Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 10 AZR 622/13

10. Senat | REWIS RS 2014, 6960

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Gegenstand

Leistungsbonus - Bezugnahme auf Dienstvereinbarung


Leitsatz

Hat ein Arbeitgeber nach § 315 BGB über einen Bonusanspruch zu entscheiden, der gleichermaßen auf der Ertragslage des Unternehmens wie auf der Leistung des Arbeitnehmers beruht, muss ein festzusetzendes Bonusbudget - in Abhängigkeit von der Ertragslage - regelmäßig eine Größenordnung erreichen, die den Leistungsbezug des Bonussystems beachtet und ausreicht, die durch Abschluss von Zielvereinbarungen angestrebten und tatsächlich erbrachten Leistungen angemessen zu honorieren.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2013 - 6 [X.] 731/12 - aufgehoben.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Endurteil des [X.] vom 3. Juli 2012 - 11 Ca 13885/11 - wird in Höhe eines Betrags von [X.] Euro zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird die [X.]che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.]zahlungen für die Jahre 2008 bis 2011.

2

Der Kläger ist bei der [X.] seit dem 1. April 2000 als außertariflicher Angestellter tätig, zuletzt in der Funktion eines Abteilungsdirektors. Seine monatliche Grundvergütung betrug im Juni 2011 6.887,63 Euro brutto, hinzu kamen weitere Vergütungsbestandteile. Bei der [X.] handelt es sich um eine Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der das [X.] ([X.]) Anwendung findet. Sie firmierte früher unter Bayerische Landesbank Girozentrale.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein Arbeitsvertrag vom 1. April 2000 zugrunde, in dem ein [X.] vom 27. Dezember 1999 in Bezug genommen war. Unter dem 1. Jan[X.]r 2001 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der „an die Stelle des bisher geltenden Arbeitsvertrags“ treten sollte. Darin heißt es [X.].:

        

§ 4. Bezüge.

        

(1) Der Mitarbeiter erhält ein [X.] in Höhe von 140.070,00 DM bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % bzw. entsprechend anteilig bei einem vereinbarten geringeren Beschäftigungsgrad. Die Auszahlung erfolgt in 12 gleichen Monatsraten. Für die Grundsätze des Vergütungssystems für die außertariflich Beschäftigten, insbesondere für die Teilbereiche [X.], [X.], Gehaltsbänder und [X.], gilt im Übrigen die entsprechende Dienstvereinbarung der [X.] mit dem Gesamtpersonalrat in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

(2) Außerdem kann der Mitarbeiter als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch einen [X.] erhalten, dessen Höhe alljährlich auf Vorschlag des Vorstands vom Verwaltungsrat beschlossen wird. Der [X.] wird jeweils im Folgejahr für das vorangegangene Geschäftsjahr gezahlt. Ferner kann der Mitarbeiter als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch einen [X.] erhalten, der sich im Einzelnen nach seinen Leistungen im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr bestimmt. Berechnung, Zahlung, Kürzung und Rückzahlung des [X.] und des [X.] erfolgen im Übrigen nach der Vereinbarung über das [X.]system für die außertariflich Beschäftigten der [X.] in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

Mit der Zahlung der laufenden Bezüge und eines etwaigen [X.] sind Überstunden/Mehrarbeit, Zuschläge und Zulagen für Schicht- und Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten.

        

…       

        

§ 9. Leistungen ohne Rechtsanspruch.

        

Auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, besteht auch nach wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch.“

4

Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit des [X.] bestand eine zwischen der [X.] und ihrem Gesamtpersonalrat geschlossene „Dienstvereinbarung über die Grundsätze des Vergütungssystems für die außertariflich Beschäftigten“ vom 26. Oktober 1999 ([X.] 1999). Darin heißt es [X.].:

        

5. [X.]

        

Zusätzlich zum [X.] können die in Nr. 1.1. genannten Beschäftigten einen [X.], abhängig von der individuellen Leistung, sowie einen [X.], abhängig vom Gesamtbankergebnis, erhalten. Einzelheiten zum [X.]system und die Vergabe der [X.]zahlungen regelt eine gesonderte Vereinbarung.“

5

In der „Vereinbarung über das [X.]system für die außertariflich Beschäftigten der [X.]“ vom 26. Oktober 1999 ([X.]V 1999) heißt es [X.].:

        

„2.     

[X.]

                 

Der [X.] ist eine freiwillige Jahresleistung der Bank, mit der die individuelle Leistung des Beschäftigten und sein Beitrag zur Erwirtschaftung des Betriebsergebnisses der Bank jeweils für ein Geschäftsjahr honoriert und seine Betriebsbindung gefestigt werden sollen.

                 

Die Leistung des Beschäftigten beurteilt sich auf der Grundlage der mit ihm getroffenen Zielvereinbarung und anhand des Grades der Zielerreichung. Einzelheiten zur Zielvereinbarung zwischen dem Beschäftigten und der Führungskraft sind in der Vereinbarung zum [X.] niedergelegt.

                 

Die Höhe des individuellen [X.] errechnet sich aus dem [X.] multipliziert mit dem Leistungsfaktor. …

        

2.3     

Budget

                 

Im Rahmen der Ressourcenplanung legt der Vorstand für jeden Bereich jeweils ein Budget für die Vergabe des [X.] im Folgejahr fest ([X.]). … Das Budget, das nach Ablauf des maßgeblichen Geschäftsjahres tatsächlich zur Auszahlung kommt (Auszahlungsbudget), kann vom jeweiligen [X.] abweichen, wenn dies aufgrund der im jeweiligen Bereich erbrachten Leistungen und erzielten Ergebnisse angezeigt erscheint.

        

…       

        
        

2.5     

Auszahlungsgrundsätze

                 

Der [X.] wird nur ausgezahlt, wenn und soweit die Ertragslage der Bank dies zulässt. Die Zahlung erfolgt rückwirkend für das vergangene Geschäftsjahr.“

6

Sowohl die [X.] 1999 als auch die [X.]V 1999 sind durch Dienstvereinbarungen vom 26. Oktober 2004 ersetzt worden.

