Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. 5 StR 338/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5638

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130916B5STR338.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 338/16

vom
13. September 2016
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2016 be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 4.
Mai 2016 wird nach §
349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:

Das Lani-i-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichte-te Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].

Der Erörterung bedarf lediglich die von der Revision im Nachgang zur Mitteilung der Antragsschrift des [X.] näher begründete Sachrüge, mit der sie geltend macht, die Feststellungen und die hierzu durch-geführte Beweisaufnahme würden den Urteilsspruch nicht tragen.

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I.

1. Nach den Feststellungen des [X.] unterhielten der [X.] und ein Mittäter spätestens seit Anfang 2015 eine gemeih-gemeinsam angelegte und aufrechterhaltene Rauschgiftvorrat war zum [X.] bestimmt, um einen gemeinsamen und untereinander aufzuteilenden Gewinn zu erzielen. Die Miete für die Wohnung wurde regelmäßig von dem [X.] gezahlt.

Am 18.
August 2015 holte der Angeklagte in einer Tüte 750 Gramm Ma-rihuana mit einer Wirkstoffmenge von 40,7 Gramm THC und 328 Gramm Am-phetamin mit einer Wirkstoffmenge von 89 Gramm Amphetaminbase aus der Wohnung. Er verstaute die Tüte hinter dem Fahrersitz des von ihm genutzten Pkw, um die Drogen zu Abnehmern zu verbringen. Dabei verwahrte er im [X.] griffbereit zwei Messer mit feststehender Klinge, zwei ca. 60
cm lan-ge Vierkanteisenstangen und ein Schlagwerkzeug aus massivem Metall, die ihm zumindest für den Fall eines Angriffs als Verteidigungsmittel dienen sollten. Nach seiner Festnahme wurden bei der Durchsuchung der Bunkerwohnung weitere 6.024
Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 259 Gramm THC und 1.909 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 296 Gramm Amphetaminbase sichergestellt.

2. Das [X.] hat in der Beweiswürdigung die getroffenen Feststel-eklagten gestützt, die er im Rahmen einer Verständigung gemäß §
257c [X.] über eine sich zu eigen gemachte Erklärung seines Verteidigers abgegeben hatte. Danach [X.] der Angeklagte, dass die Darstellung im konkreten Anklagesatz der Anklage-3
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schrift, soweit er betroffen sei, vollumfänglich zutreffe; zu einem Mittäter, na-mentlich zu dem in der Anklageschrift als Mitbeschuldigter genannten S.

, könne er keine Angaben machen. Das [X.] hat dieses Geständnis für glaubhaft gehalten, da es sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu den Ermittlungsergebnissen decke. Es hat für diese Würdigung die Angaben des als Zeugen gehörten polizeilichen [X.]s angeführt. Dieser berichtete u.a. von der Observation des an der Bunkerwohnung festgenommenen
Ange-klagten am Tag des polizeilichen Zugriffs, über eine frühere Observation von Tütenlieferungen des Angeklagten zur Wohnung eines bekannten [X.], über die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung zur Betäu-bungsmittelbestellung beim Angeklagten, von den Erkenntnissen zur Anmietung der von dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten S.

regelmäßig mit Sporttaschen aufgesuchten Bunkerwohnung, die bei der Durchsuchung ei-nen unbewohnten Eindruck gemacht habe, und zu den Mietzahlungen des
[X.]. Die Zeugenangaben des [X.]s zu den Durchsuchungs-ergebnissen sind durch die Durchsuchungs-
und [X.], hin-sichtlich der [X.] und [X.] durch ein Gutach-ten und betreffend die Beschaffenheit der sichergestellten Werkzeuge durch einen kriminaltechnischen Bericht ergänzt worden.

II.

Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des [X.] sind durch die Beweiswürdigung hinreichend belegt, was der Senat bereits auf die Sachrüge zu prüfen hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. September 2013

2
StR 267/13, [X.]St 59, 21, 27; vom 15. April 2013

3 StR 35/13, NStZ
2014, 53, und vom 5. November 2013

2 [X.], [X.], 170).

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1. Die Bewertung eines Geständnisses unterfällt dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß §
261 [X.]. Das Tatgericht muss allerdings, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stüt-zen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis den Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Fest-stellungen zur Tat erfüllt, ob es in sich stimmig ist und auch im Hinblick auf sonstige Beweisergebnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt und ob es die getroffenen Feststellungen
trägt (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 11.
Dezember 2008

3 StR 21/08, [X.], 467 mwN; vom 6. Au-gust
2013

3 StR 212/13, [X.], 703 f.; vom 5.
November 2013

2
[X.], aaO, und vom 15.
Januar 2014

1 [X.], [X.], 335, 336). Dabei sind, wenn sich der Angeklagte

wie hier

auf der Grundlage einer Absprache geständig eingelassen hat, an die Überprüfung dieser Einlas-sung und deren Darlegung im Urteil regelmäßig keine strengeren Anforderun-gen zu stellen als bei einem in herkömmlicher Verfahrensweise abgegebenen Geständnis ([X.], Urteil vom 19. März 2013

