Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2018, Az. II ZB 7/17

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9523

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Gegenstand

Partnerschaftsregistersache: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers


Leitsatz

Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer Partnerschaft von Rechtsanwälten sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 werden der Beschluss des 27. Zivilsenats des [X.] vom 21. Februar 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 10. November 2016 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Registergericht - wird angewiesen, die Eintragung des Namens der Beteiligten zu 1 gemäß dem Hauptantrag der Beteiligten vorzunehmen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 ist eine seit Juni 1999 mit dem Namen „Rechtsanwälte [X.]& Partner“ im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaft von Rechtsanwälten. Im März 2005 wurde das Ausscheiden des namensgebenden Partners [X.] im Register eingetragen. Der Name der Partnerschaft wurde mit der Einwilligung [X.]  unverändert fortgeführt. Die derzeitigen Partner, die Beteiligten zu 2 bis 5, führen keinen Doktortitel.

2

Am 8. Juli 2016 haben die Beteiligten zu 2 bis 5 die Änderung des Namens der Partnerschaft in "Rechtsanwälte [X.]& Partner mbB" angemeldet. Das Registergericht hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10. November 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine unveränderte Fortführung des bisherigen Namens unter Verwendung des Doktortitels unzulässig sei. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 5 Beschwerde eingelegt und zudem beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Namen "[X.]& Partner, Partnerschaftsgesellschaft, Nachfolger“ einzutragen. Das Registergericht hat die Beschwerde mit Nichtabhilfebeschluss vom 6. Dezember 2016 dem Beschwerdegericht vorgelegt und dabei ergänzend ausgeführt, auch der neu angemeldete Name sei unzulässig, da die Vorschriften der § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 22 Abs. 1 HGB mangels [X.] keine Anwendung fänden. Mit der Beschwerdebegründung haben die Beteiligten zu 1 bis 5 in der Hauptsache beantragt, den Namen "[X.] und Partner, Partnerschaftsgesellschaft" bestehen zu lassen, sowie hilfsweise, die Eintragung mit [X.] als "[X.]und Partner, Partnerschaftsgesellschaft, Nachfolger, vertreten durch die Partner …." vorzunehmen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

3

Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse zur Anweisung des Registergerichts, die Eintragung des [X.] gemäß dem Hauptantrag der Beteiligten mit Fortführung des Doktortitels vorzunehmen.

4

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Die Beteiligte zu 1 sei nach dem Ausscheiden des einzigen promovierten namensgebenden Partners [X.]trotz dessen Einwilligung nicht zur Fortführung des Namens der Partnerschaft mit Titel berechtigt. Der Grundsatz der [X.] und der Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung hätten in diesem Fall Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse der Partner, insbesondere weil dem Träger eines Doktortitels von der Öffentlichkeit oft ein besonderes Vertrauen in dessen intellektuelle Fähigkeiten, guten Ruf und Zuverlässigkeit entgegengebracht werde. Die Verfassungsrügen der Beteiligten (Art. 12 und 14 GG) griffen nicht durch. Ob eine Fortführung des bisherigen Namens der Beteiligten zu 1 bei Hinzufügung eines [X.]es zulässig sei, könne offenbleiben, weil eine solche Anmeldung hier nicht in der erforderlichen elektronischen Form gemäß § 5 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 12 HGB erfolgt sei.

6

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des [X.], die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit Doktortitel sei nach dem Ausscheiden des einzigen promovierten namensgebenden Partners wegen Verstoßes gegen das [X.] gemäß § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, trifft im vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten nicht zu.

7

a) Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] den Namen mindestens eines Partners enthalten und dürfen die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Dieser "wahrheitsgemäßen" Angabe der tatsächlich in der [X.] kommt nach den Gesetzesmaterialien aufgrund der auf persönliche Leistungserbringung ausgerichteten Tätigkeit der Partnerschaft besonderes Gewicht zu (Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [[X.] 1994, 1744], [X.]. 12/6152, [X.]). Dementsprechend wurde dieser Grundsatz der Namensangabe mindestens eines aktiven Partners auch bei der Liberalisierung des Firmenrechts im Rahmen der [X.] für die Partnerschaftsgesellschaft bewusst beibehalten (Regierungsentwurf zum [X.]gesetz vom 22. Juni 1998 [[X.] 1998, 1474], [X.]. 13/8444, S. 81).

