Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.02.2012, Az. IX R 21/10

9. Senat | REWIS RS 2012, 8698

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Gegenstand

(Pflicht zur Anpassung eines Folgebescheids an den Grundlagenbescheid - Zeitpunkt des Eintritts und Umfang der Bindungswirkung des § 182 Abs. 1 Satz 1 AO - Aufhebung einer Eigenheimzulagenfestsetzung)


Leitsatz

1. NV: Die Bindungswirkung gem. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich aus den "getroffenen Feststellungen" (Verfügungssätzen), also dem Regelungsteil des Feststellungsbescheids .

2. NV: Der Feststellungsbescheid kann --wie sich aus § 155 Abs. 2 AO ergibt-- zeitlich nach einem Steuerbescheid ergehen .

3. NV: Im Umfang der Bindungswirkung ("soweit") des Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheids) folgt aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ("ist") eine absolute Pflicht zur entsprechenden Anpassung des Steuerbescheids als Folgebescheid .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), Vater zweier in den Jahren 1987 und 1988 geborener Kinder, trat 1997 als Mitglied der kurz zuvor errichteten "[[[[[[[[[X.].].].].].].].].] ..." ([[[[[[[[X.].].].].].].].]) bei, die ihren Sitz in [[[[[[[[X.].].].].].].].] im Bezirk des Finanzamts [[[[[X.].].].].] hatte. In der im Juni 1997 durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung der [[[[[[[[X.].].].].].].].] war lediglich bestimmt, dass "die Mitglieder, die eine Förderung gem. § 17 [[[[[[[X.].].].].].].] erhalten, das Recht haben, die von ihnen genutzte Wohnung zu erwerben", ohne Regelung des unwiderruflichen Charakters dieses Rechts.

2

Im Jahr 1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahre 1997 für die von ihm bei Beitritt zur [[[[[[[[X.].].].].].].].] übernommenen Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 10.000 DM. Nachdem der Kläger dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[[[[[X.].].].].]--) weitere Unterlagen und auch die Satzung der [[[[[[[[X.].].].].].].].] vorgelegt hatte, setzte das [[[[[X.].].].].] mit Bescheid vom Februar 1998 Eigenheimzulage für die Jahre 1997 bis 2004 zugunsten des [X.] --ohne Vorläufigkeit oder Vorbehalt der Nachprüfung-- fest; für 2000 und 2001 (Streitjahre) betrug die Eigenheimzulage nebst zweier Kinderzulagen jeweils 1.300 DM.

3

Im Jahre 2002 leitete das Finanzamt [[[[[X.].].].].] auf der Grundlage des mittlerweile geänderten § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung --[[[[[[[[[X.].].].].].].].].]-- ([[[[[X.].].].].] zu § 180 Abs. 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]) ein entsprechendes Feststellungsverfahren die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen der [[[[[[[[X.].].].].].].].] betreffend ein. Das Finanzamt [[[[[X.].].].].] gelangte zu der Ansicht, dass das Handeln der [[[[[[[[X.].].].].].].].] nicht auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnraum zugunsten ihrer Mitglieder, sondern weit überwiegend auf die Verwaltung von Wertpapierbesitz sowie gewerblichen [[[[[X.].].].].]wecken dienender Gebäude ausgerichtet sei. Demzufolge erließ es einen Bescheid vom Dezember 2002, durch den es für die an der [[[[[[[[X.].].].].].].].] beteiligten Genossen die Feststellung traf, "dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage bei der Anschaffung von [[X.].] § 17 des [[X.].] (Eig[[[[[X.].].].].]ulG) bisher nicht erfüllt" seien. Eine Ausfertigung dieses Bescheids erhielt auch der Kläger.

