Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.08.2016, Az. 10 AZR 710/14

10. Senat | REWIS RS 2016, 7193

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Gegenstand

Bonusanspruch - gerichtliche Leistungsbestimmung


Leitsatz

Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht nicht. Jede Partei ist im Sinne einer Obliegenheit gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, damit sie vom Gericht berücksichtigt werden können.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. April 2014 - 19 [X.] 1266/13 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten über [X.] für das Geschäftsjahr 2011.

2

Der Kläger war - nachdem er zuvor sein Arbeitsverhältnis bei einer anderen Bank durch Eigenkündigung zum 31. Dezember 2009 beendet hatte - vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012 bei der [X.] Niederlassung der [X.], einer internationalen Großbank, bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er war außertariflicher Angestellter und zuletzt als Managing Director im Bereich [X.] tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung der [X.] vom 23. Mai 2012 mit dem 30. September 2012.

3

Der Arbeitsvertrag des [X.] vom 19. August 2009 enthielt auszugsweise folgende Regelungen:

        

§ 3 Arbeitsvergütung

        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit jeweils am 15. eines jeden Monats ein festes und auf sein Bankkonto [X.] monatliches Gehalt in Höhe von derzeit

                 

€ 16.667,00 brutto

                 

(in Worten: [X.] Euro brutto)

                 

…       

                          
        

3.    

Soweit die [X.] gewährt, erkennt der Arbeitnehmer hiermit an, dass solche Zahlungen freiwillig erfolgen und auch nach wiederholter Gewährung nicht zu einer Verpflichtung der [X.] zur Fortsetzung derartiger Zahlungen führen. Berücksichtigt werden in diesen Fällen nur solche Arbeitnehmer, die sich im Zeitpunkt der Zahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Im Übrigen werden solche freiwilligen Leistungen zeitanteilig für diejenigen Zeiträume gekürzt, in denen der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor Fälligkeit der Zahlung keine Ansprüche auf laufende Vergütung hat. Die [X.] gewährt keine Sonderzahlungen nach den gem. § 1 Ziffer 4 geltenden tariflichen Bestimmungen.

        

4.    

Die Regelungen der Ziffer 3 gelten auch für sonstige Sondervergütungen ([X.], etc.).

        

5.    

…     

        

§ 4 [X.] & [X.]

        

1.    

Der Arbeitnehmer nimmt nach Wahl der [X.] am jeweils gültigen [X.]system und/oder am [X.] der [X.] für außertarifliche Angestellte über einen kalenderjährlichen [X.] bzw. [X.] teil.

        

2.    

Ein [X.] kann nur dann zur Auszahlung gelangen bzw. ein [X.] zugeteilt werden, wenn und soweit die [X.] insgesamt Mittel zur Ausschüttung von [X.]zahlungen/bzw. Zuteilung von [X.]s an die Arbeitnehmer der [X.] für das bonusrelevante Kalenderjahr zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Auszahlung bzw. Zuteilung erfüllt.

        

3.    

Die Zahlung des [X.] bzw. Zuteilung eines [X.]s erfolgt freiwillig und kann auch nach wiederholter Gewährung nicht zu einer Verpflichtung der [X.] zur Fortsetzung derartiger Zahlungen bzw. Zuteilungen führen.

        

4.    

Der [X.] für ein Kalenderjahr soll im Frühjahr des darauf folgenden Kalenderjahres zur Auszahlung gelangen, ist jedoch spätestens bis Ende Juni des folgenden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Die Zuteilung und Auszahlung des [X.]s erfolgt gemäß den Regelungen des [X.]s in seiner jeweils gültigen Fassung.

        

5.    

Ein [X.] wird nur dann gezahlt bzw. ein [X.] erteilt, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur [X.] befindet. Gleiches gilt für die Auszahlung des [X.]s.

        

6.    

Die vorstehenden Bestimmungen zum [X.] bzw. [X.] gelten, soweit sich nicht gem. § 1 Ziffer 5 aus einer Betriebsvereinbarung etwas anderes ergibt.

        

…       

        

§ 16 Sondervereinbarungen

        

Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen erhält der Arbeitnehmer für das Leistungsjahr 2009 einen garantierten [X.] in Höhe von € 200.00[0],00 brutto abzüglich Steuern und sonstiger gesetzlicher Abzüge (der ‚garantierte [X.]‘).

