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PDF anzeigen[X.]/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3 Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. November 2007 wird als unbe-gründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "besonders schweren Falls des Diebstahls in sechs Fällen - jeweils gemeinschaftlich handelnd -" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichte-ten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht habe § 338 Nr. 3 StPO, § 24 StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil der [X.] zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Revision teilt weder den Befangenheitsantrag vom 18. Oktober 2007 noch die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Rich-ter und die Beschlüsse mit, mit denen die drei Befangenheitsanträge zurückge-wiesen worden sind. Der [X.] kann daher allein aufgrund der [X.] nicht überprüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt (vgl. [X.], [X.]. § 344 Rdn. 21 m. w. N.). 3 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Verfahrensrüge ist unzulässig. 4 Zwar liegt eine besondere Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht begründeten Verfahrensrüge in Betracht kommt (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; [X.] aaO § 44 Rdn. 7 ff.). Denn dem [X.] war - wegen Mängel in der Aktenführung - innerhalb der [X.] keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Der als Anlage zum Protokoll übergebene dritte Befangenheitsantrag vom 18. Oktober 2007, die dienstlichen Erklärungen [X.] sowie die Entscheidungen über die Befangenheitsanträge befanden sich in einer als Band [X.] geführten [X.], die erst nach Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung und nach Ablauf der [X.] dem Verteidiger am 29. Februar 2008 in Kopie zur Einsicht übersandt wurde. Der Angeklagte hat jedoch nach vollständiger Akteneinsicht durch seinen Verteidiger die unzulässige Verfah-rensrüge entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO nicht innerhalb der 5 - 4 - [X.] von einer Woche mit einer ordnungsgemäßen [X.] nachgeholt. [X.] Pfister von [X.] [X.]
Meta
27.05.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. 3 StR 173/08 (REWIS RS 2008, 3795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3795
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 173/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 91/18 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen
3 Ss 288/08 (Oberlandesgericht Hamm)
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2 StR 84/07 (Bundesgerichtshof)
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