Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. III ZR 229/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7477

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 14. April 2011 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Grundeigene Bodenschätze GG Art. 14 (Ea); BBergG § 3 Abs. 2 Satz 1, § 124 Abs. 4; [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für Grundstücke, die als Ausgleichsflächen für den Neubau einer Bundesautobahn in Anspruch ge-nommen werden, ist der Wert der unter ihrer Oberfläche befindlichen grund-eigenen Bodenschätze mit zu berücksichtigen. Die aus § 124 Abs. 4 BBergG folgende Beschränkung der Entschädigung ist in dieser Fallkonstellation nicht anwendbar. [X.], Urteil vom 14. April 2011 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des [X.]s für Baulandsachen des [X.] in [X.] vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Höhe einer zu Gunsten des Beteiligten zu 2 festgesetzten Enteignungsentschädigung für zwei Grundstücke. 1 Der Beteiligte zu 2 war Eigentümer der betroffenen Flurstücke, unter de-ren Oberfläche sich [X.] befinden. Er ist zugleich Inhaber eines auf den Abbau solcher Sande gerichteten Gewinnungsbetriebs. Die Bodenschätze der beiden Grundstücke wurden noch nicht ausgebeutet. Vielmehr wurden sie als Vorratsflächen des Gewinnungsbetriebs vorgehalten und landwirtschaftlich ge-nutzt. 2 - 3 - Die Beteiligte zu 1 ist Vorhabenträgerin des bestandskräftig planfestge-stellten Neubaus eines Streckenabschnitts der [X.]. Die beiden betroffenen Grundstücke wurden für die im [X.] vom 15. Juli 1999 festgelegten Ausgleichs- und [X.] benötigt. Der Beteiligte zu 2 stimmte der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf die Beteiligte zu 1 unter dem Vorbehalt aller [X.] zu. 3 Nachdem eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zu [X.] gekommen war, stellte die Beteiligte zu 1 beim Beteiligten zu 3 einen Antrag auf Feststellung der Höhe der Entschädigung. Dieser setzte einen Betrag von 37.755,92 • fest. Darin war der Wert der unter den [X.] befindlichen [X.] mit berücksichtigt. 4 Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, die Bodenschätze hätten bei der Berechnung der Enteignungsentschädigung außer Betracht zu bleiben, und hat deshalb einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] gestellt, mit dem sie die Herabsetzung der Entschädigung auf 4.844,49 • begehrt. Dies entspricht dem Wert der betroffenen Grundstücke oh-ne Berücksichtigung der [X.]. Der Antrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] zu 1 ihr Begehren weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. 6 [X.] Das Berufungsgericht (OLG [X.], [X.], 843) hat ausgeführt: Bei den in den Grundstücken enthaltenen Sandvorkommen handele es sich um grundeigene Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG. Daraus, dass grundeigene Bodenschätze ebenso wie bergfreie dem [X.] und für ihren Abbau Erlaubnisse oder Bewilligungen erteilt werden könnten sowie das Bergwerkseigentum verliehen werden könne, folge entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 nicht, dass das Grundeigentum und die Ab-bauberechtigung für die grundeigenen Bodenschätze getrennt betrachtet wer-den müssten. Daran, dass der grundeigene Bodenschatz Bestandteil des [X.] am Grundstück sei und der Grundstückswert deshalb unter Berück-sichtigung der Vorkommen zu ermitteln sei, ändere auch die Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG nichts. Diese Bestimmung befasse sich von [X.] nicht mit dem Verhältnis zwischen Grundeigentümer und öffentlicher [X.], sondern nur mit dem Verhältnis zwischen dem