        

Der garantierte [X.] wird in Form einer gestundeten Leistung im Rahmen des R [X.]s (der ‚[X.]‘) gezahlt; er unterliegt den Regelungen des [X.]s in der jeweils geltenden Fassung und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Beginn dieses Vertrages umgesetzt wurden. Die [X.] behält sich das Recht vor, nach ihrem freien und alleinigen Ermessen jederzeit (auch während eines Geschäftsjahres) die Regelungen des [X.]s zu ändern bzw. diesen jederzeit aufzuheben oder zu ersetzen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine derartige Änderung jeweils auch rückwirkend gelten kann.

        

Zur Kenntnisnahme: Im [X.] wird geregelt, wann eine gestundete Leistung oder ein Teil davon möglicherweise verfällt. Insbesondere hat der Arbeitnehmer, sofern sein Arbeitsverhältnis vor dem Termin, an dem die gestundete Leistung oder ein Teil davon zahlbar oder unverfallbar wird, geendet hat oder eine [X.] ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen dieses Vertrages gekündigt hat (sofern diese Kündigung nicht unter die Sektion ‚Verlassen des Unternehmens unter außergewöhnlichen Umständen‘ der Regelungen des [X.]s in seiner jeweils geltenden Fassung fällt), kein Anrecht auf die gestundete Leistung bzw. einen davon verbliebenen Teil oder auf sonstige [X.]zahlungen, die ihm ansonsten (möglicherweise) gezahlt worden wären. Fällt die Kündigung unter die Sektion ‚Verlassen des Unternehmens unter außergewöhnlichen Umständen‘ des [X.]s in seiner jeweils geltenden Fassung, so wird die gestundete Leistung nach Maßgabe der Regelungen des [X.]s (in seiner jeweils geltenden Fassung) unverfallbar.

        

Die Regeln des [X.]s enthalten auch Bestimmungen, nach denen verfallbare Elemente gestundeter Leistungen verfallen können. Diese Bestimmungen gelten für alle garantierten [X.]zahlungen, die der Arbeitnehmer erhält bzw. erhalten hat.

        

Allerdings beschränken sich diese Verfallsbestimmungen hinsichtlich des garantierten [X.] für das Leistungsjahr 2009 allein auf Situationen, in denen die individuelle Leistung des Arbeitnehmers direkt verbunden ist mit dem Team oder dem Geschäftsbereich, in dem der Arbeitnehmer arbeitet, in der bzw. in dem ein Verlust erlitten wurde.“

4

Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 teilte die [X.] dem Kläger unter der Überschrift „[X.] 2009“ mit, dass sein Gesamtgehalt 400.004,00 Euro betrage und sich aus dem Grundgehalt 2010 iHv. 200.004,00 Euro und einem „Performance Award: [X.] 2009“ iHv. 200.000,00 Euro zusammensetze. Letzterer wurde in drei Tranchen in den Jahren 2010 bis 2012 durch Zuteilung von Bonds gewährt. Der Kläger konnte diese jeweils unmittelbar nach Erhalt veräußern. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 erhielt der Kläger eine vergleichbare Mitteilung für das „[X.] 2010“, wonach der „[X.]“ [X.] Euro betrug.

5

Mit Schreiben der „[X.]“ vom 23. Februar 2012 wurde dem Kläger sein Festgehalt als „[X.]“ mitgeteilt, nicht hingegen eine [X.]leistung. In dem Schreiben heißt es ua.:

        

„The fall in revenues in 2011 however, means that the discretionary bonus pool element of this is significantly lower in 2011 than in 2010 and this has made the award cycle a challenging one.“

6

Einem Teil der Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse nicht im Laufe des Jahres 2012 beendet wurden, gewährte die [X.] [X.]leistungen, die der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte des Vorjahresbonus betrugen.

