Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 5 StR 353/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 557

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5 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. No-vember 2005, an der teilgenommen haben: [X.] [X.] als Vorsitzender, [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten [X.]und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2004 werden verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwalt-schaft sowie die dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen des Angeklagten.
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen [X.] in fünf Fällen, davon zweimal als Versuch, und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur [X.] ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte im vollen Umfang mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer vom Gene-ralbundesanwalt nicht vertretenen Revision allein die diesem Angeklagten zugebilligte Strafaussetzung zur Bewährung. Beide Rechtsmittel bleiben oh-ne Erfolg. [X.] Nach den Feststellungen des [X.]s begingen der Angeklagte [X.]und drei Mitangeklagte in den Nachmittagsstunden des 8. [X.] 4 - ar 2004 in kurzer Folge Einbrüche in Wohnungen, um stehlenswerte [X.] an sich zu bringen. Während sie in drei Fällen Schmuck, Bargeld und [X.] entwenden konnten, gelang es ihnen in zwei Fällen nicht, die Wohnungstür aufzuhebeln. Bei seiner Festnahme leistete der Angeklagte [X.] Widerstand, indem er [X.] nachdem er die Beifahrertür verriegelt hat-te [X.] durch [X.] verhindern wollte, dass ihn die Polizeibeamten durch die eingeschlagene Scheibe der Beifahrertür aus dem Fahrzeug verbringen konnten. I[X.] [X.]

und der Staatsanwalt-schaft sind unbegründet. 1. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei und beruht auf einer gesicherten Tatsachengrundlage. Dabei konnte sich das [X.] auf die geständige Einlassung des [X.]stützen, dessen Angaben durch die Beobachtung der [X.]und [X.]bestätigt wurden. Weiterhin wurde ein wesentlicher Teil der [X.] in dem Fahrzeug sichergestellt, in dem der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung saß. Die Widerstandshandlungen belegt das [X.] rechtsfehlerfrei durch die Aussagen der beiden Polizeibeamten, die den Angeklagten festgenommen haben. 2. Die zulässig auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung be-schränkte (BGHSt 11, 393, 395; 24, 164, 165) Revision der Staatsanwalt-schaft zeigt keinen Rechtsfehler im landgerichtlichen Urteil auf. Bei der Ent-scheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausge-setzt werden kann, hat der Tatrichter innerhalb der durch § 56 StGB vorge-gebenen Grenzen einen Ermessensspielraum (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Ge-samtwürdigung 4). Das [X.] unterscheidet hier zwar die Vorausset-- 5 - zungen nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich. Aus dem Ge-samtzusammenhang wird jedoch hinreichend deutlich, dass das [X.] bei dem Angeklagten, der bislang lediglich mit einer geringfügigen Geldstrafe vorgeahndet ist, ohne weiteres von einer positiven Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Bei der gegebenen Sachlage reichte es aus, dass das [X.] mit knapper Begründung die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB für gegeben erachtet (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Um-stände, besondere 3) und im Rahmen seiner Gesamtwürdigung die besonde-ren Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des [X.] angenommen hat, zumal keine der verhängten [X.] ein Jahr überstieg (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7). Eine Erörte-rung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB war hier [X.] wie der [X.] zutreffend darlegt [X.] nicht erforderlich, weil keine Gesichts-punkte erkennbar waren, die insoweit nähere Ausführungen geboten hätten (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15). [X.] Häger Gerhardt Raum Brause

Meta

5 StR 353/05

30.11.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 5 StR 353/05 (REWIS RS 2005, 557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 557

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