Gewinnungsbetrieb auf der einen und der öffentlichen [X.] auf der anderen Seite. Zwar könne auch der Inhaber eines Gewinnungsbetriebs, der grundeigene Boden-schätze abbaue, für durch das Verkehrsprojekt hervorgerufene Beeinträchti-gungen seines Betriebs (etwa dafür, dass Vorrichtungen zum Abbau von [X.]n wegen der Errichtung einer [X.] nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden könnten) keine Entschädigung beanspruchen. Ebenso wenig stehe ihm dafür, dass er im Bereich der Trasse sein Bergwerkseigentum nicht 7 - 5 - mehr ausnutzen könne, eine Entschädigung zu. Davon zu unterscheiden sei aber die Frage der Höhe der Entschädigung für den Entzug des [X.], zu dessen wertbildenden Faktoren auch grundeigene Bodenschätze ge-hörten. Hierzu treffe § 124 Abs. 3, 4 BBergG keine Aussage. Hätte der [X.] auch den Entzug grundeigener Bodenschätze entschädigungslos stellen wollen, hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen und eine entsprechende Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vornehmen müssen. I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 8 1. Der Beteiligte zu 2 kann eine Entschädigung für den Verlust des [X.] an den betroffenen Grundstücken verlangen (§ 19 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Da er die Grundstücke nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses freiwillig unter Vorbehalt aller [X.] übertragen hat (§ 19 Abs. 2a [X.]), beschränkt sich das Enteignungsverfahren auf die Feststellung der Entschädigung. 9 2. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert der Grundstücke (§ 19 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]), bei dessen Ermittlung die unter ihrer Oberfläche befindlichen [X.] zu berücksichtigen sind. 10 - 6 - a) Bei diesen Vorkommen handelt es sich, wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist, um grundeigene Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich das Grundstückseigentum gemäß § 905 Satz 1 BGB auf diese Bodenbestand-teile erstreckt und damit das Recht zu deren Abbau grundsätzlich ebenfalls zum Eigentum am Grundstück gehört. Der Gesetzgeber hat das Recht zur Ausbeu-tung von Bodenschätzen, die nicht dem [X.] (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) unterliegen, nicht vom Grundeigentum getrennt und auch keiner be-sonderen Verleihung vorbehalten, § 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG ([X.]surteil vom 26. Januar 1984 - [X.], [X.] 90, 17, 21). Dies stellt die Beteiligte zu 1 im Revisionsverfahren auch nicht mehr infrage. 11 b) Der Berücksichtigung der Quarzsandvorkommen der betroffenen Grundstücke bei der Wertermittlung steht nicht entgegen, dass es sich um [X.] handelte, auf denen der Abbau noch nicht begonnen hatte. Grund-sätzlich werden auch noch nicht verwirklichte Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage und Beschaffenheit der solche Bodenschätze enthaltenden Grund-stücke objektiv anbieten, eigentums- und damit entschädigungsrechtlich ge-schützt, sofern diese Nutzungsmöglichkeit in absehbarer [X.] verwirklicht wer-den kann und dem Abbau kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Derartige Vorkommen sind der [X.] zuzurechnen, in die enteignend eingegriffen wurde (z.B. [X.]surteile vom 19. Mai 1988 - [X.], [X.], 1651, 1653; vom 18. September 1986 - [X.], [X.] 98, 341, 347, 349 mwN; vom 1. Juli 1982 - [X.], NVwZ 1982, 644 und vom 23. No-vember 1972 - [X.], [X.], 153, 154). Die vorzitierten Entscheidun-gen betreffen zwar so genannte Grundeigentümerbodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 und 4 BBergG aufgeführt sind und auf die das Bergrecht keine Anwen-dung findet. Für grundeigene Bodenschätze kann jedoch in dieser Hinsicht 12 - 7 - nichts anderes gelten (vgl. [X.], [X.] [1999], 67, 76). Der Beteiligte zu 2 hatte die betroffenen Grundstücke als Vorratsflächen seinem bereits eröffne-ten Gewinnungsbetrieb angegliedert. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die Ausbeutung der Quarz-sande objektiv anbot und in absehbarer [X.] verwirklicht werden konnte. Die Revision zeigt keinen entgegenstehenden Sachvortrag in den Vorinstanzen auf. Weiterhin ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-gen davon auszugehen, dass dem Abbau der [X.] ohne die Inan-spruchnahme der Grundstücke für die Zwecke des [X.] keine rechtli-chen Hindernisse entgegengestanden hätten. 13 3. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Berücksichtigung der Quarzsandvorkommen bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für die Grundstücke nicht an § 124 Abs. 3, 4 BBergG. Diese Bestimmung ist auf den Abbau grundeigener Bodenschätze jedenfalls insoweit nicht anwendbar, als die betroffenen Flurstücke als Ausgleichsflächen für den Bau von [X.] in Anspruch genommen werden. 14 a) Nach § 124 Abs. 3 BBergG geht die Errichtung einer öffentlichen [X.] grundsätzlich der Gewinnung von Bodenschätzen vor, soweit der gleichzeitige Betrieb der Anlage und des Abbaus ohne eine wesentliche Beein-trächtigung der [X.] ausgeschlossen ist. Ist Voraussetzung insbe-sondere für die Errichtung oder das Betreiben einer öffentlichen Verkehrsanla-ge, dass der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen [X.], beseitigt oder ändert, so ist ihm hierfür nach § 124 Abs. 4 BBergG von dem Träger der [X.] Ersatz in Geld zu leisten, soweit die Maßnah-men allein der Sicherung der [X.] dienen. Dies stellt eine [X.] - 8 - lich abschließende Regelung dar, die im Übrigen Entschädigungsansprüche wegen der Beeinträchtigung des Abbaus von Bodenschätzen infolge der [X.], Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebs einer öffentlichen [X.] im Allgemeinen ausschließt (z.B. [X.], 290, 293; BVerwG, [X.], 140, 145; zu § 154 [X.]: [X.]surteile vom 1. Juni 1978 - [X.], [X.] 71, 329, 337 - in dieser Entscheidung hat der [X.] bei seiner Argumentation auch § 147 Abs. 4 des Entwurfs eines Bundesberggeset-zes aus dem [X.], [X.]. 360/75, [X.], herangezogen; § 147 Abs. 4 dieses Entwurfs ist identisch mit § 124 Abs. 4 BBergG - und vom 16. Oktober 1972 - [X.], [X.] 59, 332, 335; vgl. auch [X.]surteil vom 20. Dezember 1971 - [X.], [X.] 57, 375, 381 f; kritisch hierzu: [X.]/[X.], BBergG, § 124 [X.]. 8; [X.]/Ericke, Öffentlichkeitsbe-teiligung und Eigentumsschutz im Bergrecht, [X.] ff). b) Ob aus § 124 Abs. 3, 4 BBergG nicht nur für bergfreie Bodenschätze (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) der Ausschluss einer Entschädigung für Einschränkungen der [X.] folgt, sondern auch für grundeigene Bodenschätze (§ 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BBergG), wenn das Grundstück für [X.] enteignet wird, hat der [X.] bislang nicht entschieden. Er hat für derartige Fallgestaltungen die Anwendung der §§ 153, 154 [X.], die § 124 Abs. 3, 4 BBergG entsprechende Bestimmungen enthielten, in Erwägung gezogen, die Frage jedoch bislang auf sich beruhen lassen können (Urteil vom 13. Juli 1978 - [X.], [X.], 83, 85). 