7

Im Rahmen einer Stufenklage machte der Kläger zunächst bestimmte Auskunftsansprüche betreffend den [X.]anspruch 2011 geltend. Das Arbeitsgericht entschied durch Teilurteil vom 17. Oktober 2012 über das Auskunftsverlangen. Dabei wies es die Klage hinsichtlich des [X.] und eines ersten [X.] als unzulässig ab; einem zweiten Hilfsantrag gab es statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden und führte zur Erteilung einer Auskunft der [X.] unter dem 6. November 2012.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für das Geschäftsjahr 2011 ein [X.] nach billigem Ermessen zu, der mindestens ein Viertel des Vorjahresbonus iHv. 20[X.] Euro brutto betragen müsse. 200.000,00 Euro davon seien der arbeitsvertraglich vereinbarte [X.] gewesen, [X.] Euro brutto der zusätzliche leistungsbezogene [X.]. Soweit es im Anstellungsvertrag heiße, der garantierte [X.] werde für das Leistungsjahr 2009 gezahlt, handele es sich um eine unrichtige Formulierung. Sein Arbeitsverhältnis bei der [X.] habe erst am 1. Januar 2010 begonnen, ein [X.] für das [X.] habe ihm nicht zugestanden. Ihm sei seinerzeit mitgeteilt worden, dass das [X.] aus bilanztechnischen Gründen im Anstellungsvertrag angegeben worden sei. Für das [X.] hätten die Arbeitnehmer, die nicht im [X.] ausgeschieden seien, eine [X.]leistung erhalten, wobei er mangels Kenntnissen keine genaueren Angaben zur [X.]höhe machen könne. Er habe in seinem Bereich gute Leistungen erbracht und im Geschäftsjahr 2011 entsprechende Erträge erwirtschaftet, wobei nach seinem Kenntnisstand der Umsatz in seiner Abteilung um 20 % zurückgegangen sei.

9

Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der [X.] hat der Kläger die Auffassung vertreten, allein der erlittene Jahresverlust iHv. 656 Mio. Euro könne den [X.]anspruch nicht ausschließen. Zwar habe die [X.] im Vorjahr einen Gewinn iHv. 198 Mio. Euro erzielt, in den Jahren davor seien jedoch deutlich höhere Verluste erwirtschaftet worden. Das operative Ergebnis der [X.] vor der Vornahme von Wertberichtigungen habe im Übrigen im Geschäftsjahr 2011 1,488 Mio. Euro plus betragen. Hinzu komme, dass die [X.] in der Vergangenheit trotz erheblich höherer Verluste als im [X.] gleichwohl regelmäßig Boni an ihre Arbeitnehmer gezahlt habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die [X.] zu verurteilen, ihm für das Geschäftsjahr 2011 einen [X.], der der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der aber mindestens 52.480,00 Euro brutto beträgt, nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund des im Geschäftsjahr 2011 erlittenen [X.] iHv. 656 Mio. Euro stehe dem Kläger kein [X.]anspruch zu. [X.] habe sein [X.] im Übrigen lediglich [X.] Euro betragen. Der [X.] iHv. 200.000,00 Euro sei als Sign-On-[X.] für den Wechsel des [X.] zu der Rechtsvorgängerin der [X.] sowie als Kompensation für den wechselbedingten Verlust des [X.]anspruchs beim Vorarbeitgeber für das [X.] gewährt worden. Im Übrigen hätten sämtliche Mitarbeiter der Abteilung des [X.] keinen [X.] für das [X.] erhalten. Gleiches gelte - trotz sehr guter Leistungsbewertungen - für zahlreiche andere, nicht von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmer der [X.]. Aufgrund der rechtskräftigen Teilabweisung des Auskunftsbegehrens schulde sie keine weiter gehenden Auskünfte als die bereits erteilten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 78.720,00 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben, das [X.] hat sie auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Mangels entsprechender Feststellungen durch das [X.] kann der [X.] in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf einen [X.] und/oder einen [X.] für das Geschäftsjahr 2011 aus § 4 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags iVm. § 315 [X.]. Die Festsetzung der Leistung auf null durch die [X.] entspricht nicht billigem Ermessen und ist unverbindlich (§ 315 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Die Bestimmung hat deshalb gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] durch Urteil zu erfolgen. Dies hat das [X.] rechtsfehlerhaft unterlassen. Mangels ausreichender Feststellungen zu den bestimmungsrelevanten Tatsachen kann der [X.] nicht selbst entscheiden.