7

Ziffer 5 „[X.]“ der [X.] [X.] 2004 lautet:

        

„Zusätzlich zum [X.] können die in Nr. 2.1. [X.]V [[X.] 2004] genannten Beschäftigten einen [X.] sowie einen [X.] erhalten, soweit es die betriebswirtschaftliche Erfolgssit[X.]tion der Bank unter Berücksichtigung einer angemessenen Risikovorsorge, der Ausschüttung an die Anteilseigner bzw. der mit der Trägerschaft [X.] sowie einer angemessenen Rücklagenbildung gestattet. Einzelheiten zum [X.]system und die Vergabe der [X.]zahlungen regelt eine gesonderte Vereinbarung.“

8

Ziffer 3 „[X.]“ der [X.]V [X.] 2004 regelt [X.].:

        

„Ein individueller Rechtsanspruch auf Auszahlung des [X.] entsteht mit der verbindlichen Festsetzung des [X.] (3.3.) durch die zuständigen Vergabeberechtigten (3.4.), soweit die Auszahlung vom genehmigten Auszahlungsbudget (3.1.2.) gedeckt ist.“

9

Weiter sind hier [X.]. folgende Regelungen enthalten:

        

„3.1.3.

Ausschluss individueller Ansprüche

                 

Die Festsetzung eines Planungs- bzw. Auszahlungsbudgets begründet keinen individuellen Rechtsanspruch auf Auszahlung eines [X.].

        

…       

        
        

3.5.   

Auszahlungsgrundsätze

                 

Ein [X.] wird nur ausgezahlt, wenn und soweit die betriebswirtschaftliche Erfolgssit[X.]tion der Bank dies zulässt.“

Der Kläger erhielt für die Jahre 2001 bis 2006 jeweils im Folgejahr einen [X.] zwischen 11.135,27 Euro und 18.115,36 Euro. Ihm wurde dabei die Berechnung unter Berücksichtigung eines [X.]faktors von 15,00 oder 20,00 % seines Jahresgrundgehaltes und seines [X.] mitgeteilt. Der Leistungsfaktor war jeweils anhand der Erreichung der in einer Zielvereinbarung vereinbarten Ziele ermittelt worden. Ab dem [X.] enthielten die Schreiben den Hinweis, dass es sich um einen freiwilligen [X.] handele.

Für das [X.] wurde - nachdem die Beklagte die [X.]V [X.] 2004 mit Wirkung zum 31. März 2007 gekündigt hatte - im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens am 4. Mai 2007 eine „Dienstvereinbarung über das [X.]system für das Geschäftsjahr 2007“ geschlossen. Für dieses Jahr erhielt der Kläger einen „freiwilligen [X.]“ in Höhe von 28.497,17 Euro, ohne dass die Berechnung näher aufgeschlüsselt wurde.

Für das [X.] schlossen die Betriebsparteien unter dem 30. Oktober 2008 eine Dienstvereinbarung „[X.] für den leistungsbezogenen [X.] der außertariflich bezahlten Beschäftigten für das Geschäftsjahr 2008“ ([X.] [X.] 2008). Darin heißt es [X.].:

        

1. Budget

        

Der Vorstand bestimmt nach der Aufstellung des Jahresabschlusses ein [X.]budget. Das Budget richtet sich nach dem betriebswirtschaftlichen Erfolg der [X.].

        

2. Vergabe

        

Die individuelle Vergabe erfolgt im Rahmen des dem jeweiligen Geschäftsfeld/Geschäftsbereich zur Verfügung gestellten Budgets auf der Basis eines Orientierungsbonus (2.1.) und der Bewertung der individuellen Zielerreichung (2.2.) nach pflichtgemäßem Ermessen (2.3.) der jeweils zuständigen Führungskräfte.“

Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte mit einem Verlust von rund 5 Mrd. Euro. Es kam in diesem Zusammenhang zur Zuführung neuen Eigenkapitals in Höhe von rund 10 Mrd. Euro bis in das [X.] hinein und einer staatlich garantierten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von 4,8 Mrd. Euro. Die entsprechenden Beihilfen wurden von der [X.] am 18. Dezember 2008 genehmigt. Am 19. Mai 2009 teilte der Vorstand den Mitarbeitern mit, man werde der Empfehlung des Verwaltungsrats Folge leisten und die leistungsorientierte Vergütung für das [X.] aussetzen. Dementsprechend ist eine Zahlung für das [X.] an den Kläger trotz vorhergehenden Abschlusses einer Zielvereinbarung und eines erreichten [X.] von 1,2 nicht erfolgt.

Unter dem 8. Jan[X.]r 2009 wurde den Mitarbeitern mitgeteilt, dass das neue Vergütungssystem für [X.] nicht zum 1. Jan[X.]r 2009 eingeführt werden könne. Bis zur Neueinführung bleibe das Vergütungssystem [X.] gültig. Zum Abschluss einer Dienstvereinbarung über [X.]zahlungen kam es für das Geschäftsjahr 2009, das mit einem Jahresfehlbetrag von 2,595 Mrd. Euro abgeschlossen wurde, nicht. Einen [X.] für das [X.] hat der Kläger trotz eines [X.] von 1,1 nicht erhalten. Stattdessen teilte die Beklagte unter dem 7. April 2010 mit, dass für das [X.] wieder eine Gehaltsüberprüfungsrunde für [X.] durchgeführt werde und als Ausgleich für besondere Belastung zusätzlich fünf Urlaubstage gewährt würden.

Mit Wirkung ab 1. Jan[X.]r 2010 haben die Betriebsparteien eine „Dienstvereinbarung über die Vergütung der außertariflich Beschäftigten der [X.]“ vom 8. Dezember 2009 geschlossen ([X.] [X.] 2010); die [X.] [X.] 2004 ist gleichzeitig außer Kraft getreten.

In der [X.] [X.] 2010 heißt es [X.].:

        

„5.     

[X.]

                 

Das [X.] ist der Teil des [X.], auf den ein unwiderruflicher, unbedingter und unbefristeter Rechtsanspruch besteht.

                 

…       

        

6.    

Variable Vergütung

                 

Die Beschäftigten können als freiwillige Leistung eine variable Vergütung erhalten, mit der die individuelle Leistung eines Beschäftigten und sein Beitrag zum Ergebnis für ein Geschäftsjahr honoriert und seine Betriebsbindung gefestigt werden sollen.

                 

Die variable Vergütung ergibt sich aus dem vom Vorstand bewilligten Budget und der Vergabeentscheidung auf der Grundlage der jeweiligen individuellen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Budgets und auf Gewährung einer individuellen Zahlung.

                          
        

6.1     

Budgets

                 

Der Vorstand bestimmt alljährlich Budgets für die variable Vergütung für jeweils von ihm festzulegende Geschäftseinheiten der [X.]. Die Budgets richten sich nach dem betriebswirtschaftlichen Erfolg (z. B. gemessen an [X.] oder Δ[X.]) und können auch auf Null festgesetzt werden.“

Für das Geschäftsjahr 2010 ist mit dem Kläger eine Zielvereinbarung geschlossen und die Zielerreichung bewertet worden. Ein Leistungsfaktor wurde nicht festgesetzt. Die Zielerreichung entsprach der des Vorjahres.

Unter dem 7. April 2011 teilte der Vorstand der [X.] den Beschäftigten mit, dass die individuelle Leistung nach zwei Jahren ohne variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2010 in Form einer variablen Vergütung wieder zusätzlich honoriert werden könne. Das Gesamtvolumen für die variable Vergütung betrage 25 Mio. Euro für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im In- und Ausland. Die Auszahlung werde im Juni erfolgen. Mit der Abrechnung Juni 2011 erhielt der Kläger eine als „var. Vergütung [X.]“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 8.391,00 Euro brutto.

Für das Geschäftsjahr 2011 wurde mit dem Kläger eine Zielvereinbarung abgeschossen und seine Zielerreichung beurteilt und mit „erfüllt“ bewertet. Als Orientierung für die variable Vergütung ist in der „Beurteilung & Potentialeinschätzung 2011“ ein Wert von 90 bis 110 % als Richtwert angegeben. Eine [X.]zahlung ist nicht erfolgt, nachdem der Vorstand entschieden hatte, für dieses Geschäftsjahr keine variable Vergütung auszuschütten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Jahre 2008 bis 2011 jeweils ein [X.] als individuell zugesagtes variables Entgelt zu. Insbesondere enthalte das Schreiben vom 27. Dezember 1999 eine eigenständige Regelung neben dem Arbeitsvertrag. Die standardisierten [X.] der [X.] könnten dem Anspruch nicht entgegengehalten werden. Bei dem [X.] handele es sich um laufendes Arbeitsentgelt. Das [X.]versprechen setze und fördere Leistungsanreize; ein Freiwilligkeitsvorbehalt stehe dazu in Widerspruch. Die Dienstvereinbarungen hätten die unbedingt entstandenen Ansprüche nicht abändern können; der Versuch einer dienstvereinbarungsoffenen Gestaltung durch die [X.] sei unzulässig. Den Betriebsparteien stehe es nicht zu, unbedingt entstandene, vertragliche Ansprüche zu verschlechtern oder gar entfallen zu lassen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 77.111,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.192,77 Euro seit dem 15. April 2009, aus 18.729,32 Euro seit dem 15. April 2010, aus 18.733,34 Euro seit dem 15. April 2011 und aus 20.217,22 Euro seit dem 15. April 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Boni hätten vertraglich unter einem den Rechtsanspruch ausschließenden Freiwilligkeitsvorbehalt gestanden. Das [X.] vom 27. Dezember 1999 begründe keine Ansprüche, sondern fasse nur die wesentlichen Informationen zusammen. Die vertragliche Regelung verweise zudem auf die Berechnung der Boni nach dem jeweiligen [X.]system. Die Dienstvereinbarungen betonten nicht allein die Freiwilligkeit, sondern auch den Vorbehalt der Ertragslage der Bank. Dieser Budgetvorbehalt stelle keine unangemessene Benachteiligung des [X.] dar. Von diesem Vorbehalt habe sie nach einem Verlust von rund 5 Mrd. Euro im Geschäftsjahr 2008 unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen Gebrauch gemacht. Für das [X.] bestehe keine Rechtsgrundlage für eine [X.]zahlung, da mit dem Personalrat keine Vereinbarung über [X.]zahlungen getroffen worden sei. Für das [X.] sei der [X.]anspruch durch Zahlung von 8.391,00 Euro unter Beachtung des zur Verfügung gestellten Budgets erfüllt. Für das [X.] habe der Vorstand angesichts eines sich abzeichnenden negativen [X.] in mittlerer dreistelliger Millionenhöhe, das sich in Höhe von 328 Mio. Euro realisiert habe, entschieden, keine variable Vergütung zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat diese Entscheidung auf die Berufung des [X.] abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Hinsichtlich der [X.] (zu I) und 2009 (zu II) hat der Kläger keinen [X.]. Für das [X.] ist der Anspruch des [X.] jedenfalls teilweise erfüllt (zu III 1). Im Übrigen kann der Klage mit der vom [X.] gegebenen Begründung weder hinsichtlich des für das [X.] geltend gemachten höheren [X.]s (zu III 2) noch hinsichtlich des Jahres 2011 (zu IV) stattgegeben werden. Der [X.] kann in der Sache mangels entsprechender Feststellungen insoweit nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und teilweise zur Zurückweisung der Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts (§ 563 Abs. 3 ZPO), teilweise zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Dem Kläger steht für das Kalenderjahr 2008 kein Anspruch auf eine [X.]zahlung in der geltend gemachten Höhe von 19.431,33 Euro brutto nebst Zinsen zu.

1. Es kann dahinstehen, wie § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 1. April 2000 iVm. dem [X.] vom 27. Dezember 1999 auszulegen ist. Dieser Arbeitsvertrag ist durch den nachfolgenden Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2001 abgelöst worden; eine Inbezugnahme des [X.]s ist nicht mehr erfolgt.

2. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Januar 2001 gewährt dem Kläger keinen unbedingten Anspruch auf Zahlung eines (Leistungs-)[X.] in bestimmter Höhe. Dies gilt entgegen der Auffassung des [X.]s unabhängig von der Wirksamkeit des sog. [X.]. Der [X.] ergibt sich vielmehr erst in Verbindung mit der [X.] zu deren Bedingungen und erfordert eine Leistungsbestimmung durch die Beklagte nach billigem Ermessen (§ 315 [X.]). Dies ergibt eine Auslegung der vertraglichen Regelungen.

