Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. XI ZR 192/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2667

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 192/00Verkündet am:8. Mai 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: ja_____________________[X.] §§ 31, 33; Börsenordnung der [X.] § 34;Richtlinie des [X.] für den Wertpapierhandel Nr. 4a) Ohne eine vertragliche Regelung trifft [X.] Kunden grundsätzlich keine Pflicht, die Ausführung von [X.] von ausreichenden Sicherheitsleistungen ab-hängig zu machen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie des[X.] für den Wertpapierhandel gemäß § 35 Abs. 2 [X.],§ 34 Börsenordnung der [X.], die [X.] an der [X.] und die Sonderbedingungenfür [X.] ändern daran nichts.b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 [X.]nicht verpflichtet, Kunden, denen das grundsätzlich unbegrenzte Risiko [X.] bekannt ist, darüber zu informieren, welche [X.] es bei [X.]n nach den [X.] der[X.] beanspruchen [X.]) § 33 [X.] hat keine anlegerschützende [X.]) § 34 Börsenordnung der [X.] hat als öffentlich-rechtlicheSatzung keine zivilrechtliche anlegerschützende [X.]) Bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermö-gensverwalter ist grundsätzlich nur dieser, nicht aber die Bank zur Befra-gung des Anlegers gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verpflichtet.[X.], Urteil vom 8. Mai 2001 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 8. Mai 2001 durch [X.] [X.] Bungeroth, [X.], Dr. Joeres undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zi-vilsenats des [X.] vom14. Februar 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewie-sen.Von Rechts [X.]:Die börsentermingeschäftsfähige Klägerin nimmt die [X.] im Wege der Teilklage auf Ersatz von Verlusten aus zwei Still-halteroptionsgeschäften in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhaltzugrunde:Am 15. Juni 1998 erteilte die Klägerin, eine im Bereich Vermö-gensverwaltung tätige Bankangestellte, dem selbständigen Vermögens-verwalter B. [X.], ihrem späteren Ehemann, [X.], [X.] den Abschluß von [X.]n jeglicher Art umfaßte.Zur Abwicklung eröffnete sie bei der [X.], einer sogenannten Di-rektbank, die lediglich Aufträge ohne Beratung ausführt, ein Konto undein Depot, über die [X.] im Rahmen der Vermögensverwaltung verfü-gungsberechtigt sein [X.] -In der Folgezeit wickelte der Vermögensverwalter B. [X.] für dieKlägerin über die Beklagte [X.] ab. Dabei [X.] nach Auffassung der [X.] erforderlichen Sicherheiten auf denKonten der Klägerin gesperrt. Ein gesondertes Sicherheitenkonto ([X.]) wurde nicht geführt. [X.] Aufforderungen des Vermö-gensverwalters, ihm kundenspezifische Margin-Aufstellungen zur [X.] zu stellen, kam die Beklagte nicht bzw. nur mit erheblicher [X.] nach.Am 19. August 1998 übernahm [X.] für die Klägerin, die bei [X.] in Form eines Kontoguthabens von 111.000 DM und Effek-ten im Werte von 86.000 DM bereits eine Shortposition von 50 Put-Kontrakten [X.], Basis 5200, und eine weitere von 100 Call-Kontrakten [X.], Basis 5600, Verfall jeweils August 1998, hielt, zweiweitere [X.] durch den Verkauf von insgesamt 200 Put-Kontrakten [X.], Basis 5450 bzw. 5500.Nach Ermäßigung der Sicherheiten auf 94.000 DM ([X.]) und 84.000 DM (Effekten) sowie Schließung der beiden neu über-nommenen [X.] eröffnete [X.] für die Klägerin am21. August 1998 um 9.46 Uhr eine weitere Stillhalterposition über300 Put-Kontrakte [X.], Basis 5400, die am selben Tage auslief.Die Beklagte führte die am 19. und 21. August 1998 [X.] aus, ohne von der Klägerin weitere Sicherheiten zu verlangen.Aus beiden Geschäften erlitt die Klägerin nach ihren Angaben Verlustein Höhe von 51.126 DM und 387.763,90 DM.