1. § 4 des Arbeitsvertrags gewährt dem Kläger - unabhängig von der Wirksamkeit des „[X.]“ nach § 4 Ziff. 3 - keinen unbedingten Anspruch auf Zahlung eines [X.] oder eines [X.]s in einer bestimmten Höhe. Der Anspruch für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt sich vielmehr erst nach einer Ausübung des [X.] der [X.] nach billigem Ermessen (§ 315 [X.]). Dieses umfasst sowohl die Wahl der jeweiligen Leistungsart als auch die Höhe des auszuzahlenden Betrags bzw. des zuzuteilenden [X.]s. Dies ergibt eine Auslegung der vertraglichen Regelungen.

a) Der Arbeitsvertrag vom 19. August 2009 enthält [X.] iSv. §§ 305 ff. [X.]. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung. [X.] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten ([X.]Rspr., zB [X.] 19. März 2014 - 10 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.]E 147, 322). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 [X.] zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen [X.] mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht ([X.]Rspr., zB [X.] 19. März 2014 - 10 [X.] - Rn. 30, aaO).

b) § 4 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags legt fest, dass der Arbeitnehmer am jeweils gültigen [X.]system und/oder am [X.] der [X.] „teilnimmt“. Die Formulierung spricht deutlich dafür, dass ein Rechtsanspruch auf eine solche Teilnahme und die sich hieraus ergebende Leistung besteht (vgl. auch zur Bedeutung des Begriffs „gewährt“ [X.] 20. Februar 2013 - 10 [X.] - Rn. 17). Dabei soll es der [X.] überlassen bleiben zu bestimmen, ob für das jeweilige Geschäftsjahr ein [X.] oder ein [X.] oder eine Kombination aus beiden Leistungsarten gewährt wird. Gleiches gilt hinsichtlich der Höhe der Leistung, die im Arbeitsvertrag nicht festgelegt ist. Vielmehr bedarf es nach § 4 Ziff. 2 einer Entscheidung über den Umfang der zur Verfügung gestellten Mittel.

c) Der in § 4 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt schließt den vertraglichen Leistungsanspruch nicht aus.

aa) Die Klausel ist unklar iSv. § 305c Abs. 2 [X.]. Sie kann zum einen so verstanden werden, dass hierdurch generell ein Anspruch für die Zukunft ausgeschlossen werden soll. Denkbar ist aber auch, sie so zu verstehen, dass sie den Rechtsgedanken des § 315 [X.] wiedergibt und damit auch eine wiederholte Leistungsgewährung nicht ohne Weiteres zur Fortsetzung „derartiger“, dh. nach Höhe und Art gleichartiger Leistungen wie in der Vergangenheit, führen soll. Ein solches Klauselverständnis stünde der Annahme eines dem Grunde nach bestehenden dauerhaften Anspruchs nicht entgegen. Da gemäß § 305c Abs. 2 [X.] Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen, ist die letztgenannte Auslegung maßgeblich.

bb) Im Übrigen würde eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die es dem Arbeitgeber erlaubte, nach Ablauf eines Geschäftsjahres die versprochene Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu unterlassen, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 [X.] nicht standhalten. Es würde eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, wenn der Arbeitgeber von der Leistungsbestimmung für ein bestimmtes Geschäftsjahr absehen dürfte, obwohl der Arbeitnehmer in diesem Geschäftsjahr seine Arbeitsleistung erbracht hat und die Leistung auch Teil der Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers war (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - 10 [X.] - Rn. 13 f. [zum Vergütungscharakter einer Leistung]; 19. März 2014 - 10 [X.] - Rn. 52, [X.]E 147, 322 [zur Situation bei einer Zielvereinbarung]). Gleiches würde für den Freiwilligkeitsvorbehalt nach § 3 Ziff. 3 iVm. Ziff. 4 des Arbeitsvertrags gelten, sofern man diesen überhaupt auf Leistungen nach § 4 für anwendbar hielte.