a) Der Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2001 enthält [X.] iSv. § 305 ff. [X.]. Dies steht zwischen den Parteien im Grundsatz nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies auch für den sog. Freiwilligkeitsvorbehalt („als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch“). Auch bei diesem handelt es sich um eine Vertragsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 [X.]. Mit dieser von ihr gestellten Klausel will die Beklagte die vertraglichen Beziehungen der Parteien gestalten und sich ein einseitiges Recht zur Entscheidung über den [X.] vorbehalten. Selbst wenn die Klausel nur darauf zielte, die Entstehung einer betrieblichen Übung zu verhindern (was im Hinblick auf die gesonderte Regelung in § 9 des Arbeitsvertrags zweifelhaft erscheint), wäre ihr Sinn die Festlegung der Bedeutung eines späteren [X.] bereits im Vertrag (vgl. dazu [X.] 14. September 2011 - 10 [X.] - Rn. 31, [X.]E 139, 156). Soweit der [X.] in der Entscheidung vom 30. Juli 2008 (- 10 [X.] - Rn. 16, [X.]E 127, 185) zunächst Zweifel daran geäußert hatte, ob es sich bei einer solchen Klausel um eine Vertragsbedingung iSv. § 305 [X.] handelt, hat er später hieran nicht mehr festgehalten. Vielmehr wurden entsprechende Vertragsklauseln stets einer Prüfung am Maßstab des § 305 ff. [X.] unterzogen (vgl. zB [X.] 21. Januar 2009 - 10 [X.] - [X.]E 129, 164; 8. Dezember 2010 - 10 [X.] - [X.]E 136, 294; 14. September 2011 - 10 [X.] - aaO; 13. November 2013 - 10 [X.] -).

b) Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung ([X.]Rspr., zB [X.] 8. Dezember 2010 - 10 [X.] - Rn. 15, [X.]E 136, 294). [X.] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten ([X.]Rspr., zB [X.] 14. September 2011 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.]E 139, 156).

Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 [X.] zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen [X.] mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht ([X.]Rspr., zB [X.] 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 20, [X.]E 135, 239).

c) Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrags „kann“ der Kläger einen [X.] erhalten, der sich im Einzelnen nach seinen Leistungen im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr bestimmt. Der Wortlaut dieser [X.] lässt mehrere Deutungen zu. Denkbar ist, dass sich „kann“ auf die Entscheidungsfreiheit der Beklagten vor oder nach dem Geschäftsjahr bezieht, ob der Kläger überhaupt eine Leistung erhält. Hierauf deutet die weitere Formulierung „freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch“ hin (vgl. zur Bedeutung einer Bezeichnung als freiwillige Leistung: [X.] 17. April 2013 - 10 [X.] - Rn. 16; 5. Juli 2011 - 1 [X.] - Rn. 19), deren Rechtswirksamkeit zunächst dahingestellt bleiben kann. Ebenso lässt die Formulierung aber wegen des klaren Leistungsbezugs im Nachsatz jedenfalls nach § 305c Abs. 2 [X.] eine Auslegung zu, nach der „kann“ lediglich zum Ausdruck bringen soll, dass der [X.] von den Leistungen des Arbeitnehmers abhängt und er bei guten Leistungen einen solchen erzielen kann, sonst aber nicht. In beiden [X.] legt der Vertrag selbst nicht fest, in welcher Höhe und nach welchen Bedingungen ein [X.] gegebenenfalls gezahlt wird. Vielmehr bedarf dies der Ausgestaltung und - falls die Ausgestaltung entsprechenden Spielraum lässt - einer abschließenden Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber. Ein Ausgestaltungsbedürfnis liegt im Übrigen auch wegen des Leistungsbezugs des [X.] nahe, da die Beurteilung von Leistungen regelmäßig über Zielvereinbarungen und [X.] erfolgt. Hinsichtlich der Ausgestaltung des [X.]s verweist § 4 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsvertrags dementsprechend dynamisch auf die bei der Beklagten bestehenden Dienstvereinbarungen über das [X.]system für die außertariflich Beschäftigten. Zwar gelten diese ohnehin normativ und zwingend im Arbeitsverhältnis (vgl. zB [X.] 19. Mai 1992 - 1 [X.] - zu IV der Gründe; BVerwG 7. April 2008 - 6 [X.] 1.08 -; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 73 Rn. 21), der Hinweis macht für den Arbeitnehmer aber transparent, dass § 4 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags das anwendbare [X.]system nicht abschließend regelt. Er hat damit mehr als deklaratorische Bedeutung (vgl. dazu auch [X.] 5. Juli 2011 - 1 [X.] - Rn. 18). Die Bestimmung des Inhalts der Vertragsklausel in Satz 3 kann dementsprechend nicht ohne Beachtung des Satzes 4 erfolgen. Erst aus dem gesamten Inhalt des § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags und den Bestimmungen der anwendbaren Dienstvereinbarung ergibt sich, nach welchen Bedingungen sich im jeweiligen Geschäftsjahr die variable Vergütungskomponente für außertarifliche Angestellte bestimmt.

d) Für das Kalenderjahr 2008 sah § 4 Abs. 2 des [X.]. der [X.] einen Anspruch auf einen (einheitlichen) [X.] nach § 315 [X.] vor.

aa) Für das Kalenderjahr 2008 war die [X.] maßgeblich. Die vorher geltenden [X.]V 1999, [X.]V VarGeS 2004 und der [X.] sind für das Kalenderjahr 2008 durch die [X.] abgelöst worden und haben keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (sog. Ablösungsprinzip; [X.]Rspr., vgl. [X.] 20. März 2013 - 10 [X.] - Rn. 38 mwN).

bb) Die [X.] legt keinen individuellen [X.] fest, sondern bestimmt die Kriterien, nach denen ein solcher vergeben wird. Ein Anspruch setzt danach die Festsetzung eines [X.]budgets durch den Vorstand nach dem betriebswirtschaftlichen Erfolg der Beklagten voraus (Ziff. 1 [X.]). Die individuelle Vergabe erfolgt auf Grundlage eines [X.], dh. einem bestimmten Prozentsatz des individuellen Jahresfestgehalts, abhängig von Funktionsstufen, und der Bewertung der individuellen Zielerreichung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Ziff. 2 [X.]). Im Grundsatz entspricht dies dem System der vorhergehenden [X.]V 1999 und [X.]V VarGeS 2004. Der [X.] nach der [X.]V 1999 errechnete sich aus einem Zielbonus, dh. einem bestimmten Prozentsatz vom Jahresgrundgehalt, und dem aufgrund der Beurteilung des Erreichens der vereinbarten Ziele festgestellten Leistungsfaktor und hing davon ab, dass von der Beklagten nach der Ertragslage ein Budget zur Verfügung gestellt wurde (Ziff. 2.3 und Ziff. 2.5 [X.]V 1999). Ähnliches sah die [X.]V VarGeS 2004 (dort Ziff. 3.1.2, 3.3.5, 3.5) vor. Im Unterschied zu den vorhergehenden [X.]regelungen differenziert die [X.] allerdings nicht mehr zwischen dem sog. [X.] und dem sog. [X.]. Vielmehr sind die für beide Boni im [X.] maßgeblichen Faktoren, nämlich einerseits die Ertragslage der Bank ([X.]) und andererseits die individuelle Leistung ([X.]), zu einem [X.] zusammengefasst worden, bei dessen Bemessung sich beide Elemente wiederfinden. Auch in den vorhergehenden Regelungen richtete sich der [X.] nicht ausschließlich nach der individuellen Leistung, sondern für die Zurverfügungstellung des jeweiligen Budgets war auch die Ertragslage der Beklagten maßgeblich. In der [X.] fließen diese Faktoren ineinander und sind im Rahmen der anzustellenden Ermessensausübung gemeinsam zu berücksichtigen.

