Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. 5 StR 569/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4108

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5 StR 569/05 [X.]BESCHLUSS vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u. a. hier: Erinnerung gegen den [X.] - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. April 2006 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom 9. Februar 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
[X.]e
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbe-gründet. Die [X.] beim [X.] hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 720 • für das Revisionsverfahren und eine Gebühr in Höhe von 50 • für das Be-schwerdeverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfah-ren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3112 des [X.]. Die Höhe der Gebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Ziffer 3602 des [X.]. 1 Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 [X.] in der Beset-zung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festset-zung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den [X.] BGH StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 [X.] entsprechende Regelung existiert 2 - 3 - für den [X.] nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den [X.] zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar. [X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 569/05

05.04.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. 5 StR 569/05 (REWIS RS 2006, 4108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4108

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