Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. II ZB 7/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9489

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:080518BIIZB7.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 7/17

vom

8. Mai 2018

in der Partnerschaftsregistersache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; [X.] § 2 Abs. 2
Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer Partnerschaft von Rechtsanwälten sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des [X.] oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.
[X.], Beschluss vom 8. Mai 2018 -
II ZB 7/17 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2018
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Drescher, die
Richter
Born und [X.], die Richterin [X.] sowie den Richter
V. Sander
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 werden der Be-schluss des 27. Zivilsenats des [X.] vom 21.
Februar 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts

Registergericht

Essen vom 10. November 2016 aufgehoben.
Das Amtsgericht

Registergericht

wird angewiesen, die Eintragung des Namens der Beteiligten zu 1 gemäß dem Hauptantrag der [X.] vorzunehmen.

Gründe:
I.
Die Beteiligte
zu 1 ist eine seit Juni 1999 Dr. H.

im
Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaft
von Rechtsanwälten. Im März 2005 wurde das Ausscheiden des namensgebenden
Partners
Dr. H.

im Register eingetragen. Der Name der Partnerschaft [X.] mit der Einwilligung Dr. H.

unverändert fortgeführt. Die
derzeitigen Partner, die Beteiligten zu 2 bis 5, führen keinen Doktortitel.
1
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3
-

Am 8. Juli 2016 haben die Beteiligten zu 2 bis 5 die Änderung des [X.] der Partnerschaft in "Rechtsanwälte Dr. H.

&
Partner mbB"
angemel-det.
Das Registergericht hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10.
November
2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine unverän-derte Fortführung des bisherigen Namens unter Verwendung des Doktortitels unzulässig sei. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 5 Beschwerde eingelegt
und zudem beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Namen "Dr. H.

&

a-gen. Das Registergericht hat die Beschwerde mit Nichtabhilfebeschluss vom 6.
Dezember 2016 dem Beschwerdegericht vorgelegt
und dabei
ergänzend ausgeführt, auch der neu angemeldete Name sei unzulässig, da die Vorschrif-ten der § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 22 Abs. 1 HGB mangels [X.] keine Anwendung fänden. Mit der Beschwerdebegründung haben die [X.] zu 1 bis 5 in der Hauptsache beantragt, den Namen "Dr. H.

und Partner, Partnerschaftsgesellschaft"
bestehen zu lassen, sowie hilfsweise,
die Eintra-gung mit [X.] als "Dr. H.

und Partner, [X.]"
vorzunehmen. Das Be-schwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen
und die Rechts-beschwerde zugelassen.

II.
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der angefoch-tenen Beschlüsse zur Anweisung des Registergerichts, die Eintragung des 2
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Partnerschaftsnamens gemäß dem Hauptantrag der Beteiligten mit Fortführung des Doktortitels vorzunehmen.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beteiligte zu 1 sei nach dem Ausscheiden des einzigen promovierten
namensgebenden Partners Dr. H.

trotz dessen Einwilligung nicht zur Fort-führung des Namens der Partnerschaft mit Titel berechtigt. Der Grundsatz der [X.] und der Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung hätten in [X.] Fall Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse der Partner, insbesondere weil dem Träger eines Doktortitels von der Öffentlichkeit oft ein besonderes Vertrauen in dessen intellektuelle Fähigkeiten, guten Ruf und Zuverlässigkeit entgegengebracht
werde. Die Verfassungsrügen der Beteiligten (Art.
12 und 14
GG) griffen nicht durch. Ob eine Fortführung des bisherigen Namens der Beteiligten zu 1 bei Hinzufügung eines [X.]es zulässig sei, könne offenbleiben, weil eine solche Anmeldung hier nicht in der erforderlichen elekt-ronischen Form gemäß § 5 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 12 HGB erfolgt sei.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des [X.], die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft
mit Doktortitel sei nach dem Ausscheiden des einzigen promo-vierten namensgebenden Partners wegen Verstoßes gegen das [X.] gemäß § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, trifft im vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten nicht zu.
a) Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] den Namen mindestens eines Partners enthalten und dürfen 4
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5
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die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der [X.] aufgenommen werden. Dieser "wahrheitsgemäßen" Angabe der tatsäch-lich in der [X.] kommt nach den Gesetzesmaterialien aufgrund der auf persönliche Leistungserbringung ausgerichteten Tätigkeit der Partnerschaft besonderes Gewicht zu (Regierungsentwurf zum [X.] vom 25. Juli 1994 [[X.]
1994, 1744], [X.]. 12/6152, S.
11). Dementsprechend wurde dieser Grundsatz der Namensangabe [X.] eines aktiven Partners auch bei der Liberalisierung des Firmenrechts im Rahmen der [X.] für die Partnerschaftsgesellschaft bewusst beibehalten (Regierungsentwurf zum [X.]gesetz vom 22.
Juni
1998 [[X.], 1474], [X.]. 13/8444, S. 81).
Eine Ausnahme gilt gemäß
§ 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB jedoch dann, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und -
wie hier -
in die Fortführung seines Namens eingewilligt hat. In diesem Fall gestattet § 24 Abs. 2 HGB die Fortführung der bisherigen Firma bzw. des bisherigen Namens der Partnerschaft und durchbricht damit
in seinem
Geltungsbereich (ebenso wie § 22 HGB)
den in
§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltenen Grundsatz der Firmen-wahrheit, um den ideellen und materiellen Wert der
bisherigen Firma
zu erhal-ten (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969 -
II ZR 273/67, [X.]Z 53, 65,
66 f.
zu § 22 HGB). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 21, 22 Abs. 1 und § 24 HGB auf Partnerschaften in § 2 Abs. 2 [X.] sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Partnerschaftsgesellschaftsge-setz der erheblichen praktischen Bedeutung der Fortführung des Namens aus-geschiedener Partner gerade auch bei Sozietäten von Freiberuflern Rechnung getragen werden, zumal der Verkehr sich darauf eingestellt habe, dass der im [X.] enthaltene Familienname eines Sozius nicht darauf hindeute, 8
-
6
-

dass dieser auch heute noch seine Dienste anbiete (Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25.
Juli
1994 [[X.] 1994, 1744], [X.]. 12/6152, S. 11).
Diese [X.] gilt nach dem
Wortlaut des § 24 Abs. 2 HGB für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den in der
bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel
des aus-scheidenden Namensgebers. Der Doktortitel ist zwar nicht Bestandteil des bür-gerlichen Namens des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 4. April 2017 -
[X.], [X.], 1067
Rn. 16), wohl aber als Namenszusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
November
1969

II
ZR
273/67, [X.]Z 53, 65, 67; Beschluss
vom 27.
September
1965

II
ZB
5/65, [X.]Z 44, 286, 287; Beschluss vom 9. Dezember 1976 -
II ZB 6/76, [X.]Z 68, 12, 13 f.).
b) Allerdings steht auch die [X.] nach § 24 HGB

wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat

ihrerseits
unter dem Vorbehalt des [X.] des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 1965 -
II ZB 5/65, [X.]Z 44, 286, 287 f.; Urteil vom 10. November 1969 -
II ZR 273/67, [X.]Z 53, 65, 67; Beschluss vom 9. Dezember 1976 -
II ZB 6/76, [X.]Z 68, 12, 14; Beschluss vom 28. März 1977 -
II ZB 8/76, [X.]Z 68, 271, 273).
Auch bei Fortführung einer Firma nach § 24 HGB sind Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Umfang und Art des [X.] sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers hervorrufen, nach § 18 Abs. 2 Satz
1 HGB unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November
1969 9
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7
-

II
ZR
273/67, [X.]Z 53, 65, 67; Beschluss vom 9. Dezember 1976

II
ZB
6/76, [X.]Z 68, 12, 14 mwN). § 24 HGB setzt sich nur mit Blick auf [X.] im Gesellschafterbestand gegen den Grundsatz der [X.] durch. Täuschende Zusätze können hingegen grundsätzlich auch bei der abge-leiteten Firma nicht hingenommen
werden.
Dieser Vorbehalt des [X.] gilt entsprechend auch für die Namensfortführung einer Partnerschaft gemäß § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB
(siehe Regierungsentwurf zum [X.]aftsgesetz vom 25. Juli 1994 [[X.] 1994, 1744], [X.]. 12/6152, [X.]) und wurde im Zuge der
Liberalisierung des Firmenrechts durch das [X.] im Interesse des [X.] (siehe Regierungsentwurf zum [X.]gesetz vom 22.
Juni
1998 [[X.], 1474], [X.]. 13/8444, [X.], 52 ff.). Soweit
in der Literatur vereinzelt vertreten wird, die Vorschriften der §§ 22, 24 HGB seien auch hinsichtlich [X.] als lex specialis zu § 18 Abs. 2 HGB anzu-sehen (so [X.] in [X.]/v. Westphalen/[X.]/Lenz/[X.], [X.], 3.
Aufl. § 2 Rn.
15), steht dies in Widerspruch zu
dem erklärten
Willen des Ge-setzgebers.
c) Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des [X.], dass
danach im vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten die Fortführung des bisherigen Namens mit Doktortitel des ausgeschiedenen na-mensgebenden Partners zur Irreführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB geeignet und daher
unzulässig ist.
[X.]) Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zur Ir-reführung durch Titelfortführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB in der bis zum 12
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8
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30.
Juni 1998 geltenden Fassung
(im Folgenden: aF) kann eine für die Auf-nahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen [X.] einem in der
Firma enthaltenen Doktortitel
entnehmen, dass ein [X.] Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maß-geblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus [X.], dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Ge-nannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmen. Der akademische Titel beweise unabhängig von [X.] und sich daraus ergebenden [X.] eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger werde in der breiten Öffentlichkeit -
gleich ob zu Recht oder zu Unrecht -
ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zu-verlässigkeit entgegengebracht
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
November
1969

II
ZR 273/67, [X.]Z, 53, 65, 67 f.; Urteil vom 5. April 1990 -
I [X.], NJW 1991, 752, 753;
Urteil vom 24. Oktober 1991 -
I [X.], [X.], 504,
505).
Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab, sei aber jedenfalls bei einer Maklerfirma zu bejahen (vgl. [X.], Urteil vom 10. No-vember 1969 -
II ZR 273/67, [X.]Z, 53, 65, 68;
Urteil vom 24. Oktober 1991

I
[X.], [X.], 504, 505). Der selbst nicht promovierte Erwerber [X.] nehme daher mit der Weiterverwendung des Doktortitels einen ihm persönlich nicht zukommenden und über den in [X.] geschaffenen Wert der Firma hinausgehenden Vorteil
in Anspruch. Das verstoße gegen den Grundsatz der [X.] und werde auch von 15
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dem Firmenfortführungsrecht des § 22 Abs. 1 HGB nicht gedeckt, wenn nicht durch einen [X.] im Firmennamen klargestellt werde, dass das Publikum mit einer akademischen Vorbildung des jetzigen [X.] nicht mehr rechnen könne (vgl. [X.], Urteil vom 10. November
1969

II
ZR
273/67, [X.]Z 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 -
I [X.], [X.], 1094, 1096).
Ob an dieser Beurteilung auch nach der Liberalisierung des Firmenbil-dungsrechts und der Entschärfung des [X.] durch die Neufas-sung von § 18 Abs. 2, § 19 HGB im Rahmen der [X.] im Jahr 1998 noch uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
bb)
Die Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners im hier vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten ist nicht als unzulässige Irreführung anzusehen.
(1) Ob sich die generelle Wertschätzung gegenüber einem Doktortitel zugunsten des jeweiligen Firmen-
bzw. [X.] auswirkt, hängt
von der Art des jeweiligen Unternehmens ab (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November
1969 -
II ZR 273/67, [X.]Z 53, 65, 68).
Abzustellen ist dabei zum Einen auf den Geschäftsbereich, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist. Zu berücksichtigen
ist aber auch, ob der Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels, der nach der Rechtsprechung in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung liegt (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969 -
II ZR 273/67, [X.]Z 53, 65, 67), nicht auch bei einem nicht promovierten, die Geschicke
des Unternehmens maßgeblich mit-bestimmenden
Partner des jeweiligen Unternehmens eingreift,
weil dieser be-16
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10
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reits für die Ausübung seiner Tätigkeit als solche -
ob mit oder ohne Promotion -
eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss. In einem solchen Fall vermag der Doktortitel keine Irreführung über die Vorbildung der Partner zu begründen und wird das durch die Titelfüh-rung begründete besondere Vertrauen
in die
intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit in der Sache nicht enttäuscht. Eine
unberech-tigte Inanspruchnahme einer besonderen Wertschätzung hinsichtlich der per-sönlichen Qualitäten der Partner und der Güte der von ihnen angebotenen Dienstleistungen
im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969 -
II ZR 273/67, [X.]Z 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 -
I [X.], [X.], 1094, 1096) liegt dann nicht
vor.
(2)
Hier ist danach keine Irreführung gegeben.
Die Beteiligte zu 1 ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, bei der alle Partner, ob promoviert oder nicht, eine akademische Ausbildung abgeschlossen haben müssen. Die Zulassung als Rechtsanwalt setzt gemäß §
4
Satz
1 Nr.
1
BRAO grundsätzlich
die Befähigung zum Richteramt nach dem [X.] und damit gemäß § 5 Abs. 1 DRiG den Abschluss eines [X.] Universitätsstudiums voraus. Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlos-senen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, ist daher in der Sache auch bei sämtlichen Partnern der Beteiligten zu 1 begründet. Eine Eignung zur Irreführung über wesentliche Umstände, die der Fortführungsberechtigung nach § 24 Abs. 2 HGB entgegenstehen könnte, liegt nicht vor.
20
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-
11
-

(3) Die Entscheidung des Senats vom 4. April 2017 ([X.], [X.], 1067) steht dem nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war nicht die Frage der Zulässigkeit der Titelfortführung im Namen der dortigen [X.], sondern allein die Eintragungsfähigkeit der Doktortitel bei den Namen der einzelnen Partner in das Partnerschaftsregister. Soweit der
Senat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des [X.] ausgeführt hat, dass ein Doktortitel im Namen einer Part-nerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden dürfe, wenn einer der Partner über diesen Titel verfügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, bezog sich das nur auf die Maßgeblichkeit der [X.] für die Führung von [X.] im Allgemeinen. Die hier vorliegende besondere Konstellation der Namensfortführung mit Titel nach § 24 Abs. 2 HGB durch eine Partnerschaft, in der sämtliche Partner auch ohne Promotion eine akademische Hochschulausbildung absolviert haben müssen, stand dort nicht zur Entscheidung.

III.
Da insoweit keine anderen Eintragungshindernisse ersichtlich sind, ist das Registergericht anzuweisen, die Eintragung des Namens der Beteiligten zu
1 gemäß dem Hauptantrag der Beteiligten mit Fortführung des Doktortitels

22
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12
-

ohne
[X.]
vorzunehmen. Im Zuge der Eintragung ist den [X.] auch
Gelegenheit zur Klarstellung zu geben, ob sie weiterhin die Anmel-dung des Namenszusatzes
"mbB"
beantragen.

Drescher
Born
[X.]

B.
Grüneberg
V.
Sander

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2016 -
PR 548 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 21.02.2017 -
I-27 W 178/16 -

Meta

II ZB 7/17

08.05.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. II ZB 7/17 (REWIS RS 2018, 9489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9489

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZB 7/17

II ZB 10/16

27 W 178/16

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