Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. 5 StR 97/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3717

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5 StR 97/07 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Mai 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. [X.]ause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], [X.]in als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
I.1. Auf die Revision des Angeklagten E.

wird das Urteil des [X.] vom [X.] 2006 aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten beson-ders schweren räuberischen Erpressung in Tatein-heit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, b) im [X.].

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. [X.] Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das ge-nannte Urteil wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
- 4 - [X.]Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur [X.] ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls zu der Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheits-strafe hingenommen, die in Rechtskraft erwachsen ist. Er hat seine Revision auf die Verurteilung wegen des weiteren Schuldspruchs beschränkt. Das Rechtsmittel hat [X.] in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundes-anwalts [X.] vollen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision ledig-lich den Rechtsfolgenausspruch insoweit an, als das [X.] dem Ange-klagten Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt hat. Ihr vom Generalbun-desanwalt vertretenes Rechtsmittel bleibt erfolglos. 1 2 1. Das [X.] hat neben dem Sachverhalt, der zur Verurteilung wegen versuchten Diebstahls geführt hat, im Wesentlichen Folgendes fest-gestellt: Der Angeklagte [X.]wurde 1999, u. a. wegen schweren Raubes und Vergewaltigung, zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Mona-ten verurteilt, die er voll verbüßt hat, ferner 2004 und 2005 wegen vorsätzli-chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis je zu einer Geldstrafe. 3 Der Angeklagte besuchte am Abend des 16. April 2005 mit den wie er aus der früheren [X.] stammenden Mitangeklagten [X.]

, [X.]

und [X.]

und dem später geschädigten

[X.]. eine Diskothek. Dort nahmen die jungen Männer in beträchtlichem Umfang alkoholische Getränke und Ecstasytabletten zu sich. Mit bei einer Tankstelle besorgten weiteren alkoholischen Getränken begaben sie sich in die 4 - 5 - Ein-Zimmer-Wohnung des [X.] , um weiter zu —feiernfi ([X.]). Der Angeklagte [X.]

erhielt gegen 6.00 Uhr einen Anruf von seiner Freundin, die ihm mitteilte, [X.].

hätte sie —angemachtfi. [X.]

schrie [X.]. deshalb an, machte ihm Vorwürfe und packte ihn am Kragen. [X.]. riss sich los und versetzte [X.]

eine Ohrfeige. Dieser schlug auf [X.]. mit der Faust ein. [X.]. bat den Angeklagten um Hilfe. Dieses Ansinnen lehnte der Angeklagte mit den Worten ab, [X.]. solle ihn in Ruhe lassen, und legte sich in das Bett des [X.] . [X.]

drückte [X.]. mit einem Ladekabel über dessen Hals gegen die Wand, schlug ihm ins Gesicht, drohte mit Schlägen, verlangte die Zahlung von 20.000 Euro, ersatzweise die Übergabe eines hochwertigen Pkw, widrigen-falls das Kfz demoliert und die Mitglieder der Familie des [X.].

umge-bracht würden. [X.]

und B.

veranlassten [X.] , den [X.]. zu bewachen, und verließen die Wohnung. [X.].

bat den Ange-klagten abermals um Hilfe. Der Angeklagte äußerte indes erneut, man solle ihn in Ruhe lassen. Nach geraumer Zeit führte [X.]

den Geschädigten [X.]. in eine andere Wohnung im Nachbarhaus, wo [X.]

und [X.] ihre Drohung wiederholten. 2. Der [X.] und die Verteidigung verneinen auf der Grundlage dieser Feststellungen übereinstimmend und zutreffend eine Bei-hilfestrafbarkeit des Angeklagten. 5 Soweit das [X.] einen Beihilfevorsatz in den die Hilfeersuchen des [X.]. zurückweisenden Äußerungen des Angeklagten erkannt hat, weil es dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass er damit die andauern-den Übergriffe fördern würde, fehlt es vor dem Hintergrund der als [X.] lediglich zur Verfügung stehenden inhaltsarmen Pauschalge- ständnisse aller Angeklagter an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für diese Schlussfolgerung (vgl. [X.], 235; [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 27 Rdn. 7). 6 - 6 - Eine Strafbarkeit wegen einer Beihilfe durch Unterlassen scheidet oh-nehin aus. Zu Recht weist der [X.] darauf hin, dass die [X.] vom [X.] nicht näher festgestellte [X.] übergeordnete Position des Angeklagten in der unstrukturierten [X.] den Angeklagten nicht zum Überwachungsgaranten gemacht hat. Ferner durfte der Angeklagte nicht nur deshalb als Beschützergarant angesehen werden, weil der Angeklagte das Opfer [X.].

schon aus seiner Schulzeit gekannt hatte (vgl. [X.]/[X.] aaO § 13 Rdn. 19 f.). Schließlich ist für das Vorliegen von ingerenzbegründenden Umständen nichts festgestellt. 7 Dem Senat ist es im Blick auf § 265 Abs. 1 StPO verwehrt, selbst auf eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung durchzuentscheiden. 8 9 3. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. Das [X.] hat den ihm innerhalb des § 56 StGB gegebenen weiten Beurtei-lungsspielraum nicht überschritten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamt-würdigung 4). Die Erwägung des [X.], —es ist jedenfalls zugunsten des [X.] davon auszugehen, dass sich der Angeklagte unter dem Eindruck einer nicht unerheblichen Bewährungsstrafe und einer sechs Monate [X.] Untersuchungshaft im [X.] auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges künftig straffrei führen wird –fi ([X.]), beruht nicht auf einer unzulässigen Anwendung des Zweifelssatzes, sondern ist Ausdruck vertretbarer tatrichterlicher Überzeugung. Diese ist ausreichend tatsächlich belegt, was sich ohne weiteres aus den nachfolgend dargelegten persönli-chen Umständen ergibt. Bei der Prüfung der [X.] hat das [X.] die verbüßte Jugendstrafe des Angeklagten bedacht, ihr aber ohne Rechtsfehler wegen der lange zurück liegenden Taten keine aus-schlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. [X.], 202). Die beiden Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Verkehrsdelikten hat das [X.] - 7 - gericht noch vertretbar ersichtlich nicht als Ausdruck einer fortwirkenden rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten gewertet. Die mit der Prognoseentscheidung zusammenhängenden, für die [X.] angeführten konkreten Umstände ([X.] f.) durften [X.] wie es das [X.] getan hat [X.] in der rechtlich gebotenen [X.] als besondere im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). 11 [X.] Häger Gerhardt [X.]ause [X.]

Meta

5 StR 97/07

23.05.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2007, Az. 5 StR 97/07 (REWIS RS 2007, 3717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3717

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