Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. VI ZR 310/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4874

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270916UVIZR310.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/14

Verkündet am:

27. September 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
KUG §§ 22, 23;
BGB §§ 823 Abs. 1 [X.], 1004 Abs. 1
Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im [X.] [X.]) kann die ohne Einwilligung erfolgende [X.] von Fotos, die den davon möglicherweise betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer an sich privaten Situation zeigen (hier: "bei einem Drink" beim Abendessen in einer bekannten [X.] Bar), durch das [X.] der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
[X.], Urteil vom 27. September 2016 -
VI [X.]/14 -
KG [X.]

LG [X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
26. Juli
2016
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Roloff
und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird der Beschluss
des 10.
Zivil-senats des Kammergerichts vom 7. Juli 2014 aufgehoben.
Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27.
August 2013 abgeändert und die Klage abgewie-sen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ehemaliger Regierender Bürgermeister des Landes
[X.], wendet sich gegen die [X.] von drei Bildern in der [X.]-Ausgabe der von der [X.] verlegten "[X.] unter der Überschrift "Vor der [X.] ging´s in die [X.] ...". Die Bilder zeigen den Klä-ger beim Besuch dieses Restaurants
am Vorabend der
gegen ihn gerichteten Misstrauensabstimmung im [X.] Abgeordnetenhaus;
Anlass
dieser Abstim-mung war die sich weiter verzögernde
Fertigstellung
des
neuen [X.] Flug-hafens. Im Begleittext zu den Bildern heißt es: "Es ist Freitagabend vor der [X.] im Parlament. [X.] (59, [X.]) weiß
noch 1
-

3

-

nicht, dass er sie gewinnt. Und entspannt bei einem Drink in der [X.] -
mit M., Gründer der heute beginnenden Modemesse [X.]". In die Bilder
sind folgende
Texte eingeblendet:
"[X.]
-
Chef M. (im Folgenden: M.) und seine Frau mit [X.]", "Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament sichtlich entspannt ...", und genehmigt sich einen Drink in der [X.] ([X.])". Die Bilder sind eingeschoben in ei-nen Bericht
über den Kläger mit der Überschrift "Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten". Dort wird
über die Amtsjahre des [X.] und seinen "Absturz in 11,5 Jahren"
berichtet, beginnend mit dem "Putsch"
gegen den "[X.]", über das
"Tabubrecher-Jahr"
2002, das "Glamour-Jahr"
2003, das "Sorgen-Jahr"
2004, das "Anwärter-Jahr"
2005, das "Jammer-Jahr"
2006, das "Hollywood-Jahr"
2007, das "Tempelhof-Jahr"
2008, das
"Chaos-Jahr"
2009, das "Sightseeing-Jahr"
2010, das "Jubiläums-Jahr"
2011
bis hin zum "Abstiegs-Jahr"
2012
und dem
"Ausstiegs-Jahr"
2013.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unter-lassen,
die Bilder des [X.] zu veröffentlichen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] durch Beschluss im Sinne des §
522 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils die angegriffene Bildberichterstattung nach §
22, § 23 Abs. 1 Nr.
1 KUG als unzulässig erachtet. Der private Aufenthalt in der Paris-2
3
-

4

-

Bar sei kein zeitgeschichtliches Ereignis. Er stehe auch nicht im [X.] mit der am Tag darauf angesetzten Misstrauensabstimmung. Dass der Kläger am Vorabend der Abstimmung eine Bar besucht habe, lasse insbeson-dere keine Rückschlüsse darauf zu, wie er mit der für ihn wichtigen politischen Entscheidung umgehe. Auch die Tatsache, dass der Kläger in der
[X.] den "[X.] & [X.] getroffen habe, sei kein zeitgeschichtliches
Ereignis. Denn die Misstrauensabstimmung sei nicht wegen der Verpachtung eines Teils des [X.], sondern wegen
der Probleme um den neuen [X.] angesetzt worden.