cc) Gemäß Ziff. 1 der [X.] bestimmt der Vorstand nach Aufstellung des Jahresabschlusses ein [X.]budget. Die Dienstvereinbarung überlässt damit der Arbeitgeberin abhängig vom betriebswirtschaftlichen Erfolg der Bank ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 [X.]. Dies ist zulässig, da weder im Vertrag bereits die Höhe des [X.]s festgelegt war noch die Betriebsparteien die Größenordnung des zu verteilenden [X.]volumens selbst festlegen müssen ([X.] 12. Oktober 2011 - 10 [X.] - Rn. 25, [X.]E 139, 296; 28. November 1989 - 3 [X.] - [X.]E 63, 267; vgl. auch zur Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Tantieme eines Geschäftsführers durch die Gesellschaft: [X.] 9. Mai 1994 - II ZR 128/93 -). Die Leistungsbestimmung hat nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen ([X.] 29. August 2012 - 10 [X.] - Rn. 21; 12. Oktober 2011 - 10 [X.] - Rn. 26, aaO; vgl. auch 11. Dezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 27). Auf der Grundlage des Budgets erfolgt die [X.]vergabe dann anhand eines in der Dienstvereinbarung grundsätzlich vorgegebenen [X.] (Ziff. 2.1) und der Bewertung der individuellen Zielerreichung (Ziff. 2.2). Es hat eine Entscheidung über die [X.]vergabe nach „pflichtgemäßem Ermessen“, dh. eine abschließende Leistungsbestimmung nach § 315 [X.] zu erfolgen (Ziff. 2.3).

e) Eine [X.]regelung in dieser Ausgestaltung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

aa) Die Arbeitsvertragsparteien müssen - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die Ausgestaltung einer [X.]regelung nicht abschließend festlegen, sondern können beispielsweise auf die Regelungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verweisen (vgl. zB die Fallgestaltungen in: [X.] 20. März 2013 - 10 [X.] -; 12. Oktober 2011 - 10 [X.] - [X.]E 139, 296; 12. April 2011 - 1 [X.] - [X.]E 137, 300). [X.], auch dynamische, sind im Arbeitsrecht weit verbreitet. Sie entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Eine dynamische Verweisung auf andere Regelungswerke führt für sich genommen nicht zur Intransparenz der Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 [X.] ([X.] 21. November 2012 - 4 [X.] - Rn. 35; 23. März 2011 - 10 [X.] 831/09 - Rn. 26 [jeweils zur Bezugnahme auf tarifliche Regelungen]). Dies schließt ein, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre vertraglichen Absprachen dahin gehend gestalten können, dass sie der Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen ([X.] 21. August 2013 - 5 [X.] 581/11 - Rn. 47; 5. März 2013 - 1 [X.] 417/12 - Rn. 60). Die dynamische Verweisung auf ein anderes betriebliches Regelungswerk enthält auch keinen Änderungsvorbehalt iSd. § 308 Nr. 4 [X.]; die Beklagte kann die bei ihr anwendbaren Dienstvereinbarungen nicht einseitig ändern oder umgestalten (vgl. auch [X.] 21. November 2012 - 4 [X.] - Rn. 43).

bb) Die [X.] enthält keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unterliegt somit gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 [X.] nicht der Kontrolle nach § 305 ff. [X.]. Allerdings gibt es auch für die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien [X.]. Die Betriebsparteien sind gemäß Art. 68 [X.] an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden; dies erstreckt sich auf die geltende Rechtsordnung, die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt ([X.] 12. April 2011 - 1 [X.] - Rn. 20 f., [X.]E 137, 300 [zu § 75 BetrVG]). Auch danach begegnet die [X.] grundsätzlich - abgesehen von der hier nicht maßgeblichen [X.] in Ziff. 3 (vgl. dazu [X.] 12. April 2011 - 1 [X.] - aaO; 5. Juli 2011 - 1 [X.] -) - keinen Bedenken. Insbesondere wurde der Beklagten nicht das Recht vorbehalten, dem Arbeitnehmer bereits verdiente Vergütung zu entziehen oder einseitig einzelvertragliche Ansprüche zu beseitigen. Vielmehr wird der [X.] - wie im Arbeitsvertrag vorgesehen - durch die jeweilige Dienstvereinbarung ausgestaltet und die erforderliche Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber näher konkretisiert. Ebenso wenig haben die Betriebsparteien damit die Grenzen des Mitbestimmungsrechts nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4, Art. 73 Abs. 1 [X.] überschritten.

cc) Soweit der im Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2001 enthaltene „Freiwilligkeitsvorbehalt“ so verstanden werden könnte, dass dem Arbeitgeber damit entgegen den Regelungen der [X.] ein hiervon unabhängiges Recht zur Entscheidung über die Gewährung des [X.] zugebilligt wird, wäre dieser Vorbehalt schon wegen Verstoß gegen die Grundsätze der unmittelbar und zwingenden Wirkung von Dienstvereinbarungen (vgl. zB [X.] 19. Mai 1992 - 1 [X.] - zu IV der Gründe; BVerwG 7. April 2008 - 6 [X.] 1.08 -; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] § 73 Rn. 21) unwirksam.

f) Der Anspruch des [X.] auf Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen ist erloschen (§ 362 [X.]). Die Beklagte hat den [X.] für das [X.] ermessensfehlerfrei auf „Null“ festgesetzt und damit den Anspruch des [X.] erfüllt. Die getroffene Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]).

