel
Rn.
25
f.; differenzierend O[X.] Nürnberg, Urteil vom 4.
April
2017

14
U 612/15, juris; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12.
Aufl., (8) Banken (Kreditinstitute)
Rn.
51b
und [X.]6) Darlehensverträ-ge
Rn.
3b).
[X.]) Die Gegenansicht lehnt eine Übertragung der [X.]srechtsprechung auf [X.] hingegen mit
unterschiedlichen Begründungen ab (O[X.] München, Beschluss vom 13.
Oktober
2014

27
U 1088/14, juris;
Hanseatisches O[X.] Hamburg, Urteil vom 27.
April
2016

13
U 134/15, juris; O[X.] Köln, [X.], 1985; O[X.] Dresden, [X.], 1980; O[X.] Frankfurt
am Main, [X.], 2211; [X.], BeckRS 2017, 108510; [X.] München I, [X.], 967; [X.] Frankfurt
am Main, [X.], 1714; [X.] Saarbrücken, BeckRS 2015, 13513; [X.] Wiesbaden, Urteil vom 12.
Juni
2015

2
O 298/14, juris; [X.] Kleve, [X.], 258; [X.] Nürnberg-Fürth,
BeckRS 2016, 01182; [X.] Braunschweig, BeckRS 2016, 03868; [X.] Ravensburg, Urteil vom 14.
April
2016

2
O 218/15, juris; [X.] Stuttgart, Urteil vom 15.
Juni
2016 -
4 S 194/15, juris; [X.] Schweinfurt, Urteil vom 21.
Oktober
2016

32
S 25/16, juris; [X.] Krefeld,
Urteil vom 9.
Dezember
2016

1
S 47/16, juris; [X.]/[X.], [X.], 323
ff.; [X.]/[X.], [X.], 1689
ff.; Edelmann, [X.] 2015, 653, 656
f.; [X.]/[X.], [X.], 1313
ff.; [X.], [X.] 2/2016 Anm.
4; [X.]/
21
-
9
-
[X.], [X.], 1261
ff.; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], BankR-HdB, 5.
Aufl., §
78 Rn.
118i; [X.][X.], [X.], 316, 320
f.; [X.]/[X.], [X.], 2173
ff.; [X.], [X.], 13
ff.; [X.]/[X.], Stand 1.
Februar
2017, [X.] §
488
Rn.
315.12
f.;
S.
Weber, [X.], 150
ff.; [X.]., [X.] 2017, 213, 215).
c) Zutreffend ist die erstgenannte Ansicht. Die
in den beiden Urteilen vom 13.
Mai
2014 zur Beurteilung von Entgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen entwickelten Grundsätze gelten ebenso für Darlehensverträge, die mit [X.]n geschlossen werden.
Danach unterliegt die streitige [X.] über ein
"Bearbeitungsentgelt
für Vertragsschluss"
der Inhaltskontrolle (3.) und hält [X.]r nicht stand
(4.).
3. Die angegriffene [X.] unterliegt entgegen der Ansicht der Revision auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer nach §
307
Abs.
3 Satz
1
[X.] der Inhaltskontrolle.
a) §
307
Abs.
3 Satz
1
[X.] beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von [X.] abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer-den. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertragli-chen Hauptleistung noch [X.]n über das Entgelt für eine rechtlich nicht ge-regelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. [X.], die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klau-selverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkei-ten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., [X.]surteile vom 22
23
24
-
10
-
21.
April
2009

XI
ZR
78/08, [X.]Z
180, 257
Rn.
16 und vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
24, jeweils mwN).
Ob eine [X.] nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisne-benabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.] einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von ver-ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird ([X.]surteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des §
305c
Abs.
2 [X.], die auch im un-ternehmerischen Geschäftsverkehr gilt ([X.]surteil vom 28.
Juli
2015

XI
ZR
434/14, [X.]Z
206, 305
Rn.
31), zulasten
des [X.]verwen[X.]. Außer [X.] bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ([X.]surteil vom 13.
Mai
2014,
aaO Rn.
25 mwN).
b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der [X.] in den drei Darlehensverträgen verwendete [X.], die der [X.] auslegen kann (vgl. [X.]surteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
26), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede einge-ordnet.
An[X.] als ein in den drei Darlehensverträgen jeweils zusätzlich vorge-sehenes
Bearbeitungsentgelt für den Fall vorzeitiger Darlehensrückzahlung werden die mit dem streitgegenständlichen
Bearbeitungsentgelt bezahlten Leis-tungen nicht näher genannt. Nach der verwendeten Bezeichnung
"Bearbei-tungsentgelt"
handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensan-trages
einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwal-25
26
27
-
11
-
tungsaufwand
der Beklagten bei Kreditbearbeitung und -auszahlung (vgl. dazu [X.]surteile
vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
170/13, [X.], 1325
Rn.
36
ff.
und XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
28
f.). Diese Auslegung des Begriffs
"Bear-beitungsentgelt"
wird vorliegend durch den jeweiligen Zusatz
"für Vertrags-schluss"
bestätigt, der ebenfalls Aufwand der Beklagten in diesem Zusammen-hang beschreibt.
Für die stattdessen
von der Beklagten vertretene Auffassung, das Entgelt sei als Bestandteil der Gegenleistung für die Kapitalüberlassung vereinbart worden, enthält der Wortlaut der [X.] aus Sicht eines verständi-gen und redlichen Vertragspartners keinen Anhaltspunkt.
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein solches Bearbeitungsentgelt auch bei [X.]
nicht als kontrollfreie Preishauptabrede anzuse-hen.
aa) Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von §
307
Abs.
3 Satz
1
[X.] ist beim Darlehen

vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder-
oder Zu-satzleistungen

zunächst der gemäß §
488
Abs.
1 Satz
2
[X.] zu zahlende Zins ([X.]surteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
31
ff.). Dies gilt, wie die systematische Einordnung des §
488 [X.] als allgemeine Vor-schrift des Darlehensrechts zeigt, in gleicher Weise für Verbraucher-
wie für Un-ternehmerdarlehen.
[X.]) Darüber hinaus stellt das Bearbeitungsentgelt

an[X.] als die Revi-sion meint

auch bei [X.] kein
Entgelt für eine rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Kreditinstituts dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden des Kreditinstituts abgewälzt, die dieses im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund
bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
28
29
30
-
12
-
[X.]) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 1313, 1314) folgt bei [X.] auch aus §
354 HGB nichts anderes. Zwar liegt dieser Norm der Erfahrungssatz zugrunde, dass ein Kauf-mann seine Geschäftsleistungen nicht unentgeltlich erbringt (MünchKommHGB/
[X.], 3. Aufl., HGB §
354
Rn.
1). Das betrifft vorliegend aber ledig-lich den Zins als Entgelt für die Kapitalnutzung, weil §
354 HGB Geschäfte oder Dienste des Kaufmanns betrifft, die dieser für einen anderen erbringt. Wird hin-gegen [X.] im eigenen Interesse tätig, ist §
354 HGB selbst dann nicht anwendbar, wenn die Bemühungen des Kaufmanns im Ergebnis auch an-deren zugutekommen ([X.], Urteil vom 21.
November
1983

