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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV AR(VZ) 3/02vom27. November 2002in dem Verfahren- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] 2002beschlossen:Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 15. Zivilse-nats des [X.] vom 16. Mai 2002 undvom 18. Juni 2002 werden auf Kosten des [X.] unzulässig verworfen.[X.]: 4.302,05 DM/2.199,60 Gründe:1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] 16. Mai 2002 ist nicht statthaft, weil im Verfahren auf Erlaß von [X.] eine Beschwerde an den [X.] nach dem [X.] ausgeschlossen ist (Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14Abs. 3 Satz 4 [X.] Die Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] 18. Juni 2002 ist, soweit sie die [X.] betrifft, [X.] zu werten (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 46Rdn. 14a). Sie ist unzulässig, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein- 3 -eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für denvorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).3. Eine außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelungdes Beschwerderechts durch das [X.] nicht mehrstatthaft ([X.], Beschluß vom 7. März 2002 - [X.] - NJW 2002,1577).4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen. Zwar werden im Verfahren über die Beschwerde nach Art. XI § 1Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 7 [X.] Gebühren nicht erho-ben und Kosten nicht erstattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Be-schwerde eindeutig nicht statthaft ist ([X.], Beschluß vom 17. [X.] - [X.] 303/02 - zur [X.] vorgesehen).Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
27.11.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. IV AR (VZ) 3/02 (REWIS RS 2002, 499)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 499
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