8

Eine Ausnahme gilt gemäß § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB jedoch dann, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und - wie hier - in die Fortführung seines Namens eingewilligt hat. In diesem Fall gestattet § 24 Abs. 2 HGB die Fortführung der bisherigen Firma bzw. des bisherigen Namens der Partnerschaft und durchbricht damit in seinem Geltungsbereich (ebenso wie § 22 HGB) den in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltenen Grundsatz der [X.], um den ideellen und materiellen Wert der bisherigen Firma zu erhalten (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969 - [X.], [X.]Z 53, 65, 66 f. zu § 22 HGB). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 21, 22 Abs. 1 und § 24 HGB auf Partnerschaften in § 2 Abs. 2 [X.] sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz der erheblichen praktischen Bedeutung der Fortführung des Namens ausgeschiedener Partner gerade auch bei Sozietäten von Freiberuflern Rechnung getragen werden, zumal der Verkehr sich darauf eingestellt habe, dass der im [X.] enthaltene Familienname eines Sozius nicht darauf hindeute, dass dieser auch heute noch seine Dienste anbiete (Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [[X.] 1994, 1744], [X.]. 12/6152, [X.]).

9

Diese Fortführungsbefugnis gilt nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 HGB für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den in der bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel des ausscheidenden Namensgebers. Der Doktortitel ist zwar nicht Bestandteil des bürgerlichen Namens des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 4. April 2017 - [X.], [X.], 1067 Rn. 16), wohl aber als Namenszusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969 - [X.], [X.]Z 53, 65, 67; Beschluss vom 27. September 1965 - [X.], [X.]Z 44, 286, 287; Beschluss vom 9. Dezember 1976 - [X.], [X.]Z 68, 12, 13 f.).

b) Allerdings steht auch die Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB - wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat - ihrerseits unter dem Vorbehalt des [X.]s des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 1965 - [X.], [X.]Z 44, 286, 287 f.; Urteil vom 10. November 1969 - [X.], [X.]Z 53, 65, 67; Beschluss vom 9. Dezember 1976 - [X.], [X.]Z 68, 12, 14; Beschluss vom 28. März 1977 - [X.], [X.]Z 68, 271, 273).

Auch bei Fortführung einer Firma nach § 24 HGB sind Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Umfang und Art des Unternehmens sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers hervorrufen, nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969 - [X.], [X.]Z 53, 65, 67; Beschluss vom 9. Dezember 1976 - [X.], [X.]Z 68, 12, 14 mwN). § 24 HGB setzt sich nur mit Blick auf Änderungen im Gesellschafterbestand gegen den Grundsatz der [X.] durch. Täuschende Zusätze können hingegen grundsätzlich auch bei der abgeleiteten Firma nicht hingenommen werden.

Dieser Vorbehalt des [X.]s gilt entsprechend auch für die Namensfortführung einer Partnerschaft gemäß § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB (siehe Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [[X.] 1994, 1744], [X.]. 12/6152, [X.]) und wurde im Zuge der Liberalisierung des Firmenrechts durch das [X.]gesetz im Jahr 1998 im Interesse des [X.] beibehalten (siehe Regierungsentwurf zum [X.]gesetz vom 22. Juni 1998 [[X.] 1998, 1474], [X.]. 13/8444, [X.], 52 ff.). Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, die Vorschriften der §§ 22, 24 HGB seien auch hinsichtlich [X.] als lex specialis zu § 18 Abs. 2 HGB anzusehen (so [X.] in [X.]/v. Westphalen/[X.]/Lenz/[X.], [X.], 3. Aufl. § 2 Rn. 15), steht dies in Widerspruch zu dem erklärten Willen des Gesetzgebers.

c) [X.] ist jedoch die weitere Annahme des [X.], dass danach im vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten die Fortführung des bisherigen Namens mit Doktortitel des ausgeschiedenen namensgebenden Partners zur Irreführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB geeignet und daher unzulässig ist.

aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zur Irreführung durch Titelfortführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) kann eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die [X.] maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmen. Der akademische Titel beweise unabhängig von [X.] und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger werde in der breiten Öffentlichkeit - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969 - [X.], [X.]Z, 53, 65, 67 f.; Urteil vom 5. April 1990 - [X.], NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, [X.], 504, 505).

Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab, sei aber jedenfalls bei einer Maklerfirma zu bejahen (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969 - [X.], [X.]Z, 53, 65, 68; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, [X.], 504, 505). Der selbst nicht promovierte Erwerber eines Grundstücksmaklergeschäfts nehme daher mit der Weiterverwendung des Doktortitels einen ihm persönlich nicht zukommenden und über den in zulässiger Weise geschaffenen Wert der Firma hinausgehenden Vorteil in Anspruch. Das verstoße gegen den Grundsatz der [X.] und werde auch von dem Firmenfortführungsrecht des § 22 Abs. 1 HGB nicht gedeckt, wenn nicht durch einen [X.] im Firmennamen klargestellt werde, dass das Publikum mit einer akademischen Vorbildung des jetzigen [X.] nicht mehr rechnen könne (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969 - [X.], [X.]Z 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 - [X.], [X.], 1094, 1096).