VIII
ZR
173/82, [X.], 165, 166; MünchKommHGB/[X.], 3.
Aufl., HGB §
354
Rn.
9). Folglich ist auch bei einem [X.] nicht jede Tätigkeit des Kreditinstituts von vornherein gesondert zu entgelten (vgl. auch [X.] [X.]/[X.], 41.
Ed. 1.
November
2016, [X.] §
307
Rn.
90), sondern ent-scheidend
ist, in wessen Interesse die bepreiste Tätigkeit
erbracht wird.
(2) Danach ist die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme auch bei einem [X.] keine gesondert vergütungsfähige, neben die [X.] tretende Sonderleistung des Kreditinstituts für den Kunden. Die Beschaffung des Kapitals dient vielmehr auch in diesen Fällen der Sicher-stellung der eigenen Refinanzierung der Bank. Diese erfüllt mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages sodann ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus §
488
Abs.
1 Satz
1 [X.] (vgl. [X.]surteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
170/13, [X.], 1325
Rn.
58).
(3) Dies gilt ebenso für die Prüfung der Bonität des Kunden (vgl. [X.]s-urteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
49
ff.). Soweit die Revision auf den Aufwand bei der Prüfung von [X.], Bilanzen, wei-teren Zahlenwerken und ähnlichen Finanzierungsgrundlagen und dem hieraus 31
32
33
-
13
-
folgenden individuellen Zuschnitt der Finanzierung hinweist (ähnlich:
van
[X.]/[X.], [X.], 323, 326; [X.]/[X.], [X.], 1313, 1314; [X.]/[X.], [X.], 2173, 2178; aA O[X.] Frankfurt
am Main, [X.], 1158, 1159; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., [X.], 8.
Aufl., §
307 [X.]
Rn.
69; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a.,
[X.], 8.
Aufl., §
488 [X.]
Rn.
40; [X.]/Zschieschack, Stand 3.
Februar 2017, [X.] §
307 Entgeltklausel
Rn.
26), ändert
dies nichts an der zugrunde liegenden Interessenlage. Die Bonitätsprüfung und die Bewertung der angebotenen Sicherheiten erfolgt
im Regelfall im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu [X.] (vgl. [X.]surteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
50). Dass damit in Einzelfällen zugleich eine Überschuldung des [X.] verhindert werden kann (hierauf abstellend: [X.]/[X.], [X.], 1313, 1315 und [X.]/[X.], [X.], 2173, 2178), beruht
lediglich auf einem reflexartigen Nebeneffekt.
(4) Dies stellt sich auch unter Berücksichtigung der Buchführungs-
und [X.] kaufmännischer Darlehensnehmer nicht an[X.] dar (so aber [X.] Kleve, [X.], 258 f.).
Zwar treffen [X.] nach §
238 HGB und §
242 HGB eigene öf-fentlich-rechtliche Pflichten, die u.a. der Selbstkontrolle seiner Bonität und dem Schutz seiner Gläubiger dienen ([X.]/[X.] in [X.]/Boujong/[X.]/
[X.], 3.
Aufl., HGB §
238
Rn.
1 und §
242
Rn.
1; MünchKommHGB/
[X.], 3.
Aufl., HGB §
238
Rn.
1 und §
242
Rn.
1). Das ändert aber nichts daran, dass die vor Vergabe eines Darlehens von dem Kreditinstitut durchge-führte Bonitätsprüfung in dessen eigenem Interesse erfolgt. Das Kreditinstitut nutzt dabei allenfalls

wie auch hier vereinbart

ihm vorgelegte [X.] des Darlehensnehmers als Grundlage seiner eigenständigen Boni-34
35
-
14
-
tätsprüfung. Sofern der Darlehensnehmer die Ergebnisse der Bonitätsprüfung des Kreditinstituts im Einzelfall später anderweitig verwenden könnte, würde es sich dabei lediglich um einen Nebeneffekt der im eigenen Interesse des Kredit-instituts vorgenommenen Prüfung handeln.
(5) Soweit die Revision entgegenhält,
die Tätigkeit der Beklagten gehe bei langfristigen gewerblichen Immobilienfinanzierungen

vergleichbar der Tä-tigkeit eines Architekten bei einem Bauvorhaben (§
34
Abs.
3
Nr.
1 [X.] in der ab dem 17.
September
2013 gültigen Fassung)

über eine Bonitätsprüfung hin-aus und beinhalte
die Ermittlung und Objektivierung von Grundlagen der in Aussicht genommenen Immobilienfinanzierung, ändert das nichts daran, dass das Kreditinstitut auch insoweit im eigenen Interesse tätig wird.
Zudem ist [X.]r Vergleich bereits im Ansatz verfehlt, weil sich die entsprechende Leistungs-pflicht eines Architekten aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen [X.] muss und nicht aus den Gebührentatbeständen
der [X.]
([X.], Urteil vom 24.
Oktober
1996

VII
ZR
283/95, [X.]Z
133, 399, 402
f.). Dass der Klä-ger der Beklagten einen Auftrag erteilt hätte, die von ihr vor Abschluss des [X.] vorgenommenen Überprüfungen durchzuführen, behauptet die Beklagte aber selbst nicht.
Sollte das Ergebnis der vom Darlehensgeber durch-geführten Überprüfungen im Einzelfall auch gegenüber anderen Kapitalgebern verwendbar sein, handelte es sich wiederum um einen reflexartigen Vorteil des Darlehensnehmers
und nicht um die
Vereinbarung einer selbstständig zu ent-geltenden
Sonderleistung.
4. Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende [X.] hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die [X.] ist un-wirksam, weil die Erhebung eines [X.]en Entgelts auch für die Bearbeitung eines [X.]s mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen 36
37
-
15
-
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 [X.]).
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Er-hebung des [X.] mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz-lichen Regelung unvereinbar ist (§
307
Abs.
2
Nr.
1 [X.]). Denn das von dem Kläger zu leistende Entgelt ist [X.] ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des §
488
Abs.
1 Satz
2
[X.] ab, das ein lauf-zeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht ([X.]surteile vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
67
f. und vom 16.
Februar
2016

