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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 15/14
vom
12. Februar 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Februar 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, die Richterin Dr.
Schwonke
und den Richter Feddersen
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners
auf Bewilligung von [X.] zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners bietet keine Aussicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO). Sie ist nicht statthaft.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 9.
Dezember
2014 nicht gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO zugelas-sen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011 -
I
ZB
17/11, [X.], 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde abgesehen (BT-Drucks.
14/4722, S.
69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] we-gen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135
ff.; Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f.; Beschluss vom 24.
November 2008 -
II
ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465
1
2
-
3
-
Rn.
13; Beschluss vom 13.
Juli 2011 -
IX
ZA
77/11, [X.], 1582 Rn.
2; Beschluss vom 18.
August 2014 -
I
ZA
8/14, juris
Rn.
2; Beschluss vom 18.
September 2014 -
I
ZA
4/14, juris Rn.
2).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2014 -
14 M 1017/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 09.12.2014 -
3 [X.] -
Meta
12.02.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. I ZA 15/14 (REWIS RS 2015, 15569)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15569
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