Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. 5 StR 96/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4133

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. [X.] 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in [X.], [X.] [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2005 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen des Angeklagten zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und den Verfall von 1.500 • angeordnet. Die wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte (BGHSt 11, 393, 395; 24, 164, 165) Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird, bleibt erfolglos. 1 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der von 1991 bis 1999 überwiegend wegen Verkehrsdelikten zu drei kürzeren, inzwischen erlassenen Freiheitsstrafen und vier Geldstrafen verurteilte Angeklagte wurde im August 2004 Mitglied einer Bande, die ertro-gene hochwertige PKW nach [X.] verkaufte. Er veranlasste am 15. August 2004 einen Bekannten, ein dafür geeignetes Fahrzeug anzumie-ten. Der Angeklagte überführte mit Mittätern am nächsten Tag zwei PKW 3 - 4 - nach [X.]. Dort kam es zum Streit wegen des dem Angeklagten zu-gebilligten Anteils am Erlös in Höhe von 1000 •. Diesen hielt der Angeklagte für zu gering. Er nahm deshalb an den weiteren Straftaten der übrigen [X.] nicht mehr teil. 2. Das [X.] hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheits-strafe zur Bewährung ausgesetzt, weil der noch unter dem Eindruck der vom 16. Dezember 2004 bis 3. Juni 2005 vollzogenen Untersuchungshaft [X.] Angeklagte sich aller Erwartung nach schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen werde. Nach Gesamtwürdigung der Taten und der [X.] hat das [X.] folgende besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB angenommen: —Der Angeklagte hat nicht den ersten Antrieb zur Tat gegeben, ist bereits nach der ersten Fahrt nach [X.] wieder ausgestiegen und hat den Kontakt zu den Mitangeklagten ab-gebrochen. Seine Vorstrafen liegen bereits etliche [X.] ([X.]). 4 3. Diese [X.] wenn auch knappen [X.] Erwägungen greift die Revi-sion vergeblich an. Das [X.] hat seinen ihm innerhalb des § 56 StGB gegebenen Ermessensspielraum nicht überschritten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4). 5 Bei der Prüfung der [X.] hat das [X.] die Vorstrafen des Angeklagten bedacht, ihnen aber ohne Rechtsfehler we-gen der lange zurückliegenden Taten keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. [X.]/[X.] 53. Aufl. § 56 Rdn. 6). Die aus dem Betrieb der Gaststätte des Angeklagten herrührenden Schulden bedurften angesichts seiner festgestellten vollständigen [X.] Eingliederung keiner gesonderten Erörterung als ein die Kriminalität fördernder Umstand. Dass der Angeklagte nicht aus ehrenwerten Motiven von der Begehung weiterer Straftaten Abstand nahm, steht der positiven Prognose des Tatrichters ange-sichts der erstmals erlittenen Untersuchungshaft und des weitgehenden [X.] des Angeklagten nicht entgegen. 6 - 5 - Zu Recht hat der [X.] darauf hingewiesen, dass die für die Aussetzungsentscheidung angeführten Umstände zwar nicht jeder für sich betrachtet, jedoch in der rechtlich gebotenen Gesamtschau als —[X.] im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden durften (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). 7 Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB war nicht erforderlich, weil keine Gesichtspunkte erkennbar waren, die inso-weit nähere Ausführungen geboten hätten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 [X.] 15). 8 [X.] [X.] Gerhardt Brause [X.]

Meta

5 StR 96/06

04.04.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. 5 StR 96/06 (REWIS RS 2006, 4133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4133

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.