XI
ZR
454/14, [X.], 699
Rn.
40). Dieses Leitbild gilt für Unterneh-merdarlehen in gleicher Weise wie für Verbraucherdarlehen.
Weiter ist die [X.] unwirksam, weil die Beklagte damit Kosten auf den Kläger abwälzt, die für die Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht anfallen. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundlagen des dispositiven Gesetzesrechts,
dass jeder
Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder ne-benvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse er-bringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann ([X.]surteile vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
66 und vom 16.
Februar
2016

XI
ZR
454/14, [X.], 699
Rn.
39
f.).

b) Durch diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der ge-setzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des [X.] indiziert ([X.]surteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
69 mwN). Diese gesetzliche Unwirksamkeitsvermutung gilt, wie sich aus §
310
Abs.
1 [X.] ergibt, auch für Verträge mit Unternehmern ([X.][X.][X.], AGB-Recht, 6. Aufl., §
310
Abs.
1 [X.]
Rn.
18; Cas-38
39
40
-
16
-
per/[X.], [X.], 1689, 1690; unzutreffend [X.]/[X.], [X.], 1313, 1317).

Die Vermutung des §
307
Abs.
2
Nr.
1 [X.] wäre widerlegt, wenn die [X.] auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den [X.] nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild
sachlich gerechtfertigt oder der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist ([X.]surteile vom 14.
Januar
2014

XI
ZR
355/12, [X.]Z
199, 355
Rn.
45 mwN und vom 25.
Oktober
2016

XI
ZR
9/15, [X.], 80
Rn.
32, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Solche Gründe sind aber weder von der [X.] noch sonst ersichtlich.

aa) Wie vom [X.] bereits ausgeführt worden ist, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung von §
312a
Abs.
3 [X.] in der seit dem 13.
Juni
2014 gelten-den Fassung
nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte gene-rell für zulässig erachtet
([X.]surteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
72). Bei Kreditvergabe an Unternehmer kann nichts anderes [X.] ([X.], [X.], 717, 719; aA [X.]/[X.], [X.], 323, 327; [X.]/[X.], [X.], 1261, 1269). Die in dieser Vorschrift niedergelegten formalen Anforderungen lassen keine Rückschlüsse auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit von [X.]

wie den im
Streit stehenden

zu ([X.] vom 13.
Mai 2014, aaO).
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, dass das Bearbeitungsentgelt in allen drei Fällen weniger als 1%
des [X.] ausmacht. Denn die geringe Höhe eines Entgelts ist nach der Recht-sprechung des [X.] grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um 41
42
43
-
17
-
eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen ([X.]surteil vom 25.
Oktober
2016

XI
ZR
9/15, [X.], 80
Rn.
40 mwN).
cc) Zur Rechtfertigung der [X.] kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass ein Unternehmer in der Lage sei, die durch Erhebung eines Bear-beitungsentgelts entstehenden Belastungen auf nachgelagerte Handelsstufen oder Endkunden abzuwälzen (so aber [X.] Stuttgart, Urteil vom 15.
Juni
2016

4
S 194/15,
juris
Rn.
41; [X.]/[X.], [X.], 1313, 1317
f.; [X.]/[X.], [X.], 2173, 2174; aA [X.], [X.], 717, 721
f.; differenzierend [X.][X.][X.], AGB-Recht, 6.
Aufl., §
307 [X.]
Rn.
189). Zwar ist anerkannt, dass eine den Vertragspartner benachteiligende Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile kom-pensiert werden kann ([X.]surteil vom 23.
April 1991

XI
ZR 128/90, [X.]Z 114, 238, 242
f. und 246). Die inhaltliche Unausgewogenheit einer [X.], die den Verwender einseitig begünstigt, kann aber nur durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert werden, die ihm vom [X.]verwender gewährt werden (vgl. auch [X.]surteil vom 21.
April 2015

XI
ZR 200/14, [X.], 1232 Rn.
18).
Deswegen ist es unerheblich, ob es einzelnen Unternehmern durch überobligationsmäßige Anstrengungen gelingen kann, die finanziellen Nachteile, die ihnen durch die angegriffene [X.] entstehen, auf ihre Kunden abzuwälzen.
[X.]) Aus demselben Grund kann die Angemessenheit eines laufzeitunab-hängigen [X.] nicht mit eventuell hieraus resultierenden steu-erlichen Vorteilen auf der Seite des unternehmerischen Kreditnehmers

[X.] mit einem niedrigeren Vertragszins

begründet werden.
[X.]) Auch die von der Revision genannten steuerlichen
Vorteile beruhen nicht auf einem Entgegenkommen der Beklagten als [X.]verwender, son-44
45
46
-
18
-
dern können lediglich im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten steuerlichen
Situation des Vertragspartners eintreten.
(2) Unabhängig davon wird eine an sich unangemessene Benachteili-gung der Kunden durch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Entgelte im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] nicht schon deswe-gen durch einen niedrigeren Zinssatz ausgeglichen, weil es einzelnen
Kunden gelingt,
einen größeren
Teil der anfallenden Bearbeitungsgebühr sofort steuer-lich zum Abzug zu bringen (so [X.] Itzehoe, Urteil vom 6.
September
2016

7
O 129/15, juris
Rn.
34
ff.; [X.]/[X.], [X.], 1313, 1318).
(a) Ein Unternehmer mag zwar, wie die Revision herausstellt,
ein Inte-resse daran haben, von einem durch das fixe
Bearbeitungsentgelt ermöglichten reduzierten Zinssatz
zu profitierten (so [X.]/[X.], [X.], 1261, 1267).
Dabei übersieht sie aber, dass nach
gefestigter Rechtsprechung im Rahmen der Inhaltskontrolle von [X.] nach §
307 [X.] eine [X.] Benachteiligung nicht mit einem möglicherweise geringeren Preis gerechtfer-tigt werden kann (vgl. [X.], Urteile vom 16.
November
1992