II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher [X.] nicht stand. Das Berufungsgericht hat -
wie die Revision mit Recht geltend macht
-
den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem
Persönlichkeitsrecht des [X.] den Vorrang vor der durch Art.
5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit eingeräumt.
1. Die Zulässigkeit von [X.] ist nach der gefestigten Rechtsprechung
des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkon-zept der
§§ 22, 23 KUG zu beurteilen
(vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6.
März 2007 -
VI ZR 51/06, [X.]Z 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011
-
VI [X.], [X.], 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.], 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 -
VI [X.], [X.], 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 -
VI [X.], [X.], 1178 Rn.
10, vom 8. April 2014 -
VI [X.], [X.], 890 Rn. 8 und vom 21.
April 2015
-
VI [X.], VersR
2015, 898 Rn. 14, jeweils mwN), das so-4
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-

5

-

wohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des [X.] steht (vgl. [X.], 2647 Rn. 57
ff.; 2006, 591 Rn.
37 ff., sowie [X.], 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach [X.] Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die [X.] des Bildes von einer Person begründet
grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres [X.] Persönlichkeitsrechts (vgl. [X.] NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild
dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem
Bereich der Zeitge-schichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebilde-ten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 [X.] andererseits vorzu-nehmen (vgl. z.B. Senatsurteile
vom 19. Juni 2007 -
VI [X.], [X.], 1135 Rn. 17
und vom 21.
April 2015 -
VI [X.], VersR
2015, 898 Rn. 14; ausführlich dazu v. [X.], [X.], 20, 23 f.).
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in
die [X.] der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).
Die
Fotos sind
jedoch -
wie die Revision mit Recht geltend macht -
dem Bereich der Zeitge-schichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen.
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens.
Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den [X.] der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von histo-6
7
-

6

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risch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum [X.] der Presse-
und der [X.] gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizis-tischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei
sogar
unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. [X.] 101, 361, 389 ff.; [X.], [X.], 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 -
VI [X.], aaO; vom 3.
Juli 2007 -
VI ZR 164/06, aaO; vom 24. Juni 2008 -
VI [X.], [X.]Z 177, 123 Rn. 15 ff.
und vom 21.
April 2015 -
VI [X.], VersR
2015, 898 Rn. 17,
jeweils mwN).
Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 22. No-vember 2011 -
VI ZR 26/11, [X.], 192 Rn. 24
und
vom 11. Juni 2013
-
VI [X.], [X.], 1272 Rn. 9, jeweils mwN).
b) Es bedarf mithin
einer abwägenden Berücksichtigung der kollidieren-den Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 -
VI [X.], aaO, Rn. 20 und vom 13. April 2010 -
VI [X.], aaO Rn. 14; [X.] 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Aus-gleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des [X.]bereichs der Privatsphäre (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 -
VI [X.], [X.]Z 131, 332, 337
f. und vom 9. Dezember 2003 -
VI [X.], [X.], 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der [X.] teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. [X.] 101, 361, 381 ff.; 120, 180, 214). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im 8
-

7

-

Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegen-stand der Berichterstattung maßgeblicher Bedeutung
zu. Entscheidend ist ins-besondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentli-chem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsan-spruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitra-gen oder ob sie -
ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis -
lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten [X.] Personen befriedigen (vgl. Senatsurteile
vom 1. Juli 2008 -
VI [X.], aaO, Rn. 21
und vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.], 192 Rn. 25; [X.] 34, 269, 283; 101, 361, 391; 120, 180, 205, 214; [X.], NJW 2006, 3406, 3407). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das [X.] gestellt ist, zu ermitteln, insbe-sondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. [X.] sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der An-lass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubezie-hen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird
(vgl. Senatsurteile
vom 22. November 2011 -
VI ZR 26/11, [X.], 192 Rn. 26 und vom 28.
Mai 2013 -
VI [X.], [X.], 1178
Rn. 13).
c) Im Streitfall zeigen die veröffentlichten Bilder den Kläger zwar in einer für sich
genommenen
privaten
Situation "bei einem Drink"
beim Abendessen. Dieses fand jedoch in einem
in [X.] bekannten, insbesondere von [X.] besuchten Restaurant statt. Hier musste
der Kläger
als Regierender Bür-germeister davon ausgehen, gesehen
und erkannt
zu werden.
Die
Lichtbilder stehen
sowohl hinsichtlich der Darstellung als auch inhaltlich im Kontext zu
der
-
nicht angegriffenen -
Wortberichterstattung über ein hochpolitisches
zeitge-schichtliches Ereignis von herausragendem öffentlichem
Interesse, nämlich der
am nächsten Tag
bevorstehenden Misstrauensabstimmung im [X.] Abge-9
-