d) Die vertragliche Regelung überlässt damit der [X.] ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 [X.], was grundsätzlich zulässig ist. Die Höhe und Art einer [X.]zahlung muss nicht abschließend im Arbeitsvertrag festgelegt werden (vgl. [X.] 19. März 2014 - 10 [X.] - Rn. 35, [X.]E 147, 322; 20. März 2013 - 10 [X.] - Rn. 24, 30). In einem solchen Fall hat die Leistungsbestimmung nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen (vgl. dazu [X.] 12. Oktober 2011 - 10 [X.] - Rn. 25, [X.]E 139, 283). Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] durch § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags in Abweichung von § 315 Abs. 1 [X.] das Recht zugebilligt werden sollte, nach freiem Ermessen über die [X.]gewährung zu entscheiden, ergeben sich aus dem Vertrag nicht; ein solches Recht nimmt die [X.] auch nicht für sich in Anspruch. Im Übrigen wäre dies eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 [X.] (vgl. dazu [X.] 20. März 2013 - 10 [X.] - Rn. 31), die wegen des fehlenden Korrektivs der vollen gerichtlichen Kontrolle der Leistungsbestimmung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 [X.] darstellen würde und deshalb unwirksam wäre.

2. Einem Anspruch des [X.] steht ebenso wenig die Stichtagsregelung nach § 4 Ziff. 5 des Arbeitsvertrags entgegen. Ein [X.] soll danach nur gezahlt bzw. ein [X.] nur dann zugeteilt und ausgezahlt werden, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs bzw. der Auszahlung des [X.] in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis befindet. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger möglicherweise nicht, da sein Arbeitsverhältnis jedenfalls zum Zeitpunkt der spätesten Fälligkeit eines [X.] im Juni 2012 bereits gekündigt war. Darauf kommt es aber nicht an, da die Regelung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 [X.] nicht standhält. Der streitgegenständliche [X.] stellt unzweifelhaft jedenfalls auch eine Gegenleistung für im Geschäftsjahr laufend erbrachte Arbeit dar. Eine solche Leistung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (zuletzt [X.] 13. Mai 2015 - 10 [X.] - Rn. 15; grundlegend 13. November 2013 - 10 [X.] - [X.]E 146, 284; 18. Januar 2012 - 10 [X.] - [X.]E 140, 231).

3. [X.] kann, ob § 4 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags aufgrund der Formulierung, der Arbeitnehmer nehme am „jeweils gültigen“ [X.]system und/oder [X.] teil, einen Änderungsvorbehalt beinhaltet, wie weit dieser reichen würde und ob ein ggf. umfassender Änderungsvorbehalt am Maßstab des § 308 Nr. 4 [X.] gemessen wirksam wäre (vgl. zu einem umfassenden Änderungsvorbehalt zB [X.] 11. Februar 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 23 ff.). Die [X.] macht nicht geltend, dass eine solche Änderung des [X.]systems bzw. des [X.]s dem Anspruch des [X.] entgegenstünde.

4. Der Kläger hat mit der Erhebung der Stufenklage die zweistufige Ausschlussfrist nach § 15 des Arbeitsvertrags gewahrt. Die Erhebung der Stufenklage begründet nicht nur die Rechtshängigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern auch des unbezifferten Hauptanspruchs ([X.] 12. Dezember 2000 - 9 [X.], [X.]E 96, 352; [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 254 Rn. 1) und wahrt damit eine entsprechende Ausschlussfrist ([X.] 22. Januar 2008 - 9 [X.] - Rn. 35; 23. Februar 1977 - 3 [X.] - zu 4 der Gründe).

II. Die von der [X.] vorgenommene Festsetzung des [X.]anspruchs des [X.] für das Geschäftsjahr 2011 auf null ist unverbindlich iSv. § 315 Abs. 3 Satz 1 [X.].

1. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der [X.] die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der [X.] ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 13. Mai 2015 - 10 [X.] - Rn. 28). Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 [X.] verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem [X.]n mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. insgesamt dazu: [X.] 19. März 2014 - 10 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.]E 147, 322; [X.] 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, [X.]Z 174, 48).