II
ZR
184/91, [X.]Z
120, 216, 226 und vom 4.
September
2013

IV
ZR
215/12, [X.]Z
199, 170
Rn.
43).
(b) Ohnehin verbietet sich nach der im Rahmen der Angemessenheits-prüfung gebotenen überindividuellen
und generalisierenden Betrachtungsweise die Unterstellung einer einheitlichen steuerlichen Interessenlage unternehmeri-scher Kreditnehmer. Vielmehr zeigt der hierzu eröffnete steuerliche
Gestal-tungsspielraum (siehe dazu etwa [X.]/[X.], [X.], 323, 329), dass es ebenso Kunden gibt, deren steuerliche Interessen gegen die Erhebung eines [X.]en [X.] zu Beginn des Vertragsver-hältnisses sprechen (so
auch [X.], [X.], 717, 721).
47
48
49
-
19
-
ee) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, [X.] sei eine Mitkreditierung des [X.] für den Unternehmer [X.] vorteilhafter als dessen gesonderte Erhebung, sodass der Unternehmer die Mitkreditierung regelmäßig vorziehen werde, führt das im vorliegenden Falle zu keinem anderen [X.].
[X.]) Dieser Umstand ist vorliegend nicht erheblich, da nach den vom [X.] in Bezug genommenen Feststellungen des [X.]s die Be-arbeitungsentgelte nach allen drei Darlehensverträgen nicht mitfinanziert, son-dern von dem Kläger gesondert gezahlt worden sind.
(2) Unabhängig davon würde es sich bei der gebotenen überindividuellen
und generalisierenden Betrachtungsweise wiederum nicht um einen allgemei-nen Vorteil
auf der Seite des Kunden
handeln, der der Indizwirkung des §
307
Abs.
2
Nr.
1 [X.] entgegenstehen könnte.
Allerdings hat der [X.] im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehens-verträgen ergänzend auf die aus der Mitkreditierung eines [X.] resultierende Pflicht des Kunden hingewiesen, Zinsen auf das Bearbeitungs-entgelt zu zahlen ([X.]surteile vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
77
f. und XI
ZR
170/13, [X.], 1325
Rn.
84
f.). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend
macht, dass es für den Kunden der Bank im Einzelfall wirtschaftlich vorteilhafter sein könne, das Bearbeitungsentgelt zu fi-nanzieren anstatt es aus Liquiditätsreserven zahlen zu müssen (vgl. [X.]/
[X.], [X.], 1689, 1696
ff.), ändert das nichts an der entscheidenden Zahlung des [X.] als solcher. Es verbleibt unabhängig von der Frage, ob dieses zusätzliche Entgelt finanziert oder aus Eigenkapital aufge-bracht wird, bei der durch die streitgegenständliche
[X.] ausgelösten
und

zumindest teilweise

nicht ausgeglichenen Benachteiligung des Kunden, ent-50
51
52
53
-
20
-
gegen §
307
Abs.
2
Nr.
1 [X.] das zusätzliche Bearbeitungsentgelt
zahlen zu müssen.
ff) Die streitige [X.] hält auch nicht bei angemessener Berücksichti-gung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach §
310
Abs.
1 Satz
2
Halbsatz
2 [X.]
der Inhaltskontrolle stand.
[X.]) Nach dieser Vorschrift ist bei der Inhaltskontrolle [X.], die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsver-kehrs angemessen Rechnung zu tragen ([X.], Urteile vom 27.
September
1984

X
ZR
12/84, [X.]Z
92, 200, 206 und vom 14.
Mai
2014

VIII
ZR
114/13, [X.]Z
201, 230
Rn.
43). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zu-meist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksich-tigen ([X.], Urteile vom 14.
Mai
2014

VIII
ZR
114/13, [X.]Z
201, 230
Rn.
43 und vom 28.
Juli
2015

XI
ZR
434/14, [X.]Z
206, 305
Rn.
40, jeweils mwN).
(2)
Auf einen zu ihren Gunsten eingreifenden Handelsbrauch kann sich die Beklagte nicht berufen.
Das Bestehen eines Handelsbrauchs nach §
346 HGB setzt voraus, dass die am Vertrag Beteiligten im [X.]punkt des jeweiligen Vertragsschlusses davon ausgehen, es bestehe eine allgemeine Übung, die eine Verpflichtung auch oh-ne Abschluss einer darauf gerichteten Vereinbarung begründet ([X.], Urteil vom 25.
November
1993

VII
ZR
17/93, [X.], 601, 602). Deswegen steht 54
55
56
57
-
21
-
der Annahme eines Handelsbrauchs zwar nicht entgegen, dass dieser im Ein-zelfall aus Gründen der Vollständigkeit oder zur Beweissicherung im Vertrag schriftlich niedergelegt wird. Entscheidend bleibt aber, dass die Beteiligten von einer entsprechenden Verpflichtung kraft allgemeiner Übung unabhängig davon ausgegangen sein müssen, dass diese

letztlich redundant

schriftlich fixiert worden ist. Allein die Tatsache, dass in einer Vielzahl von gleichartigen Verträ-gen eine entsprechende Vereinbarung

hier durch Allgemeine Geschäftsbedin-gungen

getroffen wird, kann mithin die Existenz eines Handelsbrauchs nicht belegen. Von einem Handelsbrauch kann vielmehr erst gesprochen werden, wenn eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelung auch ohne besondere Vereinbarung oder Empfehlung freiwillig befolgt würde ([X.], Urteil vom 2.
Juli
1980

VIII
ZR
178/79, [X.], 1122, 1123;
[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
310
Rn.
11).
Dafür besteht vorliegend kein Anhalt. Auch die Beklagte macht nicht [X.]d, bei [X.] würden
von den Darlehensnehmern [X.] auch dann gezahlt, wenn diese im Darlehensvertrag bzw. in [X.] Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart worden sind.
Die
Üblichkeit einer [X.] (hierauf abstellend etwa [X.], [X.], 13, 19) für sich kann deren Unangemessenheit nicht ausräumen ([X.]surteil vom 17.
Januar
1989

XI
ZR
54/88, [X.]Z
106, 259, 267 mwN).
(3) Die Angemessenheit der [X.] lässt sich auch nicht mit Besonder-heiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen.
(a) [X.]n wie die hier im Streit stehende wurden sowohl im Rechts-verkehr mit Verbrauchern (vgl. nur [X.]surteile
vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 und XI
ZR
170/13, [X.], 1325) als auch mit Un-58
59
60
-
22
-
ternehmern verwendet. Die Verwendung solcher [X.]n beruht mithin nicht auf Besonderheit des kaufmännischen Geschäftsverkehrs.
(b) Entgegen der Darstellung der Revision wird die Unwirksamkeitsver-mutung des §
307
Abs.
2
Nr.
1 [X.] auch nicht dadurch widerlegt, dass [X.] im Verhältnis zu kreditgebenden Banken allgemein weniger schutzwür-dig wären.
(aa) Teile der Instanzrechtsprechung und der Literatur halten Unterneh-mer
bei Abschluss von Darlehen allgemein für weniger schutzbedürftig, da [X.] geschäftserfahren seien und über wirtschaftliches Verständnis verfügten (vgl. beispielsweise [X.] Stuttgart, Urteil vom 15.
Juni
2016

