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PDF anzeigen[X.]/03vom14. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Bungeroth, [X.],[X.] und [X.] 14. Oktober 2003beschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wirdabgelehnt.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf158.380,23 Gründe:Die Revision des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht [X.] (§ 114 ZPO).1. Mit Recht hat das Berufungsgericht [X.] Beklagten verneint, die er der Klageforderung entgegensetzen oderauf die er die Widerklage stützen könnte. Aus § 31 WpHG ergeben sich- auch unter Berücksichtigung der [X.] über Wertpa-pierdienstleistungen (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) - offensichtlichkeine Pflichten gegenüber dem Beklagten, denen die Klägerin nichtnachgekommen wäre. Der Klägerin als Discount-Broker oblagen nur [X.] Aufklärungspflichten (vgl. Senatsurteil [X.], 345,- 3 -353 ff.), denen sie mit dem dem Beklagten zur Verfügung gestelltenschriftlichen Informationsmaterial genügt hat. Das gilt auch im [X.] die besonderen Gefahren der vom Beklagten betriebenen [X.] auf Kredit. Die Frage, ob das Ausmaß der [X.] Beklagten darüber hinaus individuelle Warnhinweise erforderlichgemacht hat, kann offenbleiben, weil die Klägerin es an gezielten [X.] zur Rückführung der Kontoüberziehungen und an damit verbun-denen Warnungen vor den Risiken der hohen Verschuldung nicht hatfehlen lassen. Eine Pflicht, den ausreichend informierten und gewarntenBeklagten, einen damals 30 Jahre alten Akademiker mit sehr hoher Risi-kobereitschaft, durch Nichtausführung seiner Wertpapierkaufaufträgeoder durch die Verweigerung der dafür erforderlichen Kreditmittel daranzu hindern, seine riskanten Geschäfte durchzuführen, traf die [X.]. Die Interessenwahrungspflicht des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hatnicht die Funktion, hinreichend aufgeklärte Kunden durch Begrenzungihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen ([X.] 147, 343, 349).2. Aus dem Gesagten folgt zwingend die Aussichtslosigkeit [X.] des Beklagten. Der Beschluß des [X.] 13. März 1990 (NJW 1991, 413, 414) über die Bejahung einer hin-reichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO in Fällen, in denendie Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwie-rigen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt,rechtfertigt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht. Dabei kann of-fenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die aus Anlaß vonProzeßkostenhilfe-Ablehnungen durch Instanzgerichte entwickelten undersichtlich auf die [X.] vor den Instanzgerichten [X.] -tenen Überlegungen des [X.] auch auf [X.] vor einem obersten [X.] Anwendung [X.] können. Eine schwierige, höchstrichterlich noch nicht geklärteRechtsfrage wirft der vorliegende Fall nämlich nicht auf.Die von der Revision gestellte Frage, welche Pflichten sich für ei-nen Discount-Broker insbesondere bei Gewährung von Kredit zum Wert-papierkauf aus § 31 WpHG ergeben, läßt sich anhand des [X.] unter Berücksichtigung vor allem der [X.] 147, 343, 349 ohne weiteres beantworten. In diesem Urteil hat [X.] ausgesprochen, daß die Entscheidung und Verantwortung, ob risi-koreiche Spekulationsgeschäfte trotz unzureichender Eigenkapitalaus-stattung abgeschlossen werden sollen, allein dem Kunden obliegt [X.] auch objektiv unvernünftige Aufträge hinreichendinformierter Kunden ausführen darf. Daß der Beklagte über die Risikeneiner Spekulation auf Kredit ausreichend informiert war, unterliegt, [X.], keinem Zweifel. Die Ansicht des Beklagten, die Klägerin habeihre Explorationspflichten aus § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verletzt, entbehrtangesichts der vorgelegten Unterlagen und seiner langjährigen Erfah-rung mit spekulativen Anlagen auch unter Berücksichtigung der [X.] jeder Grundlage. Die Zulassung der Revisiondurch das Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung, die kei-nen ausreichenden Grund für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dar-stellt ([X.], Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 - [X.]/97,- 5 -NJW 1998, 1154, vom 11. September 2002 - [X.]/02,NJW-RR 2003, 130, 131 und vom 15. Juli 2003 - [X.], [X.]), war danach ebenso wenig veranlaßt wie die [X.] für die Vorinstanzen.[X.] Müller Wassermann Appl
Meta
14.10.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. XI ZR 21/03 (REWIS RS 2003, 1226)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1226
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Bankenhaftung aus Anlageberatung: Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens
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