4

Daraufhin hob das [[[[[X.].].].].] mit Bescheid vom Februar 2003 unter Berufung auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] die Festsetzung der Eigenheimzulage u.a. für die Streitjahre gegenüber dem Kläger wieder auf. Eine Entscheidung über den hiergegen eingelegten Einspruch stellte das [[[[[X.].].].].] zunächst zurück, da es den Ausgang des vom Kläger gleichzeitig angestrengten Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamts [[[[[X.].].].].] abwarten wollte. In jenem Verfahren, das außer vom Kläger auch noch von einer Vielzahl weiterer Genossenschaftsmitglieder der [[[[[[[[X.].].].].].].].] betrieben worden war, erließ das Finanzamt [[[[[X.].].].].] im Mai 2007 eine die Einsprüche zurückweisende Einspruchsentscheidung, gegen die der Kläger und weitere Genossenschaftsmitglieder beim Finanzgericht ([X.]) Klage (Az. 7 K 452/07) erhoben. Im Rahmen eines Erörterungstermins im November 2007 wies der Berichterstatter die Beteiligten u.a. darauf hin, dass "die zum Stichtag 30. Dezember 1999 bereits bestandskräftigen Eigenheimzulagebescheide aufgrund des ergangenen Feststellungsbescheids nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr geändert werden" dürften. Im [X.] daran nahmen sämtliche klagenden Genossenschaftsmitglieder wie auch der Kläger ihre Klage gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamts [[[[[X.].].].].] zurück.

5

Der Einspruch gegen den ([X.] vom Februar 2003 --dem das [[[[[X.].].].].] zuvor für die Jahre 1997 bis 1999 abgeholfen hatte-- blieb für die Streitjahre ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Klage wies das [X.] als unbegründet ab (Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1280).

6

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]). [[[[[X.].].].].]war sei der Feststellungsbescheid des Finanzamts [[[[[X.].].].].] auch nach Ansicht des [X.] ein Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].]. Aus dieser Qualifizierung lasse sich aber keine "absolute Anpassungsverpflichtung" für das [[[[[X.].].].].] herleiten. Die --auf einer gesetzlich bestehenden Kompetenzabgrenzung beruhende-- Auslegung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] lasse sich auf den hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht ohne Weiteres übertragen. Denn das [[[[[X.].].].].] habe vorliegend gerade nicht unter Missachtung gesetzlich abgegrenzter Kompetenzen, sondern als im Jahr 1998 allein zuständige Finanzbehörde den Bewilligungsbescheid erlassen. Die gesetzliche Grundlage für ein Feststellungsverfahren (und damit eine andere Kompetenzverteilung) sei erst 1999 geschaffen und 2002 umgesetzt worden. Für diesen Fall sei aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] eine eindeutige Handlungsanweisung gerade nicht abzuleiten, vielmehr würde eine absolute Anpassungsverpflichtung dem hohen Stellenwert der Bestandskraft im Steuerrecht widersprechen. Durch ein gesetzlich nachträglich begründetes Feststellungsverfahren, in das der Kläger schon nicht hätte einbezogen werden dürfen, würde sonst ein Eingriff in bestandskräftige Bescheide und damit in abgeschlossene Tatbestände ermöglicht, die unter vollständiger Beachtung bestehender gesetzlicher Vorschriften erlassen wurden. Das sei mit dem [[[[[X.].].].].]weck des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] nicht zu vereinbaren. Wenn aber Gesetzesänderungen kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] darstellten, dann könnten sie auch keine Bestandskraft durchbrechende Rückwirkung i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] entfalten. Daher gelte die "absolute Anpassungsverpflichtung" nicht für Fälle der vorliegenden Art.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das [X.]-Urteil, den Aufhebungsbescheid vom 4. Februar 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2009 aufzuheben.

8

Das [[[[[X.].].].].] tritt der Auffassung des [X.] bei und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision des [[X.].] ist un[X.]egründet und daher zurückzuweisen (§ 126 A[X.]s. 2 der Finanzgerichtsordnung --[[X.].]O--). Das [[X.].] hat zu Recht entschieden, dass das [[X.].] die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Streitjahre aufhe[X.]en durfte.