aa) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. [X.] 12. Oktober 2011 - 10 [X.] 746/10 - Rn. 26, [X.]E 139, 283; 25. August 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 31, [X.]E 135, 239; 13. April 2010 - 9 [X.] 36/09 - Rn. 40; 23. September 2004 - 6 [X.] 567/03 - zu IV 2 a der Gründe, [X.]E 112, 80). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. [X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.] 294/04 - zu [X.] 3 b aa der Gründe). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Bestimmungsberechtigte zu tragen (vgl. [X.] 14. Juli 2010 - 10 [X.] 182/09 - Rn. 90, [X.]E 135, 128; [X.] 5. Juli 2005 - [X.]/04 - zu II 2 c aa der Gründe mwN, [X.]Z 163, 321). Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 [X.] verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem [X.] mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. [X.] 13. Juni 2012 - 10 [X.] 296/11 - Rn. 28; [X.] 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, [X.]Z 174, 48).

bb) Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] (vgl. [X.] 23. Januar 2007 - 9 [X.] 624/06 - Rn. 29). Diese Sachentscheidung ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den [X.] vorbehalten ([X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.] 294/04 - zu [X.] 1 der Gründe). Das [X.] hat die gebotene gerichtliche Kontrolle der Leistungsbestimmung - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht vorgenommen. Im Streitfall kann der [X.] die Entscheidung selbst treffen, weil alle maßgeblichen Tatsachen feststehen (vgl. [X.] 29. August 2012 - 10 [X.] - Rn. 47).

cc) Die von der Beklagten vorgenommene Leistungsbestimmung für das [X.] wird den gesetzlichen Vorgaben gerecht. Die Leistungsbestimmung ergab sich, wie dargelegt, im [X.] aus der [X.]. Die Festsetzung des [X.] auf „Null“ trotz Erreichung vereinbarter persönlicher Ziele könnte bei einem negativen Ergebnis der Bank im Rahmen „normaler“ Schwankungsbreiten zwar billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 [X.] widersprechen; für das Geschäftsjahr 2008 haben aber besonders gewichtige, außergewöhnliche Umstände vorgelegen, die ausnahmsweise die Festsetzung des [X.] auf „Null“ gerechtfertigt haben. Die Beklagte hat das Geschäftsjahr mit einem Verlust von rund 5 Mrd. Euro abgeschlossen. Stabilisiert werden konnte sie nur durch Zuführung von Eigenkapital in Höhe von rund 10 Mrd. Euro und durch eine staatlich garantierte Abschirmung des [X.] bis zu einem Höchstbetrag von 4,8 Mrd. Euro als genehmigte Beihilfe. Dies zeigt, dass sich im Geschäftsjahr 2008 nicht nur die im Arbeitsvertrag und der [X.] vorausgesetzten und vom Arbeitgeber gegebenenfalls selbst zu tragenden Risiken einer normalen negativen Geschäftsentwicklung verwirklicht haben. Es bestand deshalb eine Ausnahmesituation, die es auch unter Berücksichtigung des Leistungsfaktors des [X.] von 1,2 nicht unangemessen erscheinen lässt, dass die Beklagte den [X.] auf „Null“ festgesetzt hat.

II. Auch für das [X.] hat der Kläger keinen Anspruch auf einen [X.] in der geltend gemachten Höhe von 18.729,32 Euro brutto nebst Zinsen.

1. Allerdings bestand entgegen der Auffassung der Beklagten auch für das Geschäftsjahr 2009 dem Grunde nach ein [X.] gemäß § 4 Abs. 2 des [X.]. Ziff. 5 [X.] 2004.

a) Für das [X.] haben die Betriebsparteien keine Dienstvereinbarung über die variable Vergütung geschlossen. Die Geltungsdauer der [X.] war auf dieses Geschäftsjahr beschränkt. Normative Anwendung fand hingegen die [X.] 2004, wonach die Beschäftigten zusätzlich zum Jahresfestgehalt einen [X.] sowie einen [X.] erhalten können, soweit es die betriebswirtschaftliche Erfolgssituation der Bank gestattet (dort Ziff. 5). Insofern bestand auch für dieses Geschäftsjahr eine personalvertretungsrechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch; dies wurde auch gegenüber den Beschäftigten kommuniziert (vgl. Ziff. 1 der [X.] vom 8. Januar 2009). Dass es an einer näheren Ausgestaltung durch eine gesonderte [X.]-Dienstvereinbarung fehlte, ist letztlich unerheblich; die wesentlichen ermessensleitenden Faktoren sind in Ziff. 5 der [X.] 2004 festgelegt.

b) Es kann dahinstehen, ob Ziff. 5 [X.] VarGeS 2004 der Beklagten die Möglichkeit eröffnet hätte („können die … Beschäftigten … erhalten“), für ein Geschäftsjahr von vornherein keine leistungsorientierte Vergütung zu zahlen und dieses Vergütungsmodell trotz vertraglicher Regelungen wie in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags des [X.] „auszusetzen“. Dies hat die Beklagte für das Geschäftsjahr 2009 nicht getan. Vielmehr hat sie gegenüber den außertariflichen Mitarbeitern durch [X.] vom 8. Januar 2009 erklärt, dass ein neues Vergütungssystem nicht rechtzeitig eingeführt werden konnte und deshalb bis zu einer Neuregelung das „[X.] gültig“ bleibe. Diese Erklärung konnte nur so verstanden werden, dass dem Grunde nach ein [X.] nach dem bisherigen Modell besteht. Insbesondere aber hat die Beklagte mit dem Kläger wie in den [X.]n eine Zielvereinbarung geschlossen, ohne zu erkennen zu geben, dass die Erreichung der vereinbarten Ziele keine Relevanz mehr für seine Vergütung habe. Auch diesem Handeln konnte vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelungen der Parteien nur die Bedeutung beigemessen werden, dass die Beklagte auch für das Geschäftsjahr 2009 an dem leistungsorientierten Vergütungsbestandteil festhält und von dessen Anreizwirkung Gebrauch macht (vgl. zur Bedeutung spezifischer Leistungsanreize: [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 26/12 - Rn. 30). Dem entspricht die Bewertung der Zielerreichung durch den Vorgesetzten einschließlich der Festlegung eines Leistungsfaktors. Mit dem Abschluss der Zielvereinbarung konnte der Kläger im Hinblick auf die Regelung seines Arbeitsvertrags deshalb davon ausgehen, dass die Beklagte auch für das [X.] unabhängig vom Bestehen einer [X.]V unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten Leistungen und der wirtschaftlichen Lage der Bank nach billigem Ermessen über seinen [X.] entscheiden wird.

c) Der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags steht dem nicht entgegen. Er benachteiligt, unabhängig von der Frage eines Verstoßes gegen die unmittelbare und zwingende Wirkung von Dienstvereinbarungen (vgl. oben zu I 2 e cc), den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.].