4
S 194/15, juris
Rn.
41; [X.] Krefeld, Urteil vom 9.
Dezember
2016

1
S 47/16, juris
Rn.
32; van
[X.]/[X.], [X.], 323, 327; [X.], [X.] 2/2016 Anm.
4;
S.
Weber, [X.], 150, 153
f.; aA [X.], [X.], 361197). Wie die dem [X.] dienenden §§
491
ff. [X.] sowie die in Art.
247 EG[X.] normierten Informationspflichten zeigten, gehe der Gesetzgeber davon aus, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in der Regel Er-fahrung mit der Aufnahme von Krediten habe und die marktüblichen Gepflo-genheiten kenne ([X.]/[X.], [X.], 323, 327; [X.]/[X.], [X.], 1689, 1695). Darüber hinaus verfüge ein Unternehmer über eine stärkere Verhandlungsmacht gegenüber Banken als ein Verbraucher ([X.] Frankfurt
am Main, [X.], 1714, 1715; [X.]/[X.], [X.], 1313, 1318; [X.], [X.] 2/2016 Anm.
4;
[X.][X.], [X.], 316, 320
f.; aA [X.] Magdeburg, [X.], 159, 161; [X.], EWiR 2017, 3, 4).
([X.]) Diese Argumentation übersieht, dass der Schutzzweck des §
307 [X.], die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines

informierten und erfahrenen

Unternehmers gilt.
61
62
63
-
23
-
(aaa) Die Inhaltskontrolle [X.] rechtfertigt sich u.a. aus dem Gesichtspunkt, einer
unangemessenen, einseitigen
Inan-spruchnahme des Rechts, den Inhalt von Verträgen
durch generelle Regelun-gen zu gestalten, dann entgegenzuwirken,
wenn die Grundsätze der [X.] in nicht zu billigender Weise verletzt
sind
([X.], Urteile vom 7.
Juli
1976

IV
ZR
229/74, [X.], 960, 961 und vom 15.
Dezember
1976

IV
ZR
197/75, [X.], 287, 288; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12.
Aufl., Einleitung
Rn.
48). Die Inhaltskontrolle von AGB-[X.]n soll vor [X.]n schützen, bei denen das auf einen
gegenseitigen Interessen-ausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht

wie hier

durch einseitige Ge-staltungsmacht des [X.]verwen[X.] außer [X.] gesetzt wird ([X.], Urteile
vom 19.
November
2009

III
ZR
108/08, [X.]Z
183, 220
Rn.
13,
vom 10.
Okto-ber
2013

VII
ZR
19/12, NJW 2014, 206
Rn.
27 und vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
60 mwN).
Ob eine solche vom Verwender in Anspruch genommene
einseitige Ge-staltungsmacht sich aus dessen besonderer
Erfahrung auf dem betreffenden Geschäftsfeld ergibt oder auf wirtschaftlicher Überlegenheit beruht
(vgl. dazu [X.], Urteil vom
20.
März
2014

VII
ZR
248/13, [X.]Z
200,
326
Rn.
30), ist dabei nicht entscheidend
(vgl. [X.] Urteil vom 10.
Oktober
2013

VII
ZR
19/12, NJW 2014, 206
Rn.
27). Der Schutzzweck der Inhaltskontrolle besteht vielmehr darin, der Gefahr einer Ausnutzung einseitiger Verhandlungsmacht durch den Verwender entgegenzutreten, welche typischerweise und unabhängig von der Marktstellung des Verwen[X.] mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbe-dingungen verbunden ist ([X.], Urteile vom 17.
Februar
2010

VIII
ZR
67/09, [X.]Z
184, 259
Rn.
12 und vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
60; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12.
Aufl., Einleitung
Rn.
48 mwN).
64
65
-
24
-
([X.]b) Danach sind
im Hinblick auf die im Streit stehende [X.] [X.] nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher.
Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Ent-geltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann ([X.]/[X.], Stand 1.
Februar
2017, [X.] §
488
Rn.
315.12; vgl. auch [X.], [X.], 1, 6), belegt nicht die Angemessenheit der [X.] bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle hat einen anderen Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll nicht vor schwer durch-schaubaren Entgeltvereinbarungen, sondern unabhängig davon allgemein vor [X.]n schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des [X.]verwen[X.] außer [X.] gesetzt wird ([X.]surteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
60 mwN).
Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute
gegenüber [X.]n

an[X.] als gegenüber Verbrauchern

keine solche einseitige Gestal-tungsmacht in Anspruch nehmen könnten, da eine situative Unterlegenheit von Unternehmern allgemein geringer sei als von Verbrauchern. Vielmehr kann die wirtschaftliche Situation von Unternehmern, deren Geschäftserfolg von der [X.] abhängt, durchaus ein höheres Maß von Abhängigkeit von dem Kreditinstitut aufweisen, als das bei Verbrauchern der Fall ist, die um einen Immobiliarkredit zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims oder gar nur um einen Konsumentenkredit nachsuchen (vgl. [X.], [X.], 1983, 1984
f.; O[X.] Frankfurt
am Main, [X.], 2057, 2059; [X.] Magdeburg, [X.], 159, 161; [X.] Neuruppin, Urteil vom 24.
September
2015

5
O 66/15,
juris
Rn.
33; [X.] Erfurt, Urteil vom 17.
Juni
2016

9
S 200/15, juris
Rn.
26;
[X.], [X.] 2017, 37, 41).
66
67
68
-
25
-
(cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch keine Grundlage dafür ge-sehen, bei der Inhaltskontrolle der vorliegenden [X.] zwischen verschiede-nen Gruppen von Unternehmern zu differenzieren.
(aaa) Sowohl die Tatsache, dass ein Unternehmer
Darlehensverträge mit vergleichbaren [X.]n häufiger abgeschlossen hat
(vgl. [X.], Urteil vom 27.
April
2016

13
U 134/15, juris
Rn.
31
ff.; [X.], Urteil vom 13.
Juni
2014

7
O 28/13, juris
Rn.
29), als auch der Umstand, dass der Abschluss von Darlehensverträgen zum Kerngeschäft des Unternehmens gehört
(vgl. [X.] Braunschweig, BeckRS 2016, 03868
Rn.
28; [X.] Wiesbaden, Urteil vom 7.
Juli
2016