8

-

ordnetenhaus
aus Anlass der sich weiter verzögernden Fertigstellung des neu-en [X.] Flughafens. Diese Abstimmung war entscheidend für
das weitere politische Schicksal des [X.] als langjähriger Regierender
Bürgermeister von [X.].
Die Bilder sind eingebettet
in einen Bericht über seine Amtsjahre mit der Überschrift "Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten", in dem pointiert und schlagwortartig das Auf und Ab seiner Regierungszeit und deren möglich-erweise bevorstehendes Ende im Zusammenhang mit dem neuen [X.] Flughafen
beschrieben wird. Die Bilder zeigen, wie der
-
von ihm [X.] -
als "Partybürgermeister"
beschriebene
Kläger in der Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belas-tung umgeht
und zwar -
wie im Kontext beschrieben -
entspannt "bei einem Drink"
in der [X.].
Dabei zeigt er sich in der Gesellschaft von
M., einer wei-teren in [X.] bekannten Person

die Kontakte zu M. waren in der Vergan-genheit in den Medien umfassend thematisiert worden -
und Gründer einer
da-mals
aktuell beginnenden Modemesse auf dem Gelände des
ehemaligen [X.]s
Tempelhof. Dessen Verpachtung war
in [X.] ebenfalls Gegen-stand
politischer und öffentlicher
Auseinandersetzungen.
Das Verhalten von bedeutenden Politikern
vor
oder
nach
einem für sie persönlich bedeutsamen politischen Ereignis, insbesondere einem (möglichen) [X.] kann
durchaus
Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein, wozu die angegriffene Bildberichterstattung einen wesentlichen Beitrag leisten kann.
Das Verhalten von Politikern in derartigen
Situationen kann
der Öffentlichkeit
wertvolle Anhaltspunkte nicht nur für die Einschätzung der jeweiligen Person
im
Verlauf ihrer weiteren politischen Laufbahn, sondern auch für die Beurteilung des politischen Geschehens im Allgemeinen geben
(vgl. Senatsurteil vom 24.
Juni 2008 -
VI
[X.], aaO Rn.
21).
10
-

9

-

Im Streitfall bestand
-
wie die Revision mit Recht geltend macht -
die
Aussage der drei Abbildungen
darin, die für den Kläger vor der Misstrauensab-stimmung persönlich wie politisch brisante Situation
-
nicht zuletzt im Kontext mit in dem Artikel als Teil eines "Absturzes"
gesehenen Ereignissen
in
seiner bisherigen Amtsführung -
einem Verhalten
gegenüberzustellen, das sichtlich entspannt
wirke. Soweit das Berufungsgericht meint, dass der Kläger am Vor-abend der Abstimmung eine Bar besuche, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, wie er mit der
erwarteten
für ihn wichtigen
politischen Entscheidung umgehe, übersieht es, dass es Sache des jeweiligen Betrachters ist, aus dem äußeren Verhalten eines Politikers
seine eigenen
Rückschlüsse zu ziehen.
3. Durch die beanstandete Bildberichterstattung werden auch keine be-rechtigten
Interessen des abgebildeten [X.] im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Die veröffentlichten Bilder zeigen den Kläger in einer eher unverfängli-chen Situation beim Abendessen
in einer bekannten, von sogenannten promi-nenten Personen besuchten Bar. Er konnte,
wie schon dargelegt,
unter diesen Umständen -
gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung
wegen der sich verzögernden Fertigstellung des
neuen [X.] Flughafens
-
nicht damit rech-nen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse entzogen
zu sein (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Dezember 1999 -
1
BvR 653/96, aaO Rn. 114; Senats-urteil vom 19.
Dezember 1995 -
VI
[X.], NJW 1996, 1128 Rn.
44
f.). Wenn sich der Kläger
als Regierender Bürgermeister
in einer für ihn politisch wie per-sönlich heiklen Lage in
ein solches Umfeld begibt, kann
dies eher der Sozi-alsphäre
als der Privatsphäre zuzuordnen
sein
und kann dem
deshalb im Rah-men der Abwägung kein die Meinungs-
und Pressefreiheit der [X.] zu-rückdrängendes Gewicht
zukommen.

11
12
-

10

-

III.
Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und im Ergebnis die Klage abweisen.
Galke

[X.]

[X.]

Roloff
Klein
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 27.08.2013 -
27 [X.]/13 -

KG [X.], Entscheidung vom 07.07.2014 -
10 [X.] -

13

Meta

VI ZR 310/14

27.09.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. VI ZR 310/14 (REWIS RS 2016, 4874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4874

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