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen [X.] und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, besonderer Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.] angemessen zu berücksichtigen ([X.] 14. September 2011 - 10 [X.] - Rn. 33, [X.]E 139, 156; 13. März 2007 - 9 [X.] 433/06 - Rn. 39 f.; 11. April 2006 - 9 [X.] 557/05 - Rn. 33 f., [X.]E 118, 22). Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

bb) Der Vorbehalt, es handele sich um eine „Leistung ohne Rechtsanspruch“, ist weder zeitlich noch inhaltlich auf bestimmte Konstellationen beschränkt. Vielmehr will sich die Beklagte offenbar das Recht vorbehalten, über den [X.] unabhängig von späteren Entwicklungen frei zu entscheiden.

(1) Damit könnte der Vorbehalt auch spätere Individualabreden iSv. § 305b [X.] über den [X.] erfassen; jedenfalls lässt § 305c Abs. 2 [X.] eine solche Auslegung zu. Der Vorbehalt kann schon deshalb keinen Bestand haben ([X.] 14. September 2011 - 10 [X.] - Rn. 38 f., [X.]E 139, 156).

(2) Darüber hinaus benachteiligt ein Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn er dem Arbeitgeber das Recht zubilligt, trotz Abschluss einer [X.] Zielvereinbarung nach Ablauf der [X.] frei darüber zu entscheiden, ob eine Vergütungszahlung erfolgt oder nicht. Mit Abschluss einer Zielvereinbarung, die [X.] hat, setzt der Arbeitgeber Leistungsanreize für den Arbeitnehmer und bestimmt damit, wie aus seiner Sicht die Arbeitsleistung in einer bestimmten Periode durch den Arbeitnehmer optimal erbracht werden soll. Die in Aussicht gestellte erfolgsabhängige Vergütung steht damit im [X.]; sie ist Teil der Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ([X.] 12. April 2011 - 1 [X.] - Rn. 25, [X.]E 137, 300; 12. Dezember 2007 - 10 [X.] 97/07 - Rn. 25, [X.]E 125, 147). Dies wird - unabhängig von der Wirksamkeit der Regelung (vgl. dazu [X.] 1. September 2010 - 5 [X.] 517/09 - Rn. 15, [X.]E 135, 250) - auch aus § 4 Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsvertrags deutlich, wonach mit der Zahlung eines etwaigen [X.] auch Überstunden/Mehrarbeit sowie bestimmte Zuschläge und Zulagen abgegolten sein sollen. Mit diesem Gegenleistungscharakter ist es nicht zu vereinbaren, wenn sich der Arbeitgeber das Recht vorbehält, trotz erbrachter Arbeitsleistung und auch dann, wenn der Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht, den Vergütungsanspruch entfallen zu lassen und nicht, wie hier, nach billigem Ermessen darüber entscheiden zu müssen ([X.] 14. November 2012 - 10 [X.] 783/11 - Rn. 40, [X.]E 143, 292; 29. August 2012 - 10 [X.] - Rn. 43).

2. Die Beklagte hat den [X.] aber für das [X.] ermessensfehlerfrei auf „Null“ festgesetzt und damit den Anspruch des [X.] erfüllt. Die getroffene Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]).

Das Geschäftsjahr 2009 hat die Beklagte mit einem Jahresfehlbetrag von 2,595 Mrd. Euro abgeschlossen. Erst Ende März des Jahres 2009 wurde die Rekapitalisierung durch den [X.] mit einer Rücklagenzuführung von 4 Mrd. Euro abgeschlossen. Im Januar 2009 wurde aus dem [X.] (SoFFin) eine garantierte Anleihe über 5 Mrd. Euro gegeben. Trotz der vorzeitigen Rückgabe des [X.] zum 16. Oktober 2009 lag damit weiter eine Situation vor, die eine Festsetzung des [X.] auf „Null“ auch unter Berücksichtigung der Leistungen des [X.] zuließ.

III. Für das Kalenderjahr 2010 hat der Kläger einen [X.] in Höhe von 18.733,34 Euro brutto geltend gemacht. Diesen hat die Beklagte in Höhe von 8.391,00 Euro brutto erfüllt. Ob damit der [X.] des [X.] für dieses Geschäftsjahr vollständig erfüllt ist, steht nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s noch nicht fest.

1. Maßgeblich für das [X.] war § 4 Abs. 2 des [X.]. der [X.] 2010. Im Grundsatz entsprechen die Regelungen in Ziff. 6 dieser Dienstvereinbarung dem Modell der [X.]. Die Höhe der variablen Vergütung ergibt sich aus dem vom Vorstand bewilligten Budget und der Vergabeentscheidung auf der Grundlage der jeweiligen individuellen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (Ziff. 6 Abs. 2 Satz 1). Für das [X.] hat der Vorstand der Beklagten ein Budget von 25 Mio. Euro für die in- und ausländischen Beschäftigten der Beklagten zur Verfügung gestellt. Dies wurde den Beschäftigten unter dem 7. April 2011 im Intranet mitgeteilt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gesamtvolumen dazu diene, die individuelle Leistung für das Geschäftsjahr 2010 angemessen in Form einer variablen Vergütung zusätzlich honorieren zu können. Dementsprechend wurde die Zahlung in Höhe von 8.391,00 Euro brutto in der Gehaltsabrechnung des [X.] für Juni 2011 als „var. Vergütung [X.]“ ausgewiesen. Damit war für ihn eindeutig erkennbar, dass es sich um eine [X.]zahlung für seine erbrachten Leistungen handelte. Entgegen der Annahme des [X.]s bedurfte es keiner weiteren Leistungs- oder Tilgungsbestimmung durch die Beklagte, da nach der DV [X.]-Vergütung 2010 nur noch ein einheitlicher [X.] bestand, auf den die Zahlung erfolgte. Damit hatte die Beklagte den [X.] des [X.] für das [X.] vor Klageerhebung mindestens teilweise erfüllt und dessen Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist in Höhe von 8.391,00 Euro brutto nebst Zinsen zurückzuweisen.

