Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. VI ZR 374/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7867

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZR
374/12
vom

26. Februar
2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 237
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat grundsätzlich das Berufungsgericht zu [X.]. Das gilt auch dann, wenn die Berufung schon als unbegründet zurückgewiesen und der Antrag nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden ist.

[X.], Beschluss vom 26. Februar 2013 -
VI [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] II

-
2
-

Der
VI. Zivilsenat des [X.] hat am
26. Februar
2013
durch [X.], den
Richter Zoll,
die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Über den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zu entscheiden.

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssiche-rungspflicht auf Ersatz
materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2012 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 29. Februar 2012 zugestellt worden.
Mit einem am 22. März 2012
beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. März 2012 hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Mai 2012 zu verlängern. Durch Verfügung des
Senatsvorsitzenden vom 25. April 2012 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Mai 2012
ver-längert worden. Die Berufungsbegründung ist per Fax am 30. Mai 2012 bei [X.] eingegangen. Das [X.] hat die Berufung durch Beschluss 1
-
3
-

vom 11. Juli 2012 gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht begründet. Auf gerichtlichen Hinweis, dass nach Aktenlage die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei, hat der Kläger sowohl beim [X.] als auch beim [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur [X.] hat er geltend gemacht, die Fristversäumung beruhe auf einem Büro-versehen einer
Büromitarbeiterin
seines Prozessbevollmächtigten. Der Senats-vorsitzende des Berufungsgerichts hat den Parteien
durch Verfügung vom 16.
Januar 2013 mitgeteilt, dass eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung "derzeit nicht erfolgen"
könne; durch eine Wiedereinsetzung käme der hier ver-fahrensbeendende Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO nicht in Wegfall, da er auf einer anderen Grundlage beruhe als auf einer Fristversäumung.
Im Hinblick auf diese Verfügung bittet der Kläger den [X.], über sein Wie-dereinsetzungsgesuch zu befinden.

II.
1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hat ge-mäß §
237 ZPO das Gericht zu entscheiden, dem die Entscheidung über die nachgeholte [X.] zusteht, bei Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist also das Berufungsgericht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über den
Wiedereinsetzungsantrag nach Beendigung der betreffenden Instanz zu entscheiden ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 1987 -
VIII
ZR 154/86, [X.]Z 101, 134, 141; Beschluss vom 7. Oktober 1981 -
IVb
ZB 825/81, [X.], 95, 96), mithin auch in dem Fall, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen ist. Etwas anders gilt -
aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit
-
zwar dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne Weiteres zu gewähren ist. 2
-
4
-

In einem solchen Fall ist das mit der Sache befasste Revisionsgericht aus-nahmsweise befugt, selbst zu entscheiden und dem für den [X.] gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben
(vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1992
-
VI
ZB 22/92, [X.], 500, 501
mwN; [X.], [X.] vom 19. Juni 1996
-
XII
ZB 89/96, [X.], 2581; [X.] ZPO/ Wendtland, §
237 Rn.
6 [Stand: 30. Oktober 2012]; HK-ZPO/Saenger,
5.
Aufl., §
237 Rn.
3
mwN). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht ge-geben.
2. Der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die [X.] der Berufungsbegründungsfrist steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass die Berufung inzwischen als unbegrün-det zurückgewiesen worden ist. Da die Zulässigkeit der Berufung eine Prozess-voraussetzung ist, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz,
in seiner Rechts-wirksamkeit abhängt, ist sie vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ([X.], Urteile
vom 31. Januar 1952 -
IV
ZR 104/51, [X.]Z 4, 389,
395;
vom 4.
November 1981 -
IVb
ZR 625/80, [X.], 187, 188
und vom 10. Februar 2011 -
III
ZR 338/09, NJW 2011, 926
Rn.
7
mwN). Sollte dem Kläger Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist gewährt werden, wäre seine Berufung zulässig. Über die Nichtzulas-sungsbeschwerde gegen den die Berufung gemäß §
522 Abs.
2 ZPO zurück-weisenden Beschluss wäre sachlich zu entscheiden. Hätte der [X.] keinen Erfolg, wäre die Berufung unzulässig und das landgerichtli-che Urteil
wäre
rechtskräftig. In diesem Fall wäre das Revisionsgericht gehin-dert, über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden. Die

3
-
5
-

Nichtzulassungsbeschwerde müsste vielmehr mit der Maßgabe zurückgewie-sen werden, dass die Berufung gegen das Urteil des [X.]s als unzuläs-sig verworfen wird.
[X.]
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2012 -
11 O 4372/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.07.2012 -
32 [X.] -

Meta

VI ZR 374/12

26.02.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. VI ZR 374/12 (REWIS RS 2013, 7867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7867

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