16 - 9 - Das [X.] hat die Anwendbarkeit des § 124 Abs. 3, 4 BBergG bei der Enteignung von Flurstücken mit grundeigenen Bodenschät-zen verneint. Die Entschädigungslosigkeit der Inanspruchnahme [X.] zu Gunsten von [X.]n habe ihren rechtlichen Grund darin, dass das Recht, solche Bodenbestandteile zu verwerten, erst durch das Gesetz geschaffen und von vornherein unter den gesetzlichen Beschränkun-gen, zu denen auch § 124 Abs. 3 und 4 BBergG gehöre, verliehen worden sei. Dies könne für grundeigene Bodenschätze, die Teil des Grundeigentums seien, nicht gelten, da das Eigentum an Grund und Boden nicht erst durch [X.] werde und damit nicht der Gestaltungsbefugnis des [X.] ([X.], 69, 70 f). Dies entspricht zumindest im Ergebnis auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung ([X.] in [X.]/[X.]/ Pasternak, [X.], Rn. 492, 495, 496; [X.] [X.]O S. 76 f; Büchs, Handbuch des Eigentums- und Entschädigungsrechts, 3. Aufl., Rn. 3206; [X.]., Grunderwerb und Entschädigung beim Straßenbau, 2. Aufl., [X.]. 14 Rn. 160; Just/[X.], Ermittlung des [X.], 3. Aufl., [X.]; offen gelassen in [X.]/[X.], Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädi-gung, 3. Aufl., Rn. 174; aA wohl: Piens/[X.]/Graf [X.], BBergG, § 124 [X.]. 29 zu den - weitgehend mit den in § 3 Abs. 4 BBergG genannten identi-schen - Bodenschätzen, die Gegenstand der Verordnung vom 31. Dezember 1942 über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze, RGBl. 1943 [X.], waren). 17 c) Dieser Ansicht schließt sich der [X.] zumindest für die vorliegende Fallgestaltung an. Dementsprechend sind grundeigene Bodenschätze bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung auch dann zu berücksichtigen, wenn die Inanspruchnahme des betroffenen Grundstücks zugunsten des Trä-gers einer öffentlichen [X.] erfolgt, jedenfalls sofern die [X.] - 10 - schaften, wie hier, als bloße Ausgleichsflächen dienen. § 124 Abs. 4 BBergG ist auch in Verbindung mit der Vorrangregelung des Absatzes 3 dahingehend aus-zulegen, dass er einen nach allgemeinen Vorschriften gegebenen Entschädi-gungsanspruch für den Verlust der [X.] grundeigener Boden-schätze jedenfalls dann nicht ausschließt, wenn die weitere Gewinnung dieser Bodenbestandteile nicht zu Bergschäden an der [X.] hätte führen können und daher nicht zumindest auch deshalb unterbleiben muss, weil dies zur Gewährleistung der Sicherheit der [X.] notwendig ist. Ob auch in anderen Fallgestaltungen, in denen die Ausbeutung grundeigener Boden-schätze aufgrund verkehrlicher Belange eingeschränkt oder beseitigt wird, eine Entschädigung auch für den Verlust der Gewinnbarkeit der Bodenschätze zu leisten ist, bedarf im Streitfall ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob bei der Inanspruchnahme von Grundstücken mit [X.] Bodenschätzen als Ausgleichsflächen für Verkehrswege der Umfang der Entschädigung durch § 124 Abs. 3, 4 BBergG beschränkt wird. [X.]) Der Wortlaut des § 124 BBergG schließt allerdings die [X.] sowohl der Vorrangregelung des Absatzes 3 als auch der [X.] des Absatzes 4 auf Betriebe, die grundeigene Bodenschätze [X.], nicht aus. § 124 BBergG regelt das Verhältnis des Betriebs von öffent-lichen [X.]n und von "[X.]". Nach der Legaldefini-tion des § 4 Abs. 8 BBergG handelt es sich bei [X.] um Ein-richtungen zur Gewinnung sowohl von [X.] als auch von grundeigenen Bodenschätzen. 19 bb) Aus der Gesetzessystematik, dem Regelungsziel und der Gesetzes-historie ergibt sich jedoch, dass die aus § 124 Abs. 3, 4 BBergG folgenden Be-schränkungen der Entschädigung für verkehrsbedingte Beeinträchtigungen des 20 - 11 - Abbaus von Bodenschätzen für die dem Streitfall zugrunde liegende [X.] nicht gelten. (1) § 124 BBergG gehört zum Siebenten Teil des Bundesberggesetzes (§§ 77 ff BBergG), dessen sonstige Vorschriften sich über das Verhältnis des Bergbaus zum "Grundbesitz" verhalten. Dementsprechend regeln die [X.] dieses Teils die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstückseigentümern und Inhabern von Rechten, die von den Eigentümern abgeleitet sind, einerseits und den Inhabern eines Gewinnungsbetriebs andererseits. Ein solches Verhält-nis besteht jedoch - abgesehen von den Rechtsbeziehungen des [X.] zu den Eigentümern der Nachbargrundstücke, die aber nicht primär Regelungsgegenstand der §§ 77 ff BBergG sind - regelmäßig nur in den Fällen, in denen das Gewinnungsrecht an Bodenschätzen rechtlich vom Grund-eigentum getrennt ist, mithin nur bei [X.] Bodenschätzen. § 124 BBergG regelt zumindest im Schwerpunkt nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gewinnungsbetrieb und dem Betreiber einer [X.] auf einem (hori-zontal) benachbarten Grundstück. Vielmehr ist Regelungsgegenstand der Be-stimmung in erster Linie die Kollision einer [X.] und eines [X.]s auf demselben Grundstück (vgl. Regierungsbegründung des Entwurfs des Bundesberggesetzes zu § 108 ff und § 127 Abs. 1 [X.], BT-Drucks. 8/1315 S. 137 f, 148). Da der Träger der [X.] in aller Regel auch Eigentümer des Wege- oder Betriebsgrundstücks ist (BT-Drucks. [X.]O S. 148), hat die Vorschrift vor allem die Situation im Blick, dass der [X.] bergfreie Bodenschätze abbaut. 21 (2) Die Vorschrift des § 124 Abs. 4 BBergG, neben der wie ausgeführt andere Ersatzansprüche grundsätzlich ausscheiden, spricht überdies nur sol-che Maßnahmen an, die das Bergbauunternehmen zur Verhinderung von [X.] - 12 - schäden an der [X.] ergreifen muss. Der [X.] hat zu § 154 Abs. 1 [X.], der Vorgängerregelung von § 124 Abs. 4 BBergG, ausgeführt, der ab-schließende Charakter dieser Vorschrift stehe Ansprüchen, die nicht Aufwen-dungen zur Verhütung von Bergschäden an [X.]n beträfen, nicht entgegen (Urteil vom 1. Juni 1978 - [X.], [X.] 71, 329, 337 f). Dem entspricht, dass § 124 BBergG im mit "[X.]" überschriebenen Dritten [X.]itel des Siebenten Teils des Bundesberggesetzes enthalten ist, so dass auch der Standort der Vorschrift innerhalb des Gesetzes dafür spricht, dass ihr eine abschließende Wirkung grundsätzlich nur für Forderungen im [X.] mit der Vermeidung von Bergschäden zukommt. Da im vorliegenden Fall der künftige Abbau der Bodenschätze der betroffenen Grundstücke nicht unter-bunden wurde, um Bergschäden an der [X.] zu verhindern, besteht kein Anlass, die Entschädigungsansprüche des [X.] entsprechend dem [X.], 4 BBergG zu beschränken. (3) Diese Ableitungen werden durch die [X.] bestätigt. Zur Begründung des § 127 des Entwurfs des Bundesberggesetzes, der als § 124 Abs. 4 BBergG in [X.] getreten ist, wurde auf die Vorgängerregelung des § 154 Abs. 1 [X.] sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung und das Schrifttum Bezug genommen (Regierungsbegründung, BT-Drucks. 8/1315 S. 149). 23 In der Gesetzesbegründung zu §§ 153, 154 [X.] wird ausgeführt, die Entschädigung könne deshalb nicht durch den Wert der von der Gewinnung ausgeschlossenen Mineralien bestimmt werden, weil diese selbst dem [X.] nicht entzogen würden, sondern nur sein Ausbeutungsrecht suspendiert bleibe und unter Umständen in nicht ferner [X.] wieder in [X.] treten könne ([X.] [1865], 1, 175 f). Diese Erwägung trifft auf die [X.] - 13 - nung eines Grundstücks mit grundeigenen Bodenschätzen nicht zu. Letztere werden dem Grundeigentümer und [X.] durch die Enteignung vielmehr grundsätzlich auf Dauer entzogen. Weiterhin wird in der Gesetzesbe-gründung einleitend herausgestellt, dass der mit einem Bergwerk [X.] kein uneingeschränktes Recht zur Inbesitznahme der in dem Felde vorkom-menden Mineralien habe. Vielmehr sei er den bestehenden Gesetzen gemäß den Anordnungen der Bergbehörde, insbesondere auch in Bezug auf die [X.] der