9
S 28/15, juris
Rn.
29), sowie die [X.] eines eigenen Steuerberaters (vgl. [X.] Saarbrücken, BeckRS 2015, 13513) können im Einzelfall allenfalls dafür sprechen, dass der betroffene Un-ternehmer die Risiken einer [X.] besser einschätzen konnte. Diesem
Um-stand kommt jedoch, wie dargestellt, bei einer übersichtlichen und ohne weitere Schwierigkeiten einzuordnenden Entgeltklausel
wie derjenigen, über die vorlie-gend zu entscheiden ist, keine Bedeutung
zu.
([X.]b) Unabhängig davon kommt es nach der gebotenen überindividuel-len
und generalisierenden
Betrachtungsweise nicht darauf an, ob der Vertrags-partner des Verwen[X.] aufgrund seiner Verhandlungsmacht im Einzelfall die Möglichkeit gehabt hätte, für ihn günstigere, der Gesetzeslage entsprechende Vereinbarungen zu treffen
([X.], Urteil vom 10.
Oktober
2013

VII
ZR
19/12, NJW 2014, 206
Rn.
27).
gg) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch nicht unter Verweis auf bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen verneint werden.
Wie der [X.] entschieden hat,
sind [X.]n in [X.], die laufzeit-unabhängige Bearbeitungsentgelte vorsehen, nicht deswegen angemessen, 69
70
71
72
-
26
-
weil Kreditinstitute gegebenenfalls anfallende
Vorfälligkeitsentschädigungen nicht für auskömmlich erachten und sich deswegen
gezwungen sehen, im Falle der Unwirksamkeit von [X.] über Bearbeitungsentgelte
den betref-fenden Bearbeitungsaufwand in den Sollzinssatz einzupreisen
(vgl. dazu [X.] vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
74
ff.).
Für entsprechende [X.]n in [X.]sverträgen gilt nichts anderes.
[X.]) Auch für [X.] ist nicht erkennbar, weshalb [X.], der bei Abschluss des
Darlehensvertrages für den Kreditgeber hauptsächlich zu Beginn anfällt,
die Erhebung eines [X.]en pau-schalierten [X.] erfordert
(vgl. dazu [X.]surteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
76).
(2) Allerdings
stand dem Kläger vorliegend wegen der vertraglich verein-barten kurzen Zinsbindungsfrist von drei Monaten gemäß §
489
Abs.
1
Nr.
1 [X.]

in der nach Art.
229 §
22
Abs.
2 EG[X.] auf alle drei Verträge anwend-baren, bis zum 10.
Juni
2010 gültigen Fassung

kurzfristig ein ordentliches Kündigungsrecht zu, so
dass bei Einpreisung des [X.] in den Zins keine Gewissheit bestanden hätte, dass der anfängliche Aufwand bis zur Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer abgegolten ist. Gleich-zeitig
wäre die Beklagte mangels rechtlich geschützter Zinserwartung auch nicht durch einen entsprechenden Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung abgesichert (vgl. dazu [X.] Braunschweig, BeckRS 2016, 03868
Rn.
34
ff.; [X.] Stuttgart, Urteil vom 15.
Juni
2016

4
S 194/15, juris
Rn.
45; [X.]/
[X.], [X.], 323, 327
f.).
Das rechtfertigt die Erhebung eines laufzeitun-abhängigen [X.] für die Darlehensgewährung aber auch im unternehmerischen Rechtsverkehr nicht.
73
74
-
27
-
(a) Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte
nämlich in den Darlehens-bedingungen aller drei Verträge zusätzlich zum streitigen Bearbeitungsentgelt für den Vertragsschluss ein weiteres
"Bearbeitungsentgelt bei Rückzahlung"
für den Fall einer Ablösung des Darlehens vor Ablauf von vier Jahren ausbedun-gen. Damit sind

die Wirksamkeit der [X.] unterstellt

sämtliche Nachteile der Beklagten im Falle einer
vorzeitigen
Rückzahlung der [X.] be-reits abgegolten
und die Beklagte erhielte einen zweifachen Ausgleich für die Enttäuschung ihrer Zinserwartungen.

Dabei ist ohne Bedeutung, ob diese weitere Entgeltklausel bereits für sich unwirksam ist
oder sich eine unangemessene Benachteiligung
des Darle-hensnehmers erst aus deren Zusammenwirken mit dem hier streitigen Bearbei-tungsentgelt ergibt. Denn auch im zweiten Fall wären
beide [X.]n [X.], weil es nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche von zwei Klau-seln
Bestand
haben soll (vgl. [X.], Urteile vom 26.
Oktober 1994

VIII
ARZ 3/94, [X.]Z 127, 245, 254 und vom 5.
Dezember 2006

X
ZR 165/03, [X.], 997 Rn.
27).
(b) Unabhängig davon kann der Verzicht auf eine Erhebung des Bearbei-tungsentgelts auch im Falle einer zu Beginn unsicheren Laufzeit der Darlehen dem gesetzlichen Leitbild des §
488
Abs.
1 Satz
2
[X.] entsprechend durch ei-ne Erhöhung des Zinssatzes ausgeglichen werden
(vgl. [X.]surteil vom 25.
Oktober
2016

XI
ZR
9/15, [X.], 80
Rn.
38)
und das Risiko vorzeitiger Vertragskündigungen nach §
489
Abs.
1
Nr.
1 [X.] durch eine Mischkalkulation berücksichtigt werden
(vgl. [X.]surteil vom 25.
Oktober
2016

XI
ZR
9/15, aaO
Rn.
39).
hh) Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass bei [X.]

an[X.] als bei Verbraucherdarlehen
(vgl. dazu Se-75
76
77
78
-
28
-
natsurteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
79
f.)

der Einbehalt eines [X.]en [X.] nicht in [X.] zu einem Ablösungsrecht
nach §
500
Abs.
2 [X.] bzw. zur Deckelung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach §
502
Abs.
1
Nr.
1 [X.]

jeweils in der bis zum 20.
März
2016 gültigen Fassung (nachfolgend aF)

treten und deswe-gen den Darlehensnehmer auch nicht von einer vorzeitigen Darlehensrückzah-lung abhalten kann
(vgl. dazu Hanseatisches [X.] Hamburg, Ur-teil vom 27.
April
2016

13
U 134/15, juris
Rn.
35; O[X.] Frankfurt
am Main, [X.], 2211, 2214; [X.] Braunschweig, BeckRS 2016, 03868
Rn.
33; [X.]
Stuttgart, Urteil vom 15.
Juni
2016