1. Nach § 175 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 1 [[X.].] ist ein Steuer[X.]escheid ([X.]) zu erlassen, aufzuhe[X.]en oder zu ändern, soweit ein Grundlagen[X.]escheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuer[X.]escheid zukommt, erlassen, aufgeho[X.]en oder geändert wird. Grundlagen[X.]escheid ist nach § 171 A[X.]s. 10 Satz 1 [[X.].] auch ein Feststellungs[X.]escheid, soweit er für die Festsetzung einer Steuer [X.]indend ist. Das gilt nach § 155 A[X.]s. 4 [[X.].] sinngemäß auch für die Festsetzung einer Steuervergütung (Steuer[[X.].][X.]escheid), wie es z.B. die Eigenheimzulage ist (vgl. Urteil des [[X.].] --BFH-- vom 11. Mai 2010 [[X.].]/09, [[X.].], 1621).

Feststellungs[X.]escheide (Grundlagen[X.]escheide) sind u.a. für Steuer([[X.].])[X.]escheide ([X.]e) [X.]indend, soweit in ihnen getroffene Feststellungen für diese [X.]e von Bedeutung sind (§ 182 A[X.]s. 1 Satz 1 [[X.].]). Die Bindungswirkung ergi[X.]t sich nach Inhalt und Umfang aus den "getroffenen Feststellungen" (Verfügungssätze), also dem Regelungsteil des [[X.].] (vgl. BFH-Urteile vom 8. Novem[X.]er 2005 [[X.].], [[X.].], 277, [[X.].], 253, und [[X.].], [[X.].], 491: "[[X.].]"). Sie tritt ein, so[X.]ald der Feststellungs[X.]escheid wirksam nach § 124 A[X.]s. 1 [[X.].] ergangen ist; Unanfecht[X.]arkeit ist nicht erforderlich (§ 182 A[X.]s. 1 Satz 1 [[X.].]; [[X.].] in Tipke/[[X.].], A[X.]ga[X.]enordnung, Finanzgerichtsordnung, § 182 [[X.].] Rz 6; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].], A[X.]ga[X.]enordnung, 2. Aufl., § 182 Rz 7). Der Feststellungs[X.]escheid kann zeitlich auch erst --wie sich aus § 155 A[X.]s. 2 [[X.].] ergi[X.]t (vgl. [[X.].], a.a.[[X.].], § 182 Rz 11; s. auch BFH-Urteil vom 3. Dezem[X.]er 2008 [[X.].], [[X.].], 711)-- nach einem Steuer[X.]escheid ergehen.

Im Umfang der in § 182 A[X.]s. 1 Satz 1 [[X.].] festgelegten Bindungswirkung ("soweit") des [[X.].] (Grundlagen[X.]escheids) folgt aus § 175 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 1 [[X.].] ("ist") eine a[X.]solute Anpassungspflicht (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezem[X.]er 2000 [[X.].], [[X.].], 305, [[X.].] 2001, 471; vom 28. Novem[X.]er 2007 [[X.].], [[X.].], 3, [[X.].] 2008, 335; vom 24. Septem[X.]er 2009 [[X.].], [[X.].], 164) in Bezug auf davon [X.]etroffene Steuer[X.]escheide als [X.]e. Eine eigenständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen eines dem Feststellungsverfahren nachgeschalteten Verfahrens scheidet in solchen Fällen aus.

2. Diesen Grundsätzen entspricht die Vorentscheidung. Das [[X.].] hat die Aufhe[X.]ung der Festsetzung der Eigenheimzulage für die Streitjahre zu Recht [X.]estätigt.

a) Unstreitig sind die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für den Erwer[X.] von Genossenschaftsanteilen gemäß § 17 Eig[[X.].]ulG mangels Unwiderruflichkeit des Rechts auf Wohnungserwer[X.] nicht gege[X.]en. Daher hat das Finanzamt [[X.].] für die [X.] mit Bescheid vom Dezem[X.]er 2002 festgestellt, dass "die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage [X.]ei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen i.S. des § 17 Eig[[X.].]ulG [X.]isher nicht erfüllt" sind. Dieser Feststellungs[X.]escheid, der auch gegenü[X.]er dem Kläger wirksam und [X.]estandskräftig wurde, ist als Grundlagen[X.]escheid [X.]indend für die Festsetzung der Eigenheimzulage des [[X.].]. Danach war das [[X.].] verpflichtet, die ursprüngliche Festsetzung der Eigenheimzulage für die Streitjahre mit Bescheid vom Fe[X.]ruar 2003 i.d.[X.] vom Juli 2009 gemäß § 175 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 182 A[X.]s. 1 Satz 1 [[X.].] aufzuhe[X.]en, was auch zutreffend geschehen ist.

[X.]) Die dagegen gerichteten Einwände des [[X.].] greifen nicht durch. Soweit sie sich gegen die Beteiligung im Feststellungsverfahren und die im Feststellungs[X.]escheid getroffenen Feststellungen richten, hätten diese im Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Feststellungs[X.]escheid (als Grundlagen[X.]escheid) geltend gemacht werden müssen, nicht a[X.]er in diesem den [X.] [X.]etreffenden Verfahren (s. § 42 [[X.].]O, § 351 A[X.]s. 2 [[X.].]).

Das gilt e[X.]enso für die vom Kläger [X.]ehauptete unzulässige Rückwirkung des erst nachträglich auch für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen i.S. des § 17 Eig[[X.].]ulG eingeführten Feststellungsverfahrens (§ 1 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Buchst. [X.] [X.] zu § 180 A[X.]s. 2 [[X.].]) in die Bestandskraft des ursprünglichen, die Eigenheimzulage gewährenden Bescheids, zumal sie nicht vorliegt. Denn die geänderte Fassung der [X.] zu § 180 A[X.]s. 2 [[X.].] ist durch Art. 19 des Steuer[X.]ereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezem[X.]er 1999 ([X.], 2601 <2620, 2621>, BStBl I 2000, 13 <32, 33>) mit Wirkung zum 30. Dezem[X.]er 1999 und damit vor Beginn der Streitjahre in [[X.].] getreten; sie knüpfte daher nicht an zurückliegende Sachverhalte mit [X.]elastenden Rechtsfolgen an.

A[X.]gesehen davon wird durch eine antragsgemäße Festsetzung der Eigenheimzulage kein Vertrauenstat[X.]estand geschaffen, der die Finanz[X.]ehörde nach Treu und Glau[X.]en an der Aufhe[X.]ung oder Änderung des Bescheids hindern könnte (vgl. [X.] vom 26. Septem[X.]er 2003 [X.]/02, [X.], 163; vom 26. Mai 2004 [X.]/03, [X.], 1221), wie auch die Aufhe[X.]ungs- und Änderungsvorschriften des § 11 A[X.]s. 4 und 5 Eig[[X.].]ulG zeigen (vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 2007 I[X.] R 42/06, [X.] 2007, 2078; in [[X.].], 1621).

Meta

IX R 21/10

29.02.2012

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. März 2010, Az: 1 K 3609/09, Urteil

§ 155 Abs 2 AO, § 155 Abs 4 AO, § 170 Abs 10 S 1 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 180 Abs 2 AO, § 182 Abs 1 S 1 AO, § 11 Abs 4 EigZulG, § 11 Abs 5 EigZulG, § 17 EigZulG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 AO1977§180Abs2V, § 1 Abs 1 S 2 Buchst b AO1977§180Abs2V, § 124 Abs 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.02.2012, Az. IX R 21/10 (REWIS RS 2012, 8698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8698

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