Oberfläche im Interesse des privaten und öffentlichen Verkehrs, unterworfen ([X.]O S. 174). Die Betonung der Beleihung und des nach den Vor-gaben des Bergrechts begrenzten Umfangs des Gewinnungsrechts machen deutlich, dass sich die Erwägungen auf vom Grundeigentum getrennte Gewin-nungsrechte bezogen. Dieser Bezug wurde auch in der Begründung der fraglichen Regelung vor dem [X.] in den Vordergrund gestellt (Rede des Generalst[X.]ts-anwalts Grimm, [X.] [1865], 287, 344 ff). Der Grundgedanke, der es rechtlich möglich mache, das Bergwerkseigentum vom Grundeigentum zu trennen, sei der, dass Letzteres dadurch in seinem Wesen nicht berührt werde und insbe-sondere zu Bauten jeglicher Art weiter brauchbar bleibe. Grundsätzlich mache das Allgemeine Berggesetz hiervon eine Ausnahme zugunsten des Bergbaus. Der Grundeigentümer müsse sich gefallen lassen, dass sein Grund und Boden durch den Bergbau unbrauchbar werde, aber nur gegen volle Entschädigung. Zugunsten der Träger öffentlicher [X.]n werde durch die vorgese-henen §§ 153, 154 [X.] die ursprüngliche Ausgangslage wieder hergestellt. Ihnen werde damit nicht auf Kosten des [X.] ein Recht beige-legt, vielmehr blieben sie als Grundeigentümer im Besitz ihrer natürlichen Rech-te, auf ihrem Grund und Boden alles vorzunehmen, wofür [X.]elbe bestimmt sei ([X.]O S. 347 f). Wenn dennoch ein Ersatzanspruch für einzelne Sicherungs-25 - 14 - maßnahmen des [X.] begründet werde, geschehe dies allein aus [X.] ([X.]O S. 349). Hiernach sollten die fraglichen [X.] gerade das Verhältnis des Grundeigentums zu dem von diesem getrennten Gewinnungsrecht regeln. Eine Beschränkung des enteignungsrecht-lichen Entschädigungsanspruchs des grundeigene Bodenschätze gewinnenden Grundeigentümers ließe sich mit dieser Begründung nicht rechtfertigen. Auch die in der Gesetzesbegründung zu § 127 Abs. 4 [X.] (= § 124 Abs. 4 BBergG) in Bezug genommene Rechtsprechung zu § 154 Abs. 1 [X.] bestätigt diesen Befund. So hat der [X.] in den bereits zitierten Entscheidungen vom 16. Oktober 1972 ([X.], [X.] 59, 332, 336 f) und vom 20. Dezember 1971 - [X.], 57, 375, 388) die Unbedenklich-keit des [X.] vor dem Hintergrund der verfassungsrechtli-chen Eigentumsgarantie damit begründet, dass das Bergwerkseigentum als vom Grundeigentum gesondertes Recht keine vorgegebene oder vorgeformte Rechtsposition sei, sondern es allein durch die Verleihung geschaffen werde, und zwar mit dem Inhalt und in den Grenzen, wie sie im Gesetz vorgesehen seien. Deshalb könne das Bergwerkseigentum nicht in seinem Wesensgehalt angetastet sein, wenn im Einzelfall die nach dem Gesetz gebotene Rücksicht-nahme des [X.] auf die von dem Oberflächeneigentümer errich-teten Verkehrseinrichtungen sich dahin konkretisiere, dass der Abbau der [X.] nur mit Einschränkungen vorgenommen werden könne oder gänz-lich unterbleiben müsse. Diese Rechtfertigung ist nicht auf einen Entschädi-gungsausschluss für grundeigene Bodenschätze übertragbar. Zwar kann ge-mäß § 34 i.V.m. § 9 BBergG das Recht, grundeigene Bodenschätze zu gewin-nen, um die Befugnis zur Aneignung bergfreier Bodenschätze ergänzt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodenschätzen von vornherein Inhalt des Eigentums am Grundstück ist (vgl. 26 - 15 - Regierungsbegründung des Entwurfs des Bundesberggesetzes, BT-Drucks. 8/1315, [X.] zu § 33 [X.] = § 34 BBergG; [X.]surteil vom 26. Januar 1984 - [X.], [X.] 90, 17, 21) und nicht erst durch die bergrechtliche Verleihung begründet und seinem Inhalt nach gestaltet wird. Schließlich hat der [X.] in der bereits zitierten Entscheidung vom 1. Juni 1978 betont, dass sich § 154 Abs. 1 [X.] auf Bergschäden und ihre Verhütung beziehe; nur in diesem Zusammenhang schließe diese Norm einen Ersatz dafür aus, dass aufgrund der [X.] das Gewinnungsrecht nicht ausgeübt werden könne ([X.], [X.] 71, 329, 336 ff mit [X.]