2. Ob der [X.] für das Geschäftsjahr 2010 mit dieser Zahlung in vollem Umfang erfüllt ist oder ob dem Kläger noch ein weiter gehender [X.] zusteht, steht noch nicht fest.

a) Die für die Angemessenheit der Leistungsbestimmung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. oben zu I 2 f aa) hat sich hinsichtlich der Höhe des [X.] bisher lediglich auf die von ihr erbrachte Zahlung und die Entscheidung des Vorstands zum [X.]budget berufen. Der Kläger hat die Angemessenheit der Leistungsbestimmung mindestens konkludent bestritten; er meint, nach der „Beurteilung & Potentialeinschätzung 2011“, wonach er seine Ziele „erfüllt“ habe, stehe ihm ein höherer Betrag zu. Das [X.] hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen und zu überprüfen haben, ob die Leistungsbestimmung nach den og. Grundsätzen billigem Ermessen entsprach. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wird es die Leistungsbestimmung durch Urteil vorzunehmen haben (§ 315 Abs. 3 Satz 2 [X.]; vgl. dazu zB [X.] 11. Dezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 32 ff.).

b) Die Beklagte wird in diesem Zusammenhang darzulegen haben, inwieweit das Budget vom Vorstand nach den Grundsätzen billigen Ermessens festgesetzt wurde. Zwar besteht nach Ziff. 6 Abs. 2 Satz 2 DV [X.]-Vergütung 2010 kein individueller Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Budgets oder auf Gewährung einer individuellen Zahlung. Dies kann jedoch nur die Bedeutung haben, dass in den Fällen kein Rechtsanspruch auf die Festsetzung eines Budgets und eine individuelle Zahlung besteht, in denen die wirtschaftliche Lage, wie beispielsweise in den Jahren 2008 und 2009, unter Beachtung der Grundsätze billigen Ermessens eine solche Bewilligung nicht zulässt oder die individuellen Leistungen eine solche nicht rechtfertigen. Bei ihren Darlegungen wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass die [X.]regelung, anders als noch in den [X.]V 1999 und [X.]V [X.] 2004, nicht mehr zwischen dem rein ertragsorientierten [X.] und dem schwerpunktmäßig an der individuellen Leistung anknüpfenden [X.] unterscheidet. Das Budget muss daher in Abhängigkeit von der Ertragslage eine Größenordnung erreichen, die diesen Leistungsbezug beachtet und ausreicht, die durch Abschluss von Zielvereinbarungen angestrebten und tatsächlich erbrachten Leistungen angemessen zu honorieren. Darüber hinaus wird die Beklagte im Hinblick auf die konkrete Vergabeentscheidung (Ziff. 6.2 DV [X.]-Vergütung 2010) darzulegen haben, von welchem Richtwert und welchem Prozentsatz in der Bandbreite des vom Kläger erreichten Ergebnisses („erfüllt“ 90 bis 110 %) sie ausgegangen ist bzw. welche sonstigen Ermessenserwägungen sie angestellt hat.

c) Sollte das [X.] dem Kläger einen weiteren [X.] für das [X.] zusprechen, wird es zu beachten haben, dass bisher nicht erkennbar ist, woraus sich ein Zinsanspruch ab dem 15. April 2011 ergeben soll. Weder der Arbeitsvertrag noch die [X.] 2010 sehen eine Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt vor. Ziff. 6.2.2 Abs. 2 [X.] 2010 spricht - unabhängig von der Wirksamkeit der Stichtagsregelung - eher für eine Fälligkeit Ende Juni des Folgejahres. Dementsprechend ist die Zahlung von 8.391,00 Euro brutto auch mit der Junivergütung erfolgt.

IV. Ob dem Kläger für das [X.] ein [X.] in der geforderten Höhe von 20.217,22 Euro brutto nebst Zinsen zusteht, steht nach den Feststellungen des [X.]s ebenfalls noch nicht fest.

Für das [X.] fand wiederum die [X.] 2010 Anwendung. Ob die Entscheidung der Beklagten, in diesem Kalenderjahr keinen [X.] zu zahlen, billigem Ermessen entsprach, bedarf noch weiterer Aufklärung. Die Beklagte hat sich bisher lediglich darauf berufen, der Vorstand habe kein Budget zur Verfügung gestellt, da das Geschäftsjahr 2011 mit einem HGB-Verlust von 328 Mio. Euro abgeschlossen worden sei. Es erscheint zweifelhaft, ob dies ausreicht, um einen [X.] zu verneinen. Wie dargelegt sind nach der [X.] 2010 sowohl die Leistung des Arbeitnehmers als auch die Ertragslage der Bank bei der Leistungsbestimmung zu berücksichtigen. Das vom Vorstand festzusetzende Budget muss deshalb in Abhängigkeit von der Ertragslage eine Größenordnung erreichen, die den Leistungsbezug des [X.]systems beachtet und ausreicht, die durch Abschluss von Zielvereinbarungen angestrebten und tatsächlich erbrachten Leistungen angemessen zu honorieren. Die Leistungsbestimmung entspricht in einem solchen Fall regelmäßig nur dann billigem Ermessen, wenn vereinbarte und erreichte persönliche Ziele ihren angemessenen Ausdruck in dem festgelegten [X.] finden. Deshalb kommt, wenn der Arbeitnehmer die Ziele erreicht, nur in Ausnahmefällen eine Festsetzung des [X.] auf „Null“ in Betracht ([X.] 15. Mai 2013 - 10 [X.] 679/12 - Rn. 21; 20. März 2013 - 10 [X.] 8/12 - Rn. 20, 37; 29. August 2012 - 10 [X.] - Rn. 49). Eine solche Ausnahmesituation, wie sie in den Jahren 2008 und 2009 bestanden hat, ist für das [X.] bisher nicht ersichtlich. Es spricht deshalb manches dafür, dass die Leistungsbestimmung für diesen Zeitraum nicht billigem Ermessen entsprach. Das [X.] wird den Parteien Gelegenheit zu geben haben, hierzu ergänzend vorzutragen. Gegebenenfalls wird es selbst die Leistungsbestimmung vorzunehmen haben (§ 315 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

        

    Mikosch    

        

    [X.]    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Rudolph    

        

    D. Schumann    

                 

Meta

10 AZR 622/13

19.03.2014

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 3. Juli 2012, Az: 11 Ca 13885/11, Urteil

Art 68 PersVG BY 1986, Art 73 Abs 1 PersVG BY 1986, Art 75 Abs 4 Nr 4 PersVG BY 1986, § 315 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 BGB, § 310 Abs 4 S 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 10 AZR 622/13 (REWIS RS 2014, 6960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6960

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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