- 5 -Mit der Klage verlangt die Klägerin davon Teilbeträge in [X.] 15.000 DM und 55.000 DM zuzüglich Zinsen ersetzt. Sie machtgeltend, die Beklagte habe die Ausführung der beiden Aufträge vonweiteren Sicherheitsleistungen abhängig machen müssen. Vor Eröff-nung der [X.] am 19. August 1998 hätten nach den[X.] der Terminbörse Sicherheiten in Höhe von511.950 DM und vor der am 21. August 1998 solche von 720.000 [X.] Verfügung stehen müssen. Ein großer Teil des Schadens sei auchdarauf zurückzuführen, daß die Beklagte die am 21. August 1998 eröff-nete Stillhalterposition weisungswidrig nicht am gleichen Tage [X.] Uhr geschlossen habe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der [X.] die Klägerin ihren Klageantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen [X.] Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei [X.] und positiver Vertragsverletzung wegen Ausführung der beiden[X.] seien nicht begründet. Eine vertraglicheVerpflichtung der [X.] gegenüber der Klägerin, die [X.] -verbindlich erteilter Aufträge zurückzuweisen, falls sich die [X.] als unzureichend erwiesen, habe nicht bestanden.Aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] lasse sich eine derartige Verpflich-tung nicht herleiten. Diese Vorschrift betreffe nur die Art und Weise [X.] von Wertpapierdienstleistungen, d.h. das "Wie" der [X.]. Im vorliegenden Fall gehe es dagegen um die Frage,ob die Beklagte die von [X.] im Namen der Klägerin erteilten Aufträgehabe ausführen dürfen.Nr. 4 der Richtlinie des [X.] für den Wertpa-pierhandel gemäß § 35 Abs. 2 [X.] vom 26. Mai 1997 zu §§ 31, 32[X.], nach der das Wertpapierdienstleistungsunternehmen minde-stens die nach den [X.] der Terminbörse erforderlichenSicherheitsleistungen verlangen müsse, stelle keine [X.] Nebenpflichten aus den zwischen den Parteien [X.] dar. Es handele sich bei [X.] lediglich um eine aufsichtsbehördliche Verwaltungsvorschrift.Auch die in der Börsenordnung der Terminbörse Eurex enthalte-nen Vorschriften über zu leistende Sicherheiten konkretisierten nichtdie vertraglichen Nebenpflichten der [X.]. Die Börsenordnung,die aufsichtsrechtlichen Charakter habe, richte sich nur an die [X.], zu denen die Beklagte nicht gehöre.Die "Rahmenvereinbarung für [X.] an der[X.] ([X.])" und die "Sonderbedingungen für[X.]" gäben der [X.] lediglich das Recht, vonihren Kunden Sicherheiten zu fordern, enthielten aber keine Verpflich-tung der [X.], von ihnen Margins in bestimmter Höhe zu verlan-- 7 -gen und Aufträge erst nach Hinterlegung der entsprechenden [X.] auszuführen.Auch der behauptete Verstoß gegen § 31 Abs. 2 [X.] könneeinen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzungnicht begründen. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß die [X.] bei ausreichender Exploration des Kunden und Er-teilung zweckdienlicher Information nicht vorgenommen worden wären.Auch die behauptete Mißachtung eines am 21. August 1998 [X.] der Klägerin erteilten [X.] könneeinen Schadensersatzanspruch nicht begründen. Die Klägerin habenämlich nicht vorgetragen, daß ein etwaiger Verkaufsauftrag auch hätteausgeführt werden können und inwieweit Schaden dadurch vermiedenworden wäre.2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB stehe derKlägerin ebenfalls nicht zu. Ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 [X.] liegenicht vor, da sich dieser Vorschrift eine Verpflichtung der Bank, [X.] ohne Erhebung einer ausreichenden Sicherheit nicht auszuführen,nicht entnehmen lasse. Die Richtlinie gemäß § 35 Abs. 2 [X.] stelleals Verwaltungsvorschrift kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. [X.] dar. Die Regelungen über die Erhebung von Sicherheiten in derBörsenordnung der Terminbörse träfen nicht die Beklagte, da sie nichtTeilnehmerin an der Terminbörse sei. Eine etwaige Verletzung [X.] des § 31 Abs. 2 [X.] sei, wie dargelegt, für [X.] der Klägerin nicht ursächlich geworden.[X.] -Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung in den [X.] stand; das Berufungsgericht hat [X.] der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus positiverVertragsverletzung und aus § 823 Abs. 2 BGB zu Recht für nicht gege-ben erachtet.1. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit den am 19. und21. August 1998 geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen keine(vor-)vertraglichen Nebenpflichten schuldhaft verletzt. Entgegen [X.] der Revision war die Beklagte gegenüber der Klägerin nichtverpflichtet, die Ausführung der vom Vermögensverwalter der [X.] erteilten Aufträge zum Verkauf von Put-Optionen auf denDAX von ausreichenden Sicherheitsleistungen der Klägerin [X.] machen. Ebensowenig war die Beklagte vertraglich verpflichtet, derKlägerin oder ihrem Vermögensverwalter mitzuteilen, welche [X.] sie nach den [X.] verlangen konnte. Ein Scha-densersatzanspruch im Zusammenhang mit dem behaupteten [X.] Vermögensverwalters der Klägerin zur Schließung einer Stillhalter-position besteht gleichfalls [X.]) § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.], aber auch anderen Vorschriften, [X.] sich die Revision beruft, ist eine Pflicht, [X.] vonder Erbringung ausreichender Sicherheitsleistungen abhängig zu ma-chen, nicht zu entnehmen.aa) Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.], der in erster Linie aufsichts-rechtlicher Natur ist, aber auch anlegerschützende Funktion und damitBedeutung für Inhalt und Umfang vor- und nebenvertraglicher Pflichtenhat ([X.]Z 142, 345, 356; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [X.] -vor § 31 [X.]. 17; [X.] in [X.]/Schütze, Handbuch des [X.]. § 12 [X.]. 14; [X.] in [X.], Bankrechtstag 1995, [X.], 120; [X.] 159(1995), 135, 160; [X.] 1997, 139, 149 f.; [X.] [X.] 1997, 260,262; [X.], 450, 455), hat das [X.] seine Leistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis,Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbrin-gen. Die Pflicht, das Interesse des Kunden zu wahren, ist vor allemdarauf gerichtet, seine Aufträge zu den bestmöglichen Bedingungenauszuführen ([X.] aaO. § 31 [X.]. 9). Das Berufungsgericht hat [X.] entnommen, im Vorfeld der Ausführung entfalte § 31 Abs. 1 Nr. 1[X.], der nur das "Wie" der Auftragsausführung regele, keine Be-deutung. Ob dem gefolgt werden könnte, kann dahingestellt bleiben.Jedenfalls ist ohne eine besondere vertragliche Regelung eine Pflichtvon Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber ihren Kunden,die Ausführung von [X.] von ausreichenden [X.] abhängig zu machen, nicht anzuerkennen.