. [X.] LM Nr. 3 zu § 154 PrBergG). 27 Auch die Literatur sah die Rechtfertigung des [X.] nach § 154 Abs. 1 [X.] in der Besonderheit des getrennten Verhältnisses zwi-schen dem [X.] und dem Grundeigentümer als Träger öffentli-cher [X.]n begründet ([X.], [X.]O S. 71 f; [X.], Öffentlich-recht-liche Ersatzleistungen, 2. Aufl., Rn. 177; [X.]. [X.] zu Art. 14 [X.] (Ba); im Ergebnis auch: [X.], [X.] 1973, 73, 82). 28 cc) Eine Auslegung des § 124 Abs. 3, 4 BBergG, nach der in der zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung eine Entschädigung für den Fortfall der Möglichkeit, grundeigene Bodenschätze zu gewinnen, ausgeschlossen wäre, würde zudem mit Blick auf Art. 14 und Art. 3 GG durchgreifenden Bedenken begegnen. 29 - 16 - (1) Sie wäre mit Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar, wonach [X.] nur gegen Entschädigung zulässig sind. Durch den Entzug des [X.] wird enteignend auch in das hieraus folgende Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodenschätzen eingegriffen. Dieses Recht ist - an[X.] als das Gewinnungsrecht an [X.] Bodenschätzen - nicht durch § 124 Abs. 3, 4 BBergG von vornherein derart eingeschränkt, dass die [X.] in Konfliktfällen mit öffentlichen [X.]n nicht vom ursprünglichen Inhalt des Grundeigentums umfasst ist. 30 Für die Frage nach dem Bestehen einer enteignungsfähigen Rechtsposi-tion ist darauf abzustellen, ob die jeweils zu schützenden öffentlichen Belange - wie regelmäßig - die Sozialbindung des Grundeigentums zum Ausdruck brin-gen, also einen Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Be-reich nur unter Enteignungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG gestatten, oder ob sie die aus dem Grundeigentum fließenden Befugnisse so begrenzen, dass die Nutzbarkeit des Eigentums von vornherein beschränkt ist ([X.]sur-teile jeweils vom 26. Januar 1984 - [X.], [X.] 90, 4, 11 und [X.], NVwZ 1984, 819, 820). Als eine derartige Inhalts- und Schrankenrege-lung, die dem Grundeigentum von vornherein nur eine eingeschränkte Rechts-position einräumt, sieht die Rechtsprechung etwa den Genehmigungsvorbehalt für eine Gewässerbenutzung an ([X.] 58, 300, 328 f; [X.]surteil vom 3. Juni 1982 - [X.], [X.] 84, 230, 233). Hiermit sind zwar die Rege-lungen über das Gewinnungsrecht an [X.] Bodenschätzen vergleichbar, nicht aber an grundeigenen Vorkommen. Grundsätzlich gehört die Oberfläche einschließlich des unter ihr befindlichen [X.] zum Eigentum an einem Grundstück (§ 905 Satz 1 BGB). Damit ist das Recht zur Gewinnung von [X.]n dem Grundsatz nach ebenfalls vom Eigentum erfasst ([X.]surteil vom 26. Januar 1984 - [X.], [X.] 90, 17, 21). Ausnahme hiervon 31 - 17 - sind jedoch seit alters her (vgl. [X.]/Weller, BBergG, § 6 Rn. 2 ff) die dem [X.] unterliegenden Bodenbestandteile (jetzt § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG; siehe auch [X.] [X.]O), die nunmehr in § 3 Abs. 3 BBergG als so genannte bergfreie Bodenschätze aufgeführt sind. Das Gewinnungsrecht an diesen [X.] nicht als immanenter Ausfluss des Grundeigentums. Es wird vielmehr erst durch die bergrechtliche Bewilligung oder Verleihung begründet (§ 10 BBergG) und wird in seinem Inhalt - auch zum Ausgleich der wi[X.]treitenden Interessen zwischen dem Grundeigentümer und dem [X.] - erst durch das Bergrecht bestimmt. Hierzu gehört auch § 124 Abs. 3, 4 BBergG, der das [X.] zwischen dem Grundeigentum und dem hiervon abgespaltenen Gewin-nungsrecht regelt und insoweit eine zulässige Inhalts- und Schranken-bestimmung dieses [X.] darstellt ([X.], 290, 293 f; zu §§ 153, 154 [X.]: [X.]surteile vom 16. Oktober 1972 - [X.], [X.] 59, 332, 336; und vom 20. Dezember 1971 - [X.], [X.] 57, 375, 388). Demgegenüber gehört das Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodenschätzen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen von vornherein zum Inhalt des Grundeigentums und unterliegt damit uneingeschränkt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Eine Ausgleichsregelung zwischen dem Eigentum und dem Gewin-nungsrecht ist hier nicht erforderlich. (2) Zudem verstieße eine Einschränkung von Entschädigungsansprü-chen gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der grundeigene Bodenschätze abbauende Gewerbetreibende würde bei einer in Bezug auf die Vorkommen im Boden entschädigungslosen Grundenteignung ungleich gegen-über solchen Grundeigentümern behandelt, die durch eine Enteignung andere Erwerbsmöglichkeiten verlieren und hierfür zu entschädigen sind, ohne dass ein rechtfertigender Grund für die ungleiche Behandlung vorläge. 32 - 18 - Ein solcher Differenzierungsgrund besteht zwar im Hinblick auf die Ein-schränkung des Gewinnungsrechts von [X.] Bodenschätzen, da dieses vom Grundeigentum verschieden ist und sein Inhalt erst durch das Bergrecht unter Einschluss der dem Ausgleich der wi[X.]treitenden Interessen dienenden Vorschriften bestimmt wird. Damit unterliegt das Gewinnungsrecht an [X.] von vornherein wesentlichen Beschränkungen, aufgrund derer der [X.] nicht darauf vertrauen kann, den Abbau [X.] fortsetzen zu können ([X.]surteile vom 16. Oktober 1972 [X.]O [X.]; und vom 23. November 2000 - [X.], [X.] 146, 98, 104). [X.] besteht kein sachlicher Grund, das Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodenschätzen ohne Entschädigung einzuschränken, da es dem Grundeigen-tümer von Gesetzes wegen von vornherein zusteht. Auch führt eine Enteignung des Grundeigentümers regelmäßig zum vollständigen und endgültigen Verlust des Gewinnungsrechts an grundeigenen Bodenschätzen. Aufgrund dieser Un-terschiede ist es geboten, bei einer Enteignung grundeigener Bodenschätze jedenfalls dann eine Entschädigung für den Verlust des [X.] zu gewähren, wenn dieser - wie im vorliegenden Sachverhalt - in keinem Zusam-menhang mit der Verhinderung von Bergschäden steht. Allein aufgrund der möglichen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Gewinnungsrechte an [X.] und grundeigenen Bodenschätzen sind diese beiden rechtlich strukturell un-terschiedlichen Sachverhalte nicht gleich zu behandeln. 33 Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gewerbetreibenden könn-te zwar zulässig sein, wenn der Abbau grundeigener Bodenschätze Beschrän-kungen im Interesse der Verhinderung von Bergschäden an [X.] erfährt, da dies gerade die spezifische Gefährdung durch den Bergbau berücksichtigte. Wo dieser Bezug jedoch - wie vorliegend - fehlt, lässt sich eine 34 - 19 - Differenzierung zwischen dem auf grundeigene Bodenschätze gerichteten Bergbau und sonstigen [X.] nicht rechtfertigen. [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - [X.]/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 12.08.2009 - [X.] 664/08 -

Meta

III ZR 229/09

14.04.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. III ZR 229/09 (REWIS RS 2011, 7477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7477

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Gewinnung bergfreier Bodenschätze; Mitgewinnungsentscheidung; Abbau von Gold; Grundabtretung


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