Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.05.2015, Az. 2 BvR 1834/12

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 10871

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Beachtlichkeit der Art und Weise der Unterbringung bei der nachträglichen Überprüfung einer polizeilichen Freiheitsentziehung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 18. Juni 2012 - 10 T 1/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit das [X.] die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat.

Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] Lüneburg zurückverwiesen, das auch eine neue Kostenentscheidung zu treffen haben wird.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Art und Weise einer Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit einer Sitzblockade sowie gegen eine gerichtliche Kostenentscheidung.

I.

2

1. In der [X.]acht auf den 8. [X.]ovember 2010 nahm der Beschwerdeführer an einer gegen einen sogenannten Castor-Transport gerichteten Protestaktion teil. