Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.03.2012, Az. IX B 180/11

9. Senat | REWIS RS 2012, 8061

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Gegenstand

Pflegeleistungen als Entgelt bei vorweggenommener Erbfolge - Darlegungsanforderungen bei Divergenz


Leitsatz

1. NV: Bei privaten Versorgungsleistungen (Pflegeleistungen gegenüber dem potentiellen Erblasser) im Zusammenhang mit Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge handelt es sich um vorbehaltene Erträge und damit nicht um Anschaffungskosten des erhaltenen Objekts .

2. NV: Die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt der Divergenz erfordert die erkennbar machende Gegenüberstellung tragender Erwägungen des angefochtenen FG-Urteils und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. b) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O); im Übrigen sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

2

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach der Entgeltlichkeit von erbrachten Pflegeleistungen stellt sich vorliegend nicht. Für Pflegeleistungen bis zum Abschluss des Übertragungsvertrages (15. Dezember 2004) ist die Sache nicht klärungsfähig; denn nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die seit 1995 erbrachten Pflegeleistungen von vornherein als Entgelt für die spätere Grundstücksübertragung gedacht waren. Für danach er-brachte Pflegeleistungen fehlt es an der [X.]; denn nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei derartigen (privaten) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge um vorbe-haltene Erträge und damit nicht um Anschaffungskosten (vgl. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 24. April 1991 [X.], [X.], 354, [X.] 1991,794; vom 22. Januar 1992 [X.]/89, [X.], 555, [X.] 1992, 552; vom 11. März 1992 [X.]/88, [X.], 564, [X.] 1992, 499; s.a. [X.]-Urteil vom 14. September 1999 [X.], [X.], 424, [X.] 1999, 776).

3

Entsprechend ist auch keine Entscheidung des [X.] zur Fortbil-dung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. [X.]O).

4

Im Übrigen handelt es sich bei der Eigenheimzulage um ausge-laufenes Recht (s. Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, [X.], 3680, [X.], 78), sodass nur ausnahmsweise eine grundsätzliche Bedeutung angenommen werden kann (vgl. dazu [X.]-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 [X.]/10, [X.]/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 1473). Dazu fehlen Ausführungen; der Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene gesellschaftliche Entwicklung ("Berufstätigkeit der Töchter") reicht nicht aus.

5

b) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. [X.]O) wurde schon mangels erkennbar machender Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt (vgl. etwa [X.]-Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 [X.], [X.]/NV 2003, 495; vom 28. März 2011 [X.]/09, [X.]/NV 2011, 1144). Eine Abweichung im Grundsätzlichen ist vorliegend auch nicht erkennbar.

6

c) Das nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012 eingereichte Vorbringen ist, soweit es nicht nur erläuternder, ergänzender oder ver-vollständigender Natur ist, unbeachtlich (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 23. April 2009 [X.]/08, [X.]/NV 2009, 1270; vom 25. September 2006 [X.], [X.]/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.). Abgesehen davon rügt die Klägerin mit einem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie einer unterlassenen ergänzenden Vertragsauslegung lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das [X.], also einen materiell-rechtlichen Fehler, womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. [X.]-Beschluss vom 15. April 2008 [X.], [X.]/NV 2008, 1340).

Meta

IX B 180/11

16.03.2012

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Köln, 27. Oktober 2011, Az: 14 K 1612/10, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.03.2012, Az. IX B 180/11 (REWIS RS 2012, 8061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8061


Verfahrensgang

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Az. 1 BvR 1304/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1304/12, 09.08.2012.


Az. IX B 180/11

Bundesfinanzhof, IX B 180/11, 16.03.2012.


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