2. Die [X.] hat nicht dargelegt, dass die von ihr getroffene Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht. Hiervon gehen das Arbeitsgericht ausdrücklich und das [X.] unausgesprochen aus, da es sich andernfalls nicht mit der Frage der Höhe einer festzusetzenden Leistung hätte beschäftigen dürfen. Die [X.] hat sich nicht dazu geäußert, ob sie sich für das Geschäftsjahr 2011 für ein [X.]system und/oder einen [X.] entschieden hat. Ebenso wenig hat sie dargelegt, in welchem Umfang sie Mittel zur Verfügung gestellt hat, obwohl der Inhalt des Schreibens vom 23. Februar 2012 hierauf hindeutet und unstreitig einem Teil der Arbeitnehmer entsprechende Leistungen gewährt wurden. Auch hat sie nicht vorgetragen, welche Arbeitnehmer nach welchen Kriterien an einem solchen System teilnehmen sollten. Allein der Hinweis auf einen in diesem Geschäftsjahr erzielten Verlust kann näheren Sachvortrag nicht ersetzen (vgl. dazu auch [X.] 19. März 2014 - 10 [X.] - Rn. 62, [X.]E 147, 322).

3. Entgegen der Auffassung der [X.] hat die teilweise Abweisung der Auskunftsklage im Teilurteil des Arbeitsgerichts nicht zur Folge, dass nunmehr der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit der von der [X.] getroffenen Leistungsbestimmung nach § 315 [X.] trägt. Die Auskunftsklage und die Klage auf richterliche Ersatzleistungsbestimmung haben unterschiedliche Streitgegenstände. Die im Rahmen einer Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit auch keine Bindung iSv. § 318 ZPO. Damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über diesen Anspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden ([X.] 16. Juni 2010 - [X.]/09 - Rn. 24; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 4. Aufl. § 254 Rn. 76; [X.] ZPO 22. Aufl. § 254 Rn. 31). Ungeachtet der teilweisen Abweisung der vorangegangenen Auskunftsklage hat deshalb die [X.] als bestimmende Partei die Umstände dazulegen und zu beweisen, die ihre Leistungsbestimmung und deren Billigkeit tragen (vgl. [X.]/[X.] (2015) [X.] § 315 Rn. 388). Erbringt der Arbeitgeber, der sich eine solche einseitige Leistungsbestimmung vorbehält, keinen oder keinen hinreichenden Vortrag dazu, warum eine bestimmte Leistungsfestsetzung billigem Ermessen entsprechen soll, ist die gesetzliche Folge nach § 315 Abs. 3 [X.] die Unverbindlichkeit der vom [X.]n getroffenen Leistungsbestimmung.

III. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung der [X.] hat gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Bestimmung der Höhe des Anspruchs für das Geschäftsjahr 2011 durch Urteil zu erfolgen ([X.] 11. Dezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 33 ff.). Eine solche Leistungsbestimmung hat das [X.] rechtsfehlerhaft unterlassen. Die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den [X.] vorbehalten ([X.] 15. Mai 2013 - 10 [X.] - Rn. 35 mwN; vgl. auch [X.] 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 42 [zu § 319 Abs. 1 Satz 2 [X.]]). Eine Entscheidung durch das Revisionsgericht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn alle maßgeblichen Tatsachen feststehen (vgl. zu einem solchen Fall [X.] 11. Dezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 30). Hieran fehlt es vorliegend, da das [X.] keine hinreichenden Feststellungen zu den für die Bestimmung maßgeblichen Umständen getroffen hat. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen ([X.] 8. November 2011 - [X.] 32/10 - Rn. 24; 20. Juli 2010 - [X.] 23/09 - Rn. 39). Durch richterliche Ermessensentscheidung wird direkt über den geltend gemachten Anspruch entschieden und nicht nur - etwa im Sinne einer Rechtskontrolle - überprüft, ob die Festsetzung des Leistungsberechtigten zutrifft. Diese Prüfung hat bereits in der ersten Stufe nach § 315 Abs. 3 Satz 1 [X.] stattzufinden und ist Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer gerichtlichen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] kommen kann. Die Ausübung des eigenen richterlichen Ermessens findet auf Grundlage des gesamten [X.]s statt. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann ([X.]/[X.] § 315 Rn. 521; [X.]-RGRK/[X.] 12. Aufl. § 315 [X.] Rn. 19; [X.] 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 44 [zu § 319 Abs. 1 Satz 2 [X.]]). Bringt der [X.] bestimmte Aspekte, die in seinem Konzept der Leistungsbestimmung möglicherweise zu berücksichtigen wären, nicht ein, können sie nicht berücksichtigt werden (vgl. [X.] 20. Juli 2010 - [X.] 23/09 - Rn. 40 [zur fehlenden Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen eines Netzbetreibers]). Dies geht zu seinen Lasten. Fehlender Vortrag des [X.]n führt nicht zur Entstehung einer besonderen Darlegungslast für den Anspruchsteller. Dieser hat lediglich im eigenen Interesse die Obliegenheit, die für ihn günstigen Umstände vorzutragen. Deshalb kann der Anspruchsteller regelmäßig auch nicht auf die Erhebung einer Auskunftsklage verwiesen werden (dazu [X.]/[X.] § 315 Rn. 388). Es ist vielmehr Sache des Gerichts, auf Grundlage des vorhandenen [X.]s und des Vortrags beider Parteien die Leistungsbestimmung vorzunehmen und den vertraglich vorgegebenen Rahmen auszufüllen (MüKo[X.]/Würdinger 7. Aufl. § 315 Rn. 51). Lediglich ausnahmsweise hat in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO eine Festsetzung zu unterbleiben, wenn es auch nach vollständiger Ausschöpfung des [X.]s an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für die Leistungsbestimmung fehlt (vgl. [X.] 8. November 2011 - [X.] 32/10 - Rn. 25).

