Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. II ZB 27/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9517

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:080515BIIZB27.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 27/17

vom

8. Mai 2018

in der Partnerschaftsregistersache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; [X.] § 2 Abs. 2
Bei Ausscheiden des promovierten [X.] einer als Steuerberatungsge-sellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilli-gung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.
[X.], Beschluss vom 8. Mai 2018 -
II ZB 27/17 -
OLG Hamm

[X.]
-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
Mai
2018
durch den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr. Drescher, die
Richter
Born und [X.], die Richterin
B. Grüneberg sowie den Richter [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wer-den der Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 7.
November 2017 und der Beschluss des Amtsgerichts

Registergericht
-
Essen vom 12. Juni 2017 aufgehoben.

Gründe:

I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Partner der seit Januar 2006 mit dem Namen "Dr. J.

& Partner Steuerberatungsgesellschaft"
im Register eingetra-genen Partnerschaft, der bis zu seinem Tod im Mai 2015 der weitere Partner Dr. H.

J.

angehörte. Nach dessen Tod führten die nicht promovierten [X.] zu 1 und 2 den bisherigen Namen der Partnerschaft mit Einwilligung der Erben unverändert fort.
Mit Schreiben vom 8. September 2016 hat das Registergericht den Betei-ligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben, den
weiteren Ge-brauch des bisherigen Namens der Partnerschaft zu unterlassen, da die Fort-führung des Doktor-Titels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Part-

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ners zur Irreführung geeignet und daher unzulässig sei. Den hiergegen gerich-teten Einspruch der Beteiligten hat es mit Beschluss vom 12. Juni 2017 [X.] hat die dagegen erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurück-gewiesen
und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Festsetzung des Ordnungsgelds sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Das Registergericht sei zu Recht davon [X.], dass die weitere Verwendung des bisherigen Namens der [X.] mit dem Doktortitel des verstorbenen Partners Dr. H.

J.

wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig sei. Um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, dürfe ein Doktortitel im Namen einer Partnerschaft nur geführt werden, wenn einer der Partner über diesen Titel verfüge.
Anderes ergebe sich auch nicht aus dem in § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 24 HGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz der [X.].
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2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des [X.], die Fortführung
des bisherigen Namens der Partnerschaft mit Doktortitel sei nach dem Ausscheiden des einzigen promo-vierten namensgebenden Partners wegen Verstoßes gegen das [X.] gemäß § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
a) Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] den Namen mindestens eines Partners enthalten und dürfen die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der [X.] aufgenommen werden. Dieser "wahrheitsgemäßen" Angabe der tatsäch-lich in der [X.] kommt nach den Gesetzesmaterialien aufgrund der auf persönliche Leistungserbringung ausgerichteten Tätigkeit der Partnerschaft besonderes Gewicht zu (Regierungsentwurf zum [X.] vom 25. Juli 1994 [[X.] 1994, 1744], BT-Drucks. 12/6152, S.
11). Dementsprechend wurde dieser Grundsatz der [X.] mindestens eines aktiven Partners auch bei der Liberalisierung des Firmen-rechts im Rahmen der [X.] für die Partnerschaftsgesellschaft bewusst beibehalten (Regierungsentwurf zum [X.]gesetz vom 22.
Juni
1998 [[X.] 1998, 1474], BT-Drucks. 13/8444, S. 81).
Eine Ausnahme gilt gemäß § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 24 Abs. 2
HGB jedoch dann, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und er selbst oder -
wie hier

seine Erben in die Fortführung seines Namens eingewilligt hat bzw. haben. In diesem Fall gestattet § 24 Abs. 2 HGB die Fortführung der bisherigen Firma bzw. des bisherigen Namens der Partnerschaft und durchbricht damit in 6
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seinem Geltungsbereich (ebenso wie § 22 HGB) den in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltenen Grundsatz der [X.], um den ideellen und materiellen Wert der bisherigen Firma zu erhalten (vgl. [X.],
Urteil vom 10.
November
1969 -
[X.], [X.]Z 53, 65,
66 f. zu § 22 HGB). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 21, 22 Abs. 1 und § 24 HGB auf Partnerschaften in § 2 Abs. 2 [X.] sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz der erheblichen praktischen Bedeutung der Fortführung des Namens ausgeschiedener Partner gerade auch bei Sozietäten von Freiberuflern Rechnung getragen werden, zu-mal der Verkehr sich darauf eingestellt habe, dass der im [X.] ent-haltene Familienname eines Sozius nicht darauf hindeute, dass dieser auch heute noch seine Dienste anbiete (Regierungsentwurf zum Partnerschaftsge-sellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [[X.] 1994, 1744], BT-Drucks. 12/6152, S.
11).
Diese Fortführungsbefugnis gilt nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 HGB für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den in der bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel des [X.] [X.]. Der Doktortitel
ist zwar nicht Bestandteil des bür-gerlichen Namens des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 4. April 2017 -
[X.], [X.], 1067
Rn. 16), wohl aber als Namenszusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November
1969

