Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZB 144/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4938

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[X.][X.]/04
vom 17. Februar 2005 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Neıkovi

am 17. Februar 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 1. Zivilkammer des [X.] vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.368,04 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Die weitere Beteiligte (fortan: Insolvenzverwalterin) wurde mit [X.]uß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 13. August 2002 zur Insolvenzver-walterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin be-stellt. Nach ihrem Bericht zum Berichts- und Prüfungstermin am 16. Oktober 2002 wurden 16 Forderungen in Höhe von insgesamt 62.117,41 • zur Tabelle angemeldet. Mit Schriftsatz vom 3. April 2003 hat die Insolvenzverwalterin [X.], ihre Vergütung auf 500 • zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, ins-gesamt 977,34 •, festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2003 überreich-- 3 - te sie eine geänderte Kostenrechnung, mit der sie unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach gebotene verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 3 Abs. 1 [X.] und § 63 [X.] eine Vergütung von 3.000 • zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 4.313,04 •, begehrte. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag in Höhe von 944 • (500 • Mindestgebühr zu-züglich eines Teils der Auslagen und Umsatzsteuer) stattgegeben. Zur [X.] hat es sich im wesentlichen auf die Entscheidung des [X.] vom 15. Januar 2004 ([X.], 282) bezogen, wonach auf einen Insolvenzverwalter, der vor dem 1. Januar 2004 bestellt ist, § 2 Abs. 2 [X.] a.F. anzuwenden sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Insol-venzverwalterin ihr Begehren weiter.

I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.]) und auch im übrigen zulässig; sie hat indessen keinen Erfolg.

1. Wie der Senat mit [X.]uß vom 20. Januar 2005 ([X.] ZB 134/04, zur [X.] bestimmt) zu einem Fall der Treuhändervergütung im masse-armen Verfahren im einzelnen ausgeführt hat, ist an der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 282; [X.]. v. 15. Januar 2004 - [X.] ZB 46/03, [X.], 424), soweit sich diese nicht durch die Verordnung zur Änderung der [X.] vom 4. Oktober 2004 ([X.] 2569; fortan: [X.]) erledigt hat, festzuhalten. Dies trifft in gleicher Weise auf die Vergütung des Insolvenzverwalters im massearmen [X.] - fahren zu. Deshalb sind nach Art. 1 Nr. 1 [X.] (§ 19 [X.]) auch im Regelinsolvenzverfahren die Vorschriften der [X.] in ihrer bis zum Inkrafttreten der [X.] am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung auf "Altfälle" weiter anzuwenden.

2. Wie in der Entscheidung vom 20. Januar 2005 (aaO) dargelegt wird, ist die Weitergeltung der alten Fassung der Vergütungsverordnung für noch nicht abgeschlossene "Altfälle" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Verfassung im Einklang steht auch die Stichtagsregelung (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Januar 2005, aaO unter [X.]). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Insolvenzverwalterin bereits mit Schriftsatz vom 17. September 2003 das aktualisierte [X.] überreicht und ihre Tätigkeit noch im [X.] beendet hat.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Neıkovi

Meta

IX ZB 144/04

17.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZB 144/04 (REWIS RS 2005, 4938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4938

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