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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 23. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. [X.] 2005, an der teilgenommen haben:
[X.] als Vorsitzender,
[X.], [X.] Raum, [X.] Brause, [X.]
als [X.],
Oberstaatsanwalt beim [X.]
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Okto-ber 2004 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwalt-schaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehle-rei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und die [X.], die ihre [X.] vom [X.] nicht vertretene [X.] Revisi-on auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Beide Rechtsmittel blei-ben ohne Erfolg.
[X.]
Nach den Feststellungen des [X.] kaufte der Angeklagte, ein seit 1990 jedenfalls teilweise auch in der Nähe von [X.] lebender nieder-ländischer Staatsangehöriger, gestohlene [X.] von unbekannten Tätern auf. Die [X.] hatten insgesamt einen Zeitwert von etwa 320.000 DM. Der Ange-klagte, der in [X.] und [X.] in zwei Hallen einen angemeldeten Ge-- 4 - brauchtfahrzeug- und Schrotthandel betrieb, zerlegte die zwischen Juli 2000 und Juni 2001 im weiteren Umfeld von [X.] entwendeten sechs [X.] der Marke [X.] in Kenntnis ihrer deliktischen Herkunft, um sich durch deren Verkauf eine zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen. I[X.]
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind un-begründet.
1. Die vom Angeklagten mit der Sachrüge begründete Revision bleibt ohne Erfolg. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Überführung des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung die Einlassung verweigert hat, beruht auf einer vollständi-gen, [X.] Beweiswürdigung. Dass das [X.] ihn als [X.] der Vortat ausgeschlossen hat, steht hierzu nicht in einem den [X.] belastenden Widerspruch. Schließlich brauchte das [X.] bei dem komplexen, in der Beweiswürdigung schwierigen Fall mit Auslands-bezug nicht näher darzulegen, dass keine rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 [X.] vorlag.
2. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf.
a) Die strafmildernde Berücksichtigung der [X.] des Angeklagten ist indes nicht frei von Bedenken. Der Ausländerstatus rechtfer-tigt nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Strafmilderung. Solche Um-stände kommen nach der Rechtsprechung des [X.] aus-nahmsweise dann in Betracht, wenn der Angeklagte bei Vollzug einer Frei-heitsstrafe innerhalb der Haftanstalt erhebliche sprachliche Verständigungs-schwierigkeiten zu gewärtigen hat oder der Kontakt zu seiner Familie erheb-- 5 - lich erschwert ist (BGHSt 43, 233, 234; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Auslän-der 2).
Beide Gesichtspunkte liegen hier nicht vor. Der Angeklagte hat zehn Jahre lang zumindest teilweise in [X.] gelebt und ist nach den Ur-teilsfeststellungen der [X.] mächtig. Eine Erschwerung seiner Kontakte zu seiner Familie wirkt schon deshalb nicht strafmildernd, weil hier nahe liegt, dass der Angeklagte nach § 71 [X.] die Freiheitsstrafe in [X.] verbüßen wird. Im vorliegenden Fall mag allenfalls eine Härte für den Angeklagten darin zu sehen sein, dass bei einer Verbüßung der Frei-heitsstrafe in [X.] der Kontakt zu seiner zehnjährigen Tochter beeinträchtigt wäre, die in der Nähe von [X.] lebt und die er bislang re-gelmäßig besucht hat. In diesem Sinne dürfte das [X.] auch die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Wendung gemeint haben. Im Übrigen schließt der Senat [X.] in Übereinstimmung mit dem [X.] [X.] aufgrund ihrer eher beiläufigen Erwähnung aus, dass die [X.] für das [X.] ein bestimmender Gesichtspunkt im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bei der Strafzumessung gewesen sein könnte.
b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das [X.] nicht die über den reinen Sachwert der entwendeten [X.] hinausge-henden Schäden unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat es sämtliche Um-stände gewürdigt, die als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend herangezogen werden dürfen. So hat das [X.] Feststellungen getroffen über die bei den Geschädigten durch die Entwendung der [X.] verursachten Verdienstausfälle und die ihnen ent-gangenen Aufträge. Dass es diesen Gesichtspunkt im Rahmen der konkre-ten Strafzumessung nicht wiederholt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.].
c) Die Bildung der Gesamtstrafe begegnet gleichfalls keinen Beden-ken. Das [X.] durfte bei einem Gesamttatzeitraum von knapp einem - 6 - Jahr und sechs Einzeltaten von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehen. Im Übrigen lassen die Erwägungen zur Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler erkennen.
[X.] [X.] Raum Brause [X.]
Meta
23.08.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2005, Az. 5 StR 195/05 (REWIS RS 2005, 2114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2114
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