(1) [X.] des § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hatnicht die Funktion, nicht aufklärungsbedürftige Kunden und derensachkundige Vertreter durch Begrenzung ihrer [X.] sich selbst zu schützen. Die Entscheidung und Verantwortung, obrisikoreiche Spekulationsgeschäfte trotz unzureichender Eigenkapital-ausstattung abgeschlossen werden sollen, obliegt vielmehr auch nachInkrafttreten des Wertpapierhandelsgesetzes allein dem Kunden undseinem Vertreter. Auch objektiv unvernünftige Aufträge hinreichend in-formierter Kunden darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmenausführen. §§ 31 ff. [X.] sind so zu interpretieren, daß die Schwä-chen des [X.], insbesondere soweit sie auf unzurei-chender Information beruhen, nicht ausgenutzt werden dürfen ([X.]- 10 -aaO. vor § 31 [X.]. 15; s. [X.], Wertpapierhandelsgesetz,Börsengesetz, [X.] § 31 [X.] [X.]. 12).(2) Die Forderung von Sicherheiten vor Ausführung von Börsen-termingeschäften hat ebenso wie bei Kreditgeschäften (vgl. Senatsur-teile vom 7. April 1992 - [X.], [X.], 977 und vom21. Oktober 1997 - [X.], [X.], 2301, 2302) nicht den Sinn,Bankkunden von risikoreichen, sie möglicherweise überfordernden [X.] abzuhalten und dadurch vor sich selbst zu schützen, sonderndient dem Interesse der Bank sowie der Funktionsfähigkeit des Banken-und Börsensystems und des Kapitalmarktes als Institution. Sicherheitensollen ebenso wie bei Kredit- auch bei [X.]n ge-währleisten, daß die Bank ihre Ansprüche gegen ihre Kunden [X.] kann. Da dadurch die Leistungsfähigkeit der Bank gesichert wird,liegt die Bestellung von Sicherheiten durch die Kunden auch im [X.] der Börse und anderer [X.]. Zur Sicherstellung derfinanziellen Integrität des [X.] sehen die Börsenordnung,die Bedingungen für den Handel an der [X.] unddie [X.] deshalb Sicherheitsleistungen der [X.] und deren Verpflichtung vor, ihrerseits von Nicht-[X.]n Sicherheiten mindestens in der sich nach der Berech-nungsmethode der [X.] ergebenden Höhe zu [X.]) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht ([X.]aaO. § 31 [X.]. 25 a) kommt der Forderung von Sicherheiten durchBanken auch bei [X.]n keine [X.] zu. Es ist nicht Sinn von Sicherheiten, Kunden, denen- wie der Klägerin und ihrem gewerblich tätigen Vermögensverwalter -das grundsätzlich nicht begrenzte Risiko von [X.] 11 -schäften bekannt ist, vor deren Gefahren zu warnen und auf die Grö-ßenordnung des [X.], für die die Forderung der Bank nach [X.] bei [X.]n allenfalls einen gewissenAnhaltspunkt bieten kann, besonders hinzuweisen. Die abweichendeAnsicht läuft auf einen, durch § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht [X.] Schutz des Kunden und seines Vertreters vor sich selbst und dieVerlagerung des [X.] auf die Bank hinaus.bb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine (vor-)vertragliche Nebenpflichtverletzung der [X.] auch nicht aus Nr. 4Abs. 3 der Richtlinie des [X.] für den Wertpapier-handel gemäß § 35 Abs. 2, jetzt 6, [X.] vom 26. Mai 1997 zur [X.] der §§ 31 und 32 [X.]. Danach müssen Wertpapier-dienstleistungsunternehmen bei [X.]n von ihrenKunden mindestens die nach den [X.] der Terminbörseerforderlichen Sicherheitsleistungen verlangen. Bei der Richtlinie [X.] es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nichtum eine Rechtsnorm, sondern lediglich um eine norminterpretierendeaufsichtsbehördliche Verwaltungsvorschrift, die weder für die vertragli-chen Verpflichtungen der Parteien noch für die Zivilgerichte unmittelbarrechtliche Bedeutung hat ([X.] aaO. § 35 [X.]. 6; [X.] aaO. vor§ 31 [X.] [X.]. 6; [X.] [X.] 1996, 361; [X.], 450,465). Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie dient dabei dem von § 31 Abs. 1[X.] auch bezweckten Schutz des Kapitalmarkts als Institution (vgl.[X.] aaO. § 31 [X.]