Aktenzeichen VI ZR 374/12

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RCNGYPYGX2LG3ZKT9V

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 26.02.2013

Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Zuständiges Gericht bei Antragstellung nach Zurückweisung der Berufung als unbegründet und Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

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