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PDF anzeigen[X.] Mai 2003in dem [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 7. Mai 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des12. Zivilsenats des [X.] vom4. April 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig [X.].Gründe:Die Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 4. April 2003 ist nicht statthaft; sie ist nach dem Gesetz(§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) ausgeschlossen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des [X.] tragen. Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Be-schwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist diesesVerfahren gebührenfrei. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde- wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (Senatsbeschluß vom27. November 2002 - [X.]([X.]) 3/02; [X.], Beschluß vom 17. [X.] - [X.] 303/02 - NJW 2003, 69).Beschwerdewert: 10.871,34 DM).Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Felsch
Meta
07.05.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. IV ZB 16/03 (REWIS RS 2003, 3217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3217
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