Ob an dieser Beurteilung auch nach der Liberalisierung des Firmenbildungsrechts und der Entschärfung des [X.]s durch die Neufassung von § 18 Abs. 2, § 19 HGB im Rahmen der [X.] im Jahr 1998 noch uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

bb) Die Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners im hier vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten ist nicht als unzulässige Irreführung anzusehen.

(1) Ob sich die generelle Wertschätzung gegenüber einem Doktortitel zugunsten des jeweiligen Firmen- bzw. Namensinhabers auswirkt, hängt von der Art des jeweiligen Unternehmens ab (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969 - [X.], [X.]Z 53, 65, 68).

Abzustellen ist dabei zum Einen auf den Geschäftsbereich, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob der Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels, der nach der Rechtsprechung in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung liegt (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969 - [X.], [X.]Z 53, 65, 67), nicht auch bei einem nicht promovierten, die Geschicke des Unternehmens maßgeblich mitbestimmenden Partner des jeweiligen Unternehmens eingreift, weil dieser bereits für die Ausübung seiner Tätigkeit als solche - ob mit oder ohne Promotion - eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss. In einem solchen Fall vermag der Doktortitel keine Irreführung über die Vorbildung der Partner zu begründen und wird das durch die Titelführung begründete besondere Vertrauen in die intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit in der Sache nicht enttäuscht. Eine unberechtigte Inanspruchnahme einer besonderen Wertschätzung hinsichtlich der persönlichen Qualitäten der Partner und der Güte der von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969 - [X.], [X.]Z 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 - [X.], [X.], 1094, 1096) liegt dann nicht vor.

(2) Hier ist danach keine Irreführung gegeben.

Die Beteiligte zu 1 ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, bei der alle Partner, ob promoviert oder nicht, eine akademische Ausbildung abgeschlossen haben müssen. Die Zulassung als Rechtsanwalt setzt gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt nach dem [X.] und damit gemäß § 5 Abs. 1 DRiG den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen [X.] voraus. Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, ist daher in der Sache auch bei sämtlichen Partnern der Beteiligten zu 1 begründet. Eine Eignung zur Irreführung über wesentliche Umstände, die der Fortführungsberechtigung nach § 24 Abs. 2 HGB entgegenstehen könnte, liegt nicht vor.

(3) Die Entscheidung des Senats vom 4. April 2017 ([X.], [X.], 1067) steht dem nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war nicht die Frage der Zulässigkeit der Titelfortführung im Namen der dortigen Partnerschaft, sondern allein die Eintragungsfähigkeit der Doktortitel bei den Namen der einzelnen Partner in das Partnerschaftsregister. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des [X.] ausgeführt hat, dass ein Doktortitel im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden dürfe, wenn einer der Partner über diesen Titel verfügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, bezog sich das nur auf die Maßgeblichkeit der [X.] für die Führung von Doktortiteln bei Partnerschaftsgesellschaften im Allgemeinen. Die hier vorliegende besondere Konstellation der Namensfortführung mit Titel nach § 24 Abs. 2 HGB durch eine Partnerschaft, in der sämtliche Partner auch ohne Promotion eine akademische Hochschulausbildung absolviert haben müssen, stand dort nicht zur Entscheidung.

III.

Da insoweit keine anderen Eintragungshindernisse ersichtlich sind, ist das Registergericht anzuweisen, die Eintragung des Namens der Beteiligten zu 1 gemäß dem Hauptantrag der Beteiligten mit Fortführung des Doktortitels

ohne [X.] vorzunehmen. Im Zuge der Eintragung ist den Beteiligten auch Gelegenheit zur Klarstellung zu geben, ob sie weiterhin die Anmeldung des [X.]" beantragen.

[X.]     

      

Born     

      

Sunder

      

B. Grüneberg     

      

V. Sander     

      

Meta

II ZB 7/17

08.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 21. Februar 2017, Az: I-27 W 178/16

§ 18 Abs 2 HGB, § 24 Abs 2 HGB, § 2 Abs 2 PartGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2018, Az. II ZB 7/17 (REWIS RS 2018, 9523)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1069-1070 WM2018,1368 REWIS RS 2018, 9523


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZB 7/17

Bundesgerichtshof, II ZB 7/17, 08.05.2018.


Az. 27 W 178/16

Oberlandesgericht Hamm, 27 W 178/16, 22.02.2017.


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