. [X.] die Richtlinie auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Kun-den und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mittelbar ausstrahlenkann, etwa weil Anleger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, daßsolche Unternehmen sich an die aufsichtsbehördliche Richtlinie halten- 12 -und dadurch zivilrechtlich bedeutsame Mindeststandards begründetwerden (vgl. [X.] aaO. § 35 [X.]. 6; [X.] [X.] 1996, 361; [X.][X.] 1997, 260, 268), bedarf keiner Entscheidung. Nach dem Vorbrin-gen der Klägerin mußte ihrem Vermögensverwalter klar sein, daß [X.] ihrer in Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie festgelegten Verpflichtung,vor Ausführung der Geschäfte und bei offenen Positionen die erforder-liche Sicherheitsleistung mindestens einmal börsentäglich zu überprü-fen, nicht nachkam. Aufforderungen, ihm kundenspezifische Margin-Aufstellungen zur Verfügung zu stellen, hatte die Beklagte nicht [X.] verzögert entsprochen. Der Vertreter der Klägerin durfte [X.] davon ausgehen, die Beklagte werde die Stillhalteroptionsge-schäfte ohne Beibringung zusätzlicher Sicherheiten nicht ausführen.cc) Auch aus § 34 Börsenordnung der [X.]und nunmehr Abschnitt 4.8 der Börsenordnung der [X.],wonach [X.] von ihren Kunden Sicherheiten mindestens inder sich nach der Berechnungsmethode der [X.] AG erge-benden Höhe verlangen müssen, ergeben sich keine (vor-)vertraglichenNebenpflichten der [X.] gegenüber der Klägerin. § 34 Börsenord-nung begründet für die Beklagte schon deshalb keine Rechtspflichten,weil sie selbst nicht [X.] war. Abgesehen davon ist [X.] als öffentlich-rechtliche Satzung ([X.], Bank- [X.] 2. Aufl. [X.]. 17.102) von vornherein nicht geeignet,zwischen einer Bank und ihren Kunden vertragliche Nebenpflichten zubegründen. Als Norm des öffentlichen Rechts kommt ihr auch keine zi-vilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung zu (a.[X.] in Allmendin-ger/[X.], [X.] und Differenzgeschäfte [X.]. 919). Wegen einermöglichen Ausstrahlungswirkung gelten die Ausführungen zu Nr. 4Abs. 3 der Richtlinie nach § 35 Abs. 2, jetzt 6, [X.] entsprechend.- 13 -dd) Eine (vor-)vertragliche Verpflichtung der [X.], von derKlägerin vor Ausführung der streitigen [X.] zu-sätzliche Sicherheiten zu verlangen, ergibt sich, wie das Berufungsge-richt zutreffend ausgeführt hat, auch nicht aus der "[X.] an der [X.]" oder den"Sonderbedingungen für [X.]". Nach diesen Ver-tragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte [X.] das Recht, von der Klägerin die Bestellung von [X.] der von ihr für erforderlich gehaltenen Höhe zu verlangen. Die [X.] der Revision, damit korrespondiere eine entsprechende vertragli-che Verpflichtung der [X.], jedenfalls aber sei ihr Ermessen in-soweit auf Null reduziert, entbehrt angesichts des Zwecks von Kunden-sicherheiten bei [X.]n, die Bank vor Ausfällen zuschützen, jeder Grundlage. Gleiches gilt für ihre Meinung, aus einemSicherheitsverlangen der Bank dürfe der Kunde entnehmen, daß [X.] künftigen Geschäfte abgedeckt seien bzw. daß die Bank [X.] nur ausführe, wenn sie sich im Rahmen der bestellten [X.] hielten, es sei denn, sie weise ausdrücklich darauf hin, daßsie Aufträge auch ohne ausreichende Sicherheiten ausführe. Nichtsspricht im übrigen dafür, daß der gewerbliche Vermögensberater derKlägerin der Fehlvorstellung unterlag, die Beklagte führe Aufträge über[X.] nur aus, wenn ausreichende [X.]) Auch unter dem Gesichtspunkt schuldhaft unzureichender [X.] steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen [X.] nicht zu. Diese war auch unter Berücksichtigung des § 31Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht gehalten, der Klägerin oder ihrem [X.], welche Sicherheiten sie nach den [X.] be-anspruchen könnte. Im Verhältnis zur Klägerin traf die Beklagte, wie- 14 -dargelegt, keine Verpflichtung, die Bestellung von Sicherheiten zu ver-langen. Es stand ihr gegenüber der Klägerin vielmehr frei, sich überdurch Sicherheiten abzudeckende eigene Risiken keine Gedanken zumachen. Hatte die Klägerin danach auf eine Einschätzung des [X.] die Beklagte keinen Anspruch, konnte sie auch eine Informationdarüber nicht verlangen. Das Argument der Revision, die [X.] Kunden über den jeweiligen Margin obliege der [X.] als Or-ganisationspflicht nach § 33 [X.], überzeugt schon deshalb nicht,weil § 33 [X.] keine kundenschützende Funktion hat ([X.] aaO.§ 33 [X.]. 1; [X.]/[X.], Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienst-leistungen [X.]. 35; [X.] 159 (1995), 135, 161; [X.] [X.] 1997,260, 263 f.; [X.] aaO. S. 123).c) Auch auf eine Verletzung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 [X.] kannsich die Klägerin nicht berufen, weil die Beklagte nicht verpflichtet war,die Erfahrungen und Kenntnisse der Klägerin in [X.], ihre Anlageziele und ihre finanziellen Verhältnisse zu erkunden.Die Klägerin wurde durch einen gewerblich tätigen [X.]. Bei ihm handelt es sich ebenfalls um ein Wertpapierdienst-leistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 [X.], nämlich ein Fi-nanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1 a Satz 1 KWG), das mit [X.] in Wertpapieren oder Derivaten angelegter Vermögenselbst Wertpapierdienstleistungen erbringt (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 [X.]).Bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapier-dienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähereUnternehmen zur Befragung des Anlegers verpflichtet ([X.] aaO.[X.]. 9, 36; s. auch [X.] WM 2000, 441, 447). Dafür spricht vor allem,daß es im Falle einer Vertretung des Anlegers nicht auf seine [X.] und Erfahrungen in Wertpapiergeschäften ankommt, sondern [X.] seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (Senatsurteil vom- 15 -27. Februar 1996 - [X.], [X.], 664, 665; [X.] aaO. § 31[X.]. 86; [X.]/Escher [X.], 93, 104).d) Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe über denbehaupteten Auftrag ihres Vermögensverwalters, die am 21. [X.] eröffneten [X.] zu schließen, und über den verur-sachten Schaden Beweis erheben müssen, hat der Senat geprüft, abernicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a [X.] Auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGBi.V. mit § 31 Abs. 1 und 2 [X.] oder § 34 Börsenordnung oder Nr. 4Abs. 3 der Richtlinie des [X.] für den Wertpapier-handel hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Eine Verletzungder in § 31 Abs. 1 und 2 [X.] normierten Pflichten durch die [X.], wie dargelegt, nicht vor, so daß es keiner Entscheidung bedarf,ob und in welchem Umfang § 31 [X.] Schutzgesetzcharakter hat.§ 34 Börsenordnung ist schon deshalb nicht verletzt, weil die [X.]icht [X.]in und damit nicht [X.] ist. Und Nr. 4Abs. 3 der Richtlinie ist, wie ebenfalls bereits dargelegt, keine Rechts-norm, scheidet als Schutzgesetz also von vornherein aus.[X.] Revision der Klägerin konnte danach keinen Erfolg [X.] war zurückzuweisen.[X.] 16 - Joeres [X.]

Meta

XI ZR 192/00

08.05.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. XI ZR 192/00 (REWIS RS 2001, 2667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2667

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