Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. VII ZB 28/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14325

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070218BVIIZB28.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VII ZB
28/17
vom

7. Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Februar 2018 durch den Richter Dr.
Kartzke und die Richterinnen [X.], [X.], [X.] und Dr.
Brenneisen
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Beschlüsse der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 1.
März
2017 und des [X.] vom 29.
Juli
2016 aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von der Erhebung der Gerichtskosten
für das
Rechtsbeschwerde-verfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.

Gründe:
I.
Die Klägerin, ein Unternehmen, das im Bereich der Werbe-
und Medien-technik tätig ist, verlangt von der
Beklagten die Vergütung für die Schaltung ei-ner Werbeanzeige im [X.].
Die Klägerin hat einen Mahnbescheid über
1.231,65

und Nebenkosten
erwirkt, gegen den die Beklagte Widerspruch
eingelegt
hat. Im Anschluss
haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Das Amtsgericht hat nach §
91a
ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg ge-blieben; hiergegen wendet sie sich mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-nen
Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung der angefoch-tenen Kostenentscheidungen
und zur Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits gegeneinander.
1. Das Beschwerdegericht
hat zur Begründung seiner Kostenentschei-dung nach § 91a ZPO ausgeführt, die Klägerin wäre ohne die übereinstimmen-de Erledigungserklärung in der Hauptsache voraussichtlich mit ihrer Klage un-terlegen
gewesen. Die Klägerin habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der vor Erledigung des Rechtsstreits in der [X.] geltend gemachten Vergütung. Ein solcher ergebe sich insbesondere
nicht aus § 631 Abs. 1 BGB.
Der zwischen den Parteien geschlossene Werbe-vertrag sei rechtlich als Werkvertrag einzuordnen.
Der geschlossene Vertrag enthalte indes keine Regelungen, die Rück-schlüsse auf den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige und
damit auf deren Werbewirksamkeit zuließen. Wie bei jedem Vertrag müsse auch im zu beurteilenden Fall die geschuldete Leistung hinlänglich bestimmt sein, um den Willen zu einer vertraglichen Bindung annehmen zu können. An einer sol-chen hinreichenden Bestimmtheit der von dem Unternehmer geschuldeten Leis-tung fehle es aber, wenn der Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige bei potentiellen Kunden und damit die Werbewirksamkeit, auf die es nach dem 3
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Vertragszweck entscheidend ankomme, gänzlich ungeregelt bleibe. Ein solcher Werbevertrag sei für den Besteller faktisch wertlos, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er unter diesen Umständen eine vertragliche Bindung eingehen und sich zur Zahlung einer Vergütung verpflichten wolle.
Der Vertragsinhalt sei bei [X.] nur dann hinreichend be-stimmt, wenn die Vertragserklärungen Angaben zur Auflage und Verbreitung des [X.] enthielten. Ferner müsse vertraglich vereinbart werden, an welchen Stellen die Werbung verteilt werden solle, weil anderenfalls vom [X.] nicht festgestellt werden könne, ob der geschuldete Werbeeffekt tatsäch-lich erzielt werden könne beziehungsweise tatsächlich eingetreten sei. Auch im vorliegenden Fall wäre es möglich gewesen, Kriterien vertraglich zu regeln, die den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige an potentielle Kunden bestimmten. So könnten etwa Angaben dazu, wie viele Besuche (sog. "clicks") auf der von der Klägerin unterhaltenen [X.]seite in einem bestimmten Zeit-raum mindestens stattfinden, Auskunft über die Auffindbarkeit und die Attraktivi-tät der Seite für interessierte [X.]nutzer geben. Keiner dieser Punkte sei im Vertrag geregelt. Auch andere Kriterien, nach denen die Werbewirksamkeit be-stimmt werden könnte, fehlten. Der Vertragsinhalt könne insoweit auch nicht im Wege der Auslegung ermittelt werden.
2.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO mit Bin-dungswirkung für den [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft
(vgl. [X.], [X.] vom 3. März 2004 -
IV ZB 21/03, NJW-RR
2004, 999, juris Rn. 7 f.)
und auch im Übrigen zulässig.
a) Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht zugelassen werden [X.]. Die Rechtssache hat, anders als das Beschwerdegericht meint, weder 7
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grundsätzliche Bedeutung noch ist sie zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erforderlich. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde [X.], weil die Frage, ob es sich bei einer Eintragung in einem elektroni-schen Branchenverzeichnis um einen Werkvertrag oder um einen Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen handele, für eine Vielzahl von Fällen von Be-deutung sei. Auch die Folgefrage, ob die Rechtsprechung zu den Anforderun-gen an die Wirksamkeit von [X.] im Bereich der Printmedien auf Anzeigenschaltungen im [X.] entsprechend übertragbar sei, habe grund-sätzliche Bedeutung.
b) Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des [X.] nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Oktober
2008 -
XI
ZB
24/07, BauR
2009, 243 Rn.
9; Urteil vom 21.
Dezember
2006 -
IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 22; Beschluss vom 17.
März 2004 -
IV ZB 21/02, NJW-RR 2004,
1219, 1220, juris Rn. 7 f.).
Grund-lage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das [X.] grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang be-deutsamen Rechtsfragen zu klären ([X.], Beschluss vom 5.
Juni
2014

VII
ZB
54/13 Rn. 5; Beschluss vom 15.
September
2009 -
IX
ZB
36/08, ZVI
2010, 22 Rn.
3; Beschluss vom 28.
Oktober
2008 -
VIII
ZB
28/08, NZBau
2009, 312 Rn.
5 m.w.N.). Der [X.] sieht
sich deshalb nicht veranlasst, die aufgeworfenen Rechtsfragen
zu entscheiden. Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.

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6
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c) Da die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht hätte erfolgen dürfen, sind die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.

Kartzke
[X.]
[X.]

[X.]

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2016 -
22 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 01.03.2017 -
1 [X.] -

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Meta

VII ZB 28/17

07.02.2018

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. VII ZB 28/17 (REWIS RS 2018, 14325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14325

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