Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.03.2012, Az. IX B 156/11

9. Senat | REWIS RS 2012, 8053

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Gegenstand

Kein Vertrauensschutz bei Festsetzung von Eigenheimzulage - keine Divergenz bei nur pauschalen Hinweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung


Leitsatz

1. NV: Durch eine (auch antragsgemäße) Festsetzung der Eigenheimzulage wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Finanzbehörde nach Treu und Glauben an der Aufhebung oder Änderung des Bescheids finden könnte.

2. NV: Der pauschale Hinweis auf nicht näher zitierte umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte reicht für die Darlegung wie Annahme einer Divergenz nicht aus.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend ge-machten Zulassungsgründe auch nicht vor.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Abgesehen von einer fehlenden Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ist die Frage nach dem Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der Festsetzung der Eigenheimzulage geklärt. Denn durch eine (auch antragsgemäße) Festsetzung der Eigenheimzulage wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Finanzbehörde nach Treu und Glauben an der Aufhebung oder Änderung des Bescheids hindern könnte (vgl. [X.]-Beschluss vom 26. September 2003 [X.]/02, [X.]/NV 2004, 163; [X.]-Urteil vom 22. Februar 2007 [X.], [X.]E 217, 373, [X.], 859 a.E.), wie auch die Aufhebungs- und Änderungsvorschriften des § 11 Abs. 4 und Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes zeigen (vgl. [X.]-Urteile vom 10. Mai 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 2078; vom 11. Mai 2010 [X.]/09, [X.]/NV 2010, 1621).

3

Zudem beachtet die Klägerin nicht hinreichend, dass die Finanzbehörde im Interesse des Anspruchsberechtigten an einer beschleunigten Bewilligung zunächst von näheren Ermittlungen freigestellt bleiben soll (vgl. [X.]-Urteile vom 7. Juli 2005 IX R 66/04, [X.]/NV 2006, 256; vom 27. Juni 2006 [X.], [X.]/NV 2007, 876). Im Übrigen handelt es sich bei Fragen zur Eigenheimzulage um --grundsätzlich nicht mehr bedeutsames-- ausgelaufenes Recht (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 [X.]/10, [X.]/NV 2010, 1620; vom 13. Oktober 2011 IX B 97/11, [X.]/NV 2012, 179).

4

Entsprechend ist auch keine [X.]-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. FGO erforderlich.

5

2. Ebenso ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO in Gestalt einer Divergenz weder hinreichend dargelegt noch erforderlich. Dazu hätte die Klägerin die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 19. Mai 2010 [X.]/10, [X.]/NV 2010, 1648; vom 23. August 2011 [X.]/11, [X.]/NV 2012, 53). Das ist nicht geschehen. Weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen noch bloße Subsumtionsfehler des Finanzgerichts noch der pauschale Hinweis auf nicht näher zitierte "umfangreiche Rechtsprechung des [X.], des [X.] und des [X.]", die im (angeblichen) "Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.]" stehe, reichen für die Annahme einer Divergenz aus.

6

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Meta

IX B 156/11

16.03.2012

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. September 2011, Az: 7 K 7001/09, Urteil

§ 11 Abs 4 EigZulG, § 11 Abs 5 EigZulG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.03.2012, Az. IX B 156/11 (REWIS RS 2012, 8053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8053

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