2. Diese Grundsätze hat das [X.] rechtsfehlerhaft verkannt. Es hat unberücksichtigt gelassen, dass die [X.] als [X.] keinen hinreichenden Vortrag zum [X.]system bzw. [X.] für das Geschäftsjahr 2011 gehalten hat. Stattdessen hat es vom Kläger Vortrag zu Tatsachen verlangt, wie beispielsweise zur Höhe eines [X.]topfes, die ein Arbeitnehmer im Regelfall nicht kennt. Faktisch hat es dem Kläger damit rechtsfehlerhaft eine Darlegungslast für Umstände auferlegt, die die [X.] im Rahmen der gerichtlichen Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] im eigenen Interesse hätte vortragen können und müssen, wenn sie diese Umstände hätte berücksichtigt wissen wollen. Darüber hinaus hat das [X.] den vorhandenen [X.] nicht ausgeschöpft. Es ist von den Parteien zur Höhe der [X.]zahlungen in der Vergangenheit, zum Umfang von Leistungen an andere Arbeitnehmer, zum Unternehmenserfolg, zur Leistung des [X.] und zu den Umsätzen in seiner Abteilung vorgetragen worden. Darüber hinaus hätte es den zuletzt erfolgten Vortrag des [X.] zum Umfang des [X.]topfes in den Blick nehmen müssen.

3. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das [X.]. Der [X.] macht dabei von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Kammer des [X.]s gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

IV. Für das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. Teil des [X.] der [X.] ist die Entscheidung, ob der Kläger am jeweils gültigen [X.]system und/oder am [X.] der [X.] teilnimmt (§ 4 Ziff. 1 Arbeitsvertrag). Nach dem bisherigen Sachvortrag der [X.] dürfte die Annahme des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden sein, die [X.] habe bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs (§ 4 Ziff. 4 Arbeitsvertrag) die Leistungsbestimmung hinsichtlich der Art der Leistung nicht vorgenommen und damit die Bestimmung iSv. § 315 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. [X.] verzögert. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich erfolgte Ausscheiden des [X.] liegt es deshalb nahe, einen möglichen [X.]anspruch als Geldleistung und nicht als [X.] festzusetzen. Sollte das [X.] dies anders sehen, wird es nach § 139 ZPO einen entsprechenden Hinweis zu erteilen und dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, seinen Antrag anzupassen.