2
BvR 2628/10 u.a., [X.]E 133, 168, 209 Rn. 71; [X.], Urteil vom 22.
Mai 2014

4
[X.], NJW 2014, 2132, 2133; Beschluss vom 25.
Juni 2013

1 [X.], [X.], 727; siehe
auch [X.], [X.], 425, 430; [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
257c Rn.
17 f. mwN; aA [X.], [X.], 192, 193 f.). In je-dem Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Würdigung der Beweise auf einer tragfähigen
Tatsachengrundlage beruht, die dem Revisions-gericht eine Überprüfung nach den Maßstäben rationaler Argumentation ermög-licht (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 24.
November 1992

5 [X.], [X.]R [X.] §
261 Vermutung 11, und vom 22.
Mai 2014

4 [X.], aaO; [X.], Beschlüsse vom 22. September 2011

2 [X.], [X.], 52 mwN, vom 31.
Januar 2012

3
StR 285/11, [X.], 653, vom 25. Septem-ber
2012

5 [X.], [X.], 381; vgl. auch [X.]/
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[X.], aaO, §
261 Rn. 2a; zu den Darstellungsanforderungen an die Urteils-gründe nach einer Verständigung siehe auch [X.], Beschluss vom 15. Sep-tember 2015

3 StR 229/15).

2. Nach diesem Maßstab begegnet die Beweiswürdigung des [X.]s keinerlei Bedenken.

Zwar handelte es sich bei
der Einlassung des Angeklagten um ein t-zes erschöpfte. Insoweit hatte es jedoch schon einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt, da es mit der Bezugnahme auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat, wie sie im Anklagesatz im Einzelnen beschrieben war, sämtli-che den späteren Schuldspruch tragenden Sachverhaltselemente erfasste. Auch handelte es sich um einen denkbar einfach gelagerten Fall, in dem sich der Vorwurf des Handeltreibens lediglich auf die am 18.
August 2015 sicherge-stellten Rauschgiftmengen bezog, die im Pkw des (auch) an diesem Tag poli-zeilich observierten Angeklagten und in seiner Bunkerwohnung aufgefunden wurden. Im vorliegenden Fall konnte deshalb kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagte an das erst kurze [X.] zurückliegende Tatgeschehen eine auch in den wesentlichen tatbestandsausfüllenden Einzelheiten genügende Erinnerung hatte (vgl. demgegenüber für Sachverhalte von hoher Komplexität und mit zahl-reichen Details [X.], Urteil vom 22. Mai 2014

4 [X.], aaO; Beschlüsse vom 5. Dezember 1995

4 StR 698/95, StV
1996, 214, 215; vom 7.
Februar
2012

3 [X.], [X.], 256 f.; vom 15. April 2013

3 StR 35/13, aaO, und vom 3.
März
2016

2 [X.], [X.], 277).

Zudem hat das [X.] in der Hauptverhandlung durch die Verneh-mung des polizeilichen [X.]s die Richtigkeit der geständigen Ein-8
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lassung überprüft und diese hinsichtlich der für den [X.] hier maßgebli-chen
Sicherstellungsbefunde zu den vom Angeklagten mitgeführten bzw. von ihm gemeinsam mit einem Mittäter auf Vorrat gelagerten Betäubungsmitteln und seiner Bewaffnung auch durch die verlesenen [X.] und kriminaltechnischen Gutachten bestätigt gefunden. Dass der Angeklagte mit den sichergestellten Betäubungsmitteln gewinnbringend Handel zu treiben beabsichtigte, hat sich ungeachtet des [X.] der von dem polizeilichen [X.] berichteten früheren Observations-
und [X.] schon wegen der aufgefundenen großen Mengen ohnehin von selbst verstan-den.

Soweit der Beschwerdeführer meint, eine ergänzende Beweisaufnahme zur Überprüfung eines Geständnisses durch Vernehmung eines Ermittlungsfüh-hl. Das Gesetz schreibt nicht vor, unter welchen Voraussetzungen das Tatgericht eine Überzeugung gewinnen darf. Es kann sich für seine Überzeugungsbildung zur Richtigkeit auch eines verständigungs-basierten Geständnisses aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§
261 [X.]) daher sämtlicher Beweismittel bedienen (vgl. etwa zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines zur Geständnisprüfung möglichen Selbstleseverfahrens nach §
249 Abs.

Urteil vom 19. März 2013

2
BvR 2628/10 u.a., aaO). Dass das vom [X.] hierzu verwendete Beweismaterial unvollständig ausgeschöpft worden

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wäre oder andere Beweismittel weiteren Erkenntnisgewinn versprochen hätten, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargelegt. Eine dies-bezügliche Verfahrensrüge (§
244 Abs.
2 [X.]) ist nicht erhoben.

Sander
[X.]
Berger

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 338/16

13.09.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. 5 StR 338/16 (REWIS RS 2016, 5638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5638

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