4
S 194/15, juris
Rn.
40; [X.]/[X.], [X.], 1689, 1695; [X.]/[X.], [X.], 1313, 1318
f.; [X.], [X.], 717, 722
f.; [X.], [X.], 13, 19; [X.]/[X.], Stand 1.
Feb-ruar 2017, [X.] §
488
Rn.
315.13), keine entscheidende Bedeutung bei der [X.] nach §
307
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
2
Nr.
1 [X.] zu.
Denn diese Erwägung
ist in der Rechtsprechung des [X.]s nur ergänzend herangezogen worden.
Deswegen ist auch bisher schon [X.]n über Bearbeitungsentgelte in Fällen die Anerkennung versagt
worden, in denen der Darlehensnehmer kein vorzeitiges Lösungsrecht und keine Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch nehmen konnte. So lagen den Urteilen des [X.]s vom 28.
Okto-ber
2014 (XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115 Rn.
2 und XI
ZR
17/14, [X.], 26 Rn.
2) Verträge vom 5.
Februar
2008 und vom 8.
Dezember
2006 zugrunde, auf die die von der Revision angesprochenen
Regelungen in §
500
Abs.
2 [X.] aF und §
502
Abs.
1
Nr.
1 [X.] aF gemäß Art.
229 §
22
Abs.
2 EG[X.] keine An-wendung fanden. Auch dort bestanden

wie hier

zugunsten des jeweiligen Darlehensnehmers kein vorzeitiges Ablösungsrecht und keine Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung, die durch den vollständigen Einbehalt eines Bear-beitungsentgelts hätten
entwertet werden können.
79
-
29
-
c) Wie der [X.] bereits für Verbraucherdarlehen entschieden hat ([X.] vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
85
f.),
steht
Art.
12
Abs.
1
Satz
1
GG nicht der Annahme entgegen, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam.
Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision in gleicher
Weise für [X.].
aa) Es trifft zwar zu, dass das [X.] Verbot, Bearbeitungsent-gelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art.
12
Abs.
1 Satz
1
i.[X.]. Art.
19
Abs.
3 GG) der Beklagten darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfrei-heit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst fest-zusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln ([X.], [X.], 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
[X.]) §
307 [X.] ist taugliche Schranke im Sinne von Art.
12
Abs.
1 Satz
2
GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die [X.] ist auch bei [X.] zum Schutz der Privatautonomie des Vertragspartners
des [X.]verwen[X.] geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen [X.]verwendern und deren Vertragspartnern
herzustellen (vgl. [X.], [X.], 2044, 2046
und
[X.], 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen [X.] entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
([X.]surteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
86 mwN). Andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahmen kommen nicht in Betracht. Insbesondere genügt

wie oben dargelegt

allein eine vollständige Information über die anfal-lenden Gesamtkosten des Kredits dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzweck einer Inhaltskontrolle nicht, da die unangemessene Benachteili-gung des Kunden der Beklagten nicht auf fehlender Transparenz der streitigen 80
81
82
-
30
-
[X.], sondern auf der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch die Beklagte als [X.]verwender beruht.
Unabhängig davon bleibt es der Beklagten unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der [X.] durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des §
138 [X.] frei bestimmen kann (vgl. [X.]surteil vom 13.
Mai
2014

XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168
Rn.
86 mwN).
5. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung (§
214
Abs.
1 [X.]) für nicht durchgrei-fend erachtet.
a) [X.] verjähren nach der Regelverjährung des §
195 [X.] in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§
199
Abs.
1 [X.]). Der Gläubiger eines
Bereicherungsanspruchs aus §
812
Abs.
1 Satz
1
Fall
1
[X.] hat diese Kenntnis, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus de-nen sich das Fehlen des [X.] ergibt ([X.]surteil vom 28.
Oktober
2014

XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115
Rn.
35 mwN).
Auf dieser Grundlage muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein ([X.]surteil vom 23.
September
2008

XI
ZR
262/07, [X.], 2155
Rn.
14 mwN).
Der Verjährungsbeginn setzt danach aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. 83
84
85
86
-
31
-
Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungs-beginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht ([X.]surteil vom 28.
Oktober
2014

XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115
Rn.
35 mwN).
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Klä-gers nicht verjährt.
aa) Der Anspruch des [X.] ist nach den von der Revision nicht ange-griffenen Feststellungen der Tatsachengerichte durch Zahlung von dreimal 10.000

in den Jahren 2009 und 2010 entstanden (§
199
Abs.
1
Nr.
1 [X.]).
[X.]) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die subjektiven Vo-raussetzungen des Verjährungsbeginns (§
199
Abs.
1
Nr.
2 [X.]) ebenso wie bei Verbraucherdarlehen
bereits
im [X.] vorgelegen haben.
[X.]) Die Frage, wann bei [X.] die Verjährungsfrist für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte anläuft, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unterschiedlich beant-wortet.
(a) Das Berufungsgericht hat auf den 13.
Mai
2014 abgestellt, weil vor den beiden an diesem Tage ergangenen Entscheidungen des [X.]s zu Bear-beitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen (XI
ZR
405/12, [X.]Z
201, 168 und
XI
ZR
170/13, [X.], 1325) eine Klageerhebung für einen Unternehmer nicht zumutbar gewesen sei.
87
88
89
90
91
-
32
-
(b) Weitergehend
wird vertreten, dass die dreijährige Verjährungsfrist bis-lang noch nicht zu laufen begonnen habe und folglich nur die zehnjährige Höchstfrist des §
199
Abs.
4 [X.] maßgeblich sei, weil die bisherige Recht-sprechung des [X.]s zu [X.] bei Darlehensverträgen nur Verbraucherdarlehen betroffen habe. Die Frage, ob die dabei entwickelten Grundsätze auf [X.] zu übertragen seien, werde in der Recht-sprechung der Instanzgerichte überwiegend verneint. Deshalb bestehe bis [X.] eine unsichere Rechtslage (vgl. [X.] Erfurt, Urteil vom 17.
Juni
2016

9
S 200/15, juris
Rn.
30
f.; [X.]/[X.], [X.], 482, 484; ähnlich für Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen: [X.], AG 2017, [X.], R52).
(c) Das [X.] hingegen hat im vorliegenden Rechtsstreit die zu [X.] bei Verbraucherdarlehen ergangene Rechtsprechung des [X.]s ([X.]surteil vom 28.
Oktober
2014

XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115
Rn.
44
ff.) auch auf [X.] übertragen. Die Verjährungsfrist ha-be danach mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen (vgl. O[X.] Frankfurt
am Main, [X.], 1158, 1159; [X.], [X.], 1983, 1985;
[X.], BeckRS 2015, 16652).
(2) Zutreffend ist die letztgenannte Ansicht. Die Grundsätze, die der Se-nat
zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat ([X.]surteil vom 28.
Oktober
2014

XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115
Rn.
44
ff.), gelten auch für Unternehmerdarle-hen.
(a) Der [X.] hat für Ansprüche
auf Rückzahlung von Bearbeitungsent-gelt
im Rahmen von [X.] eine Klageerhebung im Jahre 2011 als zumutbar angesehen. Denn in diesem Jahr hatte sich eine ge-festigte Auffassung der [X.]e herausgebildet, wonach [X.]n über Bearbeitungsentgelte in Abweichung von einer früheren höchstrichterli-92
93
94
95
-
33
-
chen Rechtsprechung unwirksam sind ([X.]surteil vom 28.
Oktober
2014

XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115
Rn.
46
mwN).
Folglich war mit Ablauf dieses Jahres eine Rückforderungsklage für den Bankkunden zwar nicht risikofrei, aber zumutbar.
(b) Dies gilt ebenso für die Rückforderung von [X.], die im unternehmerischen Rechtsverkehr für die Gewährung von Darlehen er-hoben wurden.
(aa) Vor dem [X.] stand bei Unternehmer-
wie bei [X.] einer Rückforderungsklage
die ältere Rechtsprechung des [X.] entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen allgemein gebilligt
hatte (vgl. [X.], Urteile vom 21. Feb-ruar
1985

III
ZR
207/83, [X.], 686, 687, vom 1.
Juni
1989

III
ZR
219/87, [X.], 1011, 1014 und vom 29.
Mai
1990

XI
ZR
231/89, [X.]Z
111, 287, 293).
Eine Änderung trat ein, als sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlan-desgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Abschluss von [X.] missbilligte.
Auf diese Entwicklung hat der erkennende [X.] seine Auffassung gestützt, ein rechtskundiger Dritter habe im [X.] [X.] damit rechnen müssen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des [X.] zukünftig versagt werden würde
(vgl. [X.]surteil vom 28.
Oktober
2014

XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115
Rn.
59).
Dies habe zum Anlauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 geführt.
([X.]) Diese Erwägungen
erfassen auch Rückforderungsansprüche
von Unternehmern. Denn die Grundsätze, mit denen in der Instanzrechtsprechung 96
97
98
99
-
34
-
eine Abkehr von der älteren Auffassung des [X.] gerechtfertigt wurde, betreffen auch Entgeltklauseln, die
in Darlehensverträgen mit [X.]n einbezogen worden sind.
Für [X.]sverträge
stand seitdem ebenso wie für [X.] in Zweifel, ob [X.]n
in Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundlagen der Rechtsordnung vereinbar sind (§
307
Abs.
2
Nr.
1 [X.]), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertrag-lich verpflichtet ist oder die
er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
Ein rechtskundiger Dritter musste daher mit Ablauf des Jahres 2011 damit rechnen, dass von dieser Rechtsprechungsänderung auch Entgeltklauseln erfasst wer-den, die in Darlehensverträgen mit Unternehmern einbezogen worden sind.
(cc) Zwar haben in der Folge eine Reihe von Instanzgerichten mit unter-schiedlichen Begründungen entsprechende Entgeltklauseln in Unternehmerdar-lehensverträgen
als wirksam angesehen
(vgl. etwa [X.], Urteil vom 27.
April
2016

13
U 134/15, juris; O[X.] Köln, [X.], 1985; O[X.] Dresden, [X.], 1980; O[X.] Frankfurt
am Main, [X.], 2211; [X.] Braunschweig, BeckRS 2016, 03868; [X.] Stuttgart, Urteil vom 15.
Juni
2016

4
S 194/15, juris; [X.] Schweinfurt, Urteil vom 21.
Oktober
2016

32
S 25/16, juris; [X.] Krefeld, Urteil vom 9.
Dezember
2016

1
S 47/16, juris).
Dies führt jedoch nicht dazu, dass Unternehmern mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung von [X.] nicht zu-zumuten
war. Denn zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines An-spruchs, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist ([X.]surteil vom 28.
Oktober
2014

XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115
Rn.
56 mwN). Mit dem Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des [X.] Gewissheit über den Bestand und die Reichweite der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte
entwickelten Grundsätze
bringen konnte, waren Unternehmer nicht an[X.] als 100
-
35
-
Verbraucher belastet.
Danach war in beiden Fällen mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage zumutbar.
([X.]) Gemessen hieran sind die streitigen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des [X.] nicht verjährt. Diese sind zwar bereits durch Zahlung in den Jahren 2009 und 2010 entstanden (§
199
Abs.
1
Nr.
1 [X.]). Da die dreijährige Regelverjährung des §
195 [X.] mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung

wie dargelegt

erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die am 18.
Dezember
2014 bei dem [X.] eingegangene und der Beklagten am 16.
Januar
2015 zugestellte Klage rechtzeitig vor Ende des Jahres 2014 gehemmt (§
204
Abs.
1
Nr.
1 [X.], §
253
Abs.
1, §
167 ZPO).
6. Rechtsfehlerhaft hat hingegen das Berufungsgericht dem Kläger [X.] (vgl. [X.]surteil vom 28.
Oktober
2014

XI
ZR
348/13, [X.]Z
203, 115
Rn.
71) bereits für den Tag zugesprochen, an dem die Zahlung des
jeweiligen [X.] geleistet worden ist. Die Beklagte kann tat-sächlich erst ab dem Tag nach der jeweiligen Zahlung Nutzungen aus den ihr zugeflossenen Beträgen gezogen haben.
Ebenso sind dem Kläger unzutreffend aus §
291 [X.] bereits ab dem Tage der Zustellung der Klageschrift am 16.
Januar
2015 Prozesszinsen zuge-sprochen worden. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender An-wendung von §
187
Abs.
1 [X.] erst
ab dem auf die Rechtshängigkeit folgen-den Tag ([X.], Urteil vom 24.
Januar
1990

VIII
ZR
296/88, [X.], 890, 892).

101
102
103
-
36
-
III.
Soweit das Urteil nach §
562
Abs.
1 ZPO aufzuheben ist, kann der [X.] in der Sache selbst entscheiden (§
563
Abs.
3 ZPO) und den Ausspruch zu den Nebenforderungen teilweise abändern. Wegen des geringen Erfolgs der [X.] waren die Kosten im vollen Umfang der Beklagten aufzuerlegen (§
91
Abs.
1, §
92
Abs.
2
Nr.
1 analog, §
97
Abs.
1 ZPO).

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

[X.]
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.] Hannover, Entscheidung vom 04.06.2015 -
3 O 354/14 -

[X.], Entscheidung vom 02.12.2015 -
3 [X.] -

104

Meta

XI ZR 562/15

04.07.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 (REWIS RS 2017, 8605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8605

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

16 U 189/20

Zitiert

XI ZR 562/15

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x

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