2. Im Fall einer gerichtlichen Leistungsbestimmung können die in den Vorjahren gezahlten Boni einen wichtigen Faktor darstellen, da durch sie regelmäßig zum Ausdruck gebracht wird, welche Höhe eine solche Leistung unter welchen konkreten Umständen (Leistung des Arbeitnehmers, Unternehmenserfolg etc.) erreichen kann. Insoweit hat das Arbeitsgericht allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Kläger im Kalenderjahr 2010 einen [X.] in Höhe von 209.920,00 Euro erhalten hat. Vielmehr erfolgte für das Geschäftsjahr 2010 nur eine [X.]zahlung in Höhe von 9.920,00 Euro (vgl. Schreiben der [X.] vom 24. Februar 2011). Der garantierte [X.] wurde hingegen nach der eindeutigen vertraglichen Regelung, dem Inhalt des Schreibens vom 26. Februar 2010 und dem Zeitpunkt der Teilleistungen, die zur Hälfte noch im Jahre 2010 erfolgten, für 2009 gezahlt. Selbst wenn der klägerische Vortrag zuträfe, wonach ihm mitgeteilt worden sei, die Angabe des Jahres 2009 sei aus „bilanztechnischen Gründen“ erfolgt, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch und gerade die bilanztechnische Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr bringt jedenfalls zum Ausdruck, dass die Zahlung nicht für ein Folgejahr erfolgen soll. Entgegen der Auffassung des [X.] spielt auch keine Rolle, dass er im Geschäftsjahr 2009 noch nicht für die [X.] tätig war. Die Vereinbarung eines entsprechenden Leistungsanspruchs ist im Rahmen der Vertragsfreiheit ohne Weiteres möglich. Die Parteien bringen damit jedenfalls zum Ausdruck, welche [X.]höhe der Kläger, wäre er im [X.] bereits für die [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig gewesen, in diesem Kalenderjahr in der gegebenen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens hätte erzielen können. Im Übrigen war nach § 1 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags eine Tätigkeitsaufnahme vor dem 1. Januar 2010 als Möglichkeit vorgesehen. Entgegen der Auffassung der [X.] ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 19. August 2009 aber auch keine Anhaltspunkte dafür, die Leistung an den Kläger als reine Antrittsprämie (Sign-On-[X.]) ohne Leistungsbezug zu werten. Der Wortlaut der Vereinbarung gibt für eine solche Annahme nichts her. Vielmehr wird die Leistung nach § 16 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich den Regeln des [X.]s (§ 4 Ziff. 1 Arbeitsvertrag) unterstellt und es wird in § 16 Abs. 5 des Arbeitsvertrags hinsichtlich der [X.] eines Teils des garantierten [X.] ein deutlicher Leistungsbezug hergestellt.

3. Als weiteres Element für die gerichtliche Leistungsbestimmung wird der Vortrag des [X.] zu seinen Leistungen und zu den Umsatzzahlen seiner Abteilung heranzuziehen sein. Gleiches gilt für die Höhe der Leistungen an andere Arbeitnehmer. Darüber hinaus wird der Vortrag der Parteien zu den wirtschaftlichen Kennzahlen der [X.] zu berücksichtigen sein, wobei der Umstand wird Beachtung finden müssen, dass der Kläger für das Geschäftsjahr 2009 trotz erheblicher Verluste einen [X.] in erheblicher Höhe erhalten hat. Schließlich wird das [X.] ggf. dem zuletzt erfolgten Vortrag des [X.] zum Umfang des [X.]topfes für das Geschäftsjahr 2011 nachzugehen haben. Sollten aus Sicht des [X.]s relevante Faktoren von den Parteien unterschiedlich vorgetragen werden, so wird es ggf. Beweis zu erheben haben, um eine richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der maßgeblichen Faktoren herbeizuführen. Von weiteren Hinweisen sieht der [X.] insoweit ab.

4. Mögliche Ansprüche des [X.] auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind nicht mehr Verfahrensgegenstand. Das [X.] hat sich mit solchen Ansprüchen auseinandergesetzt und deren Vorliegen verneint. Der Kläger hat sich im Rahmen seiner Revision hiergegen nicht gewandt, so dass hierüber im Revisionsverfahren nicht mehr zu entscheiden war.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    A. Effenberger     

        

    Schürmann    

                 

Meta

10 AZR 710/14

03.08.2016

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 21. August 2013, Az: 14 Ca 4283/12, Urteil

§ 305c Abs 3 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 308 Nr 4 BGB, § 315 Abs 3 S 1 BGB, § 315 Abs 3 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.08.2016, Az. 10 AZR 710/14 (REWIS RS 2016, 7193)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3470 WM 2016, 2119 REWIS RS 2016, 7193

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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