II
ZR
273/67, [X.]Z 53, 65, 67; Beschluss vom 27.
September
1965

II
ZB
5/65, [X.]Z
44, 286, 287; Beschluss vom 9.
Dezember
1976

II ZB 6/76, [X.]Z 68, 12, 13 f.).
b) Allerdings steht auch die Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB

wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat

ihrer-9
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seits unter dem Vorbehalt des [X.] des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 1965

[X.], [X.]Z 44, 286, 287
f.; Urteil vom 10. November 1969

[X.], [X.]Z 53, 65, 67; [X.] vom 9. Dezember 1976

II ZB 6/76, [X.]Z 68, 12, 14; Beschluss vom 28. März 1977

II ZB 8/76, [X.]Z 68, 271, 273).
Auch bei Fortführung einer Firma nach § 24 HGB sind daher Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Umfang und Art des [X.] sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers hervorrufen, nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969

[X.],
[X.]Z 53, 65, 67; Beschluss vom 9. Dezember 1976

II ZB 6/76, [X.]Z 68, 12, 14 mwN). § 24 HGB setzt sich nur mit Blick auf Änderungen im Gesellschafterbestand gegen den Grundsatz der [X.] durch. [X.] können hingegen grundsätzlich auch bei der abgeleiteten Firma nicht hingenommen werden.
Dieser Vorbehalt des [X.] gilt entsprechend auch für die Namensfortführung einer Partnerschaft gemäß § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB (siehe Regierungsentwurf zum
Partnerschaftsgesell-schaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [[X.] 1994, 1744], BT-Drucks. 12/6152, [X.]) und wurde im Zuge der Liberalisierung des Firmenrechts durch das [X.] im Interesse des [X.] (siehe Regierungsentwurf zum [X.]gesetz vom 22.
Juni
1998 [[X.] 1998, 1474], BT-Drucks. 13/8444, [X.], 52 ff.). Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, die Vorschriften der §§ 22, 24 HGB seien auch hinsichtlich [X.] als lex specialis zu § 18 Abs. 2 HGB anzu-sehen (so [X.] in [X.]/v. Westphalen/[X.]/Lenz/[X.], [X.], 11
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3.
Aufl.,
§ 2 Rn. 15), steht dies in Widerspruch zu dem erklärten Willen des Ge-setzgebers.
c) Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des [X.], danach sei die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des ausgeschiedenen namensgebenden Partners auch im vorlie-genden Fall zur Irreführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB geeignet und daher unzu-lässig.
aa) Nach
der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zur Irreführung
durch Titelfortführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB in der bis zum 30.
Juni 1998 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) kann eine für die Auf-nahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen [X.] einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein [X.] Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maß-geblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus [X.], dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Ge-nannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmen. Der akademische Titel beweise unabhängig von [X.] und sich daraus ergebenden [X.] eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger werde in der breiten Öffentlichkeit

gleich ob zu Recht oder zu Unrecht -
ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zu-verlässigkeit entgegengebracht (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November
1969

II
ZR 273/67, [X.]Z, 53, 65, 67 f.; Urteil vom 5. April 1990

[X.], NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 1991

[X.], [X.], 504, 505).
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Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab, sei aber jedenfalls bei einer Maklerfirma zu bejahen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 1969

[X.], [X.]Z, 53, 65, 68;
Urteil vom 24. Oktober 1991

[X.], [X.], 504, 505). Der selbst nicht promovierte Erwerber eines Grundstücksmaklergeschäfts nehme daher mit der Weiterverwendung des Doktortitels einen ihm persönlich nicht zukommenden und über den in zu-lässiger Weise geschaffenen Wert der Firma hinausgehenden Vorteil in [X.]. Das verstoße gegen den Grundsatz der [X.] und werde auch von dem Firmenfortführungsrecht des § 22 Abs. 1 HGB nicht gedeckt, wenn nicht durch einen Nachfolgezusatz im Firmennamen klargestellt werde, dass das Publikum mit einer akademischen Vorbildung des jetzigen [X.] nicht mehr rechnen könne (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969

[X.], [X.]Z 53, 65, 68;
Urteil vom 2. Oktober 1997

[X.], WM
1998, 1094, 1096).
Ob an dieser Beurteilung auch nach der Liberalisierung des Firmenbil-dungsrechts und der Entschärfung des [X.] durch die Neufas-sung von § 18 Abs. 2, § 19 HGB im Rahmen der [X.] im Jahr 1998 noch uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
[X.]) Die Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners ist im hier vorliegenden Fall auch nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] nicht als unzulässige Irreführung an-zusehen.
(1) Ob sich die generelle Wertschätzung gegenüber einem Doktortitel zugunsten des jeweiligen Firmen-
bzw. [X.] auswirkt, hängt
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der Art des jeweiligen Unternehmens ab (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969

[X.], [X.]Z 53, 65, 68).
Abzustellen ist dabei zum Einen auf den Geschäftsbereich, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob der Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels, der nach der Rechtsprechung in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung liegt (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969

[X.], [X.]Z 53, 65, 67), nicht auch bei einem nicht promovierten, die Geschicke
des Unternehmens maßgeblich mit-bestimmenden Partner des jeweiligen Unternehmens eingreift, weil dieser be-reits für die Ausübung seiner Tätigkeit als solche

ob mit oder ohne Promotion

eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss. In einem solchen Fall vermag der Doktortitel keine Irreführung über die Vorbildung der Partner zu begründen und wird das durch die Titelfüh-rung begründete besondere Vertrauen in die intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit in der Sache nicht enttäuscht. Eine unberech-tigte Inanspruchnahme einer besonderen Wertschätzung hinsichtlich der per-sönlichen Qualitäten der Partner und der Güte der von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1969

[X.], [X.]Z 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997

[X.], [X.], 1094, 1096) liegt dann
nicht vor.
(2) Hier ist danach keine Irreführung gegeben.

(a) Der Beteiligte zu 1 ist nach dem
vorliegenden Auszug der Eintragung der Partnerschaft im Partnerschaftsregister vereidigter Buchprüfer und Steuer-berater, der Beteiligte zu 2 ist Rechtsanwalt. Des Weiteren ist die Partnerschaft 19
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der Beteiligten als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Diese Anerkennung setzt gemäß § 32 Abs. 3 StBerG den Nachweis voraus, dass die [X.] verantwortlich geführt und damit maßgeblich mitbestimmt wird (siehe § 50 StBerG).
(b) Die Bestellung zum Steuerberater erfolgt gemäß § 40 Abs. 1
Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 StBerG bei bestandener Steuerberaterprüfung oder Befrei-ung von dieser Prüfung gemäß § 38 [X.] Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG u.a. ein abgeschlossenes wirtschafts-
oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrich-tung. Zwar können nach § 36 Abs. 2 StBerG auch Bewerber ohne abgeschlos-senes Hochschulstudium zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wenn sie mindestens zehn bzw. mindestens sieben Jahre nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung oder einer gleichwertigen Vorbildung in den in die-ser Vorschrift genannten Bereichen praktisch tätig waren. Aus der Gleichset-zung dieser praktischen Tätigkeit mit dem Nachweis einer abgeschlossenen akademischen Hochschulausbildung
ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber diese Qualifikation einer akademischen Ausbildung gleichwertig erachtet und den Bewerbern die gleiche Befähigung und Eignung für den Bereich der Steu-erberatung beimisst. Gleiches gilt für die in § 38 StBerG genannten Fälle, in denen eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung möglich ist.
(c) Auch die Zulassung des Beteiligten zu 2 als Rechtsanwalt setzt ge-mäß § 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt nach dem [X.] und damit gemäß § 5 Abs. 1 DRiG den [X.] eines rechtswissenschaftlichen [X.] voraus.

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(d) Entsprechendes gilt schließlich für die Bestellung des Beteiligten zu 1 als vereidigter Buchprüfer. Eine solche Bestellung bedurfte nach § 128 Abs. 1, § 131b des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Gesetz vom 5. November 1975 [[X.] 1975, 2803]

Wirtschaftsprüferordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] aF) [X.] bestandenen Prüfung nach § 131a [X.] aF. Die Zulassung zu dieser [X.] setzte gemäß §
131 [X.]
aF u.a. voraus, dass der Bewerber im Zeit-punkt der Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt war
und damit
wie-derum grundsätzlich den Abschluss einer akademischen oder einer dem gleich-zusetzenden
Ausbildung.
(e) Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, ist daher in der Sache auch bei der hier zu beurteilenden Partnerschaft und ihren Partnern begründet. Eine Eignung zur Irreführung über wesentliche Umstände, die der Fortführungsbe-rechtigung nach § 24 Abs. 2 HGB entgegenstehen könnte, liegt damit nicht vor.
(3) Die Entscheidung des Senats vom 4. April 2017 ([X.], [X.], 1067) steht dem nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war nicht die Frage der Zulässigkeit der Titelfortführung im Namen der dortigen [X.], sondern allein die Eintragungsfähigkeit der Doktortitel bei den Namen der einzelnen Partner in das Partnerschaftsregister. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des [X.] ausgeführt hat, dass ein Doktortitel im Namen einer Part-nerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden dürfe, wenn einer der Partner über diesen Titel verfügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, bezog sich 24
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das nur auf die Maßgeblichkeit der [X.] für die Führung von [X.] im Allgemeinen. Die hier vorliegende besondere Konstellation der Namensfortführung mit Titel nach § 24 Abs. 2
HGB durch eine Partnerschaft, in der sämtliche Partner auch ohne Promotion eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung absolviert haben müssen, stand dort nicht zur Entscheidung.

III.
Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat selbst [X.] und die angefochtenen Beschlüsse aufheben (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).

Drescher
Born
[X.]

B. Grüneberg

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2017 -
90 PR 1306 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.2017 -
I-27 W 106/17 -

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Meta

II ZB 27/17

08.05.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. II ZB 27/17 (REWIS RS 2018, 9517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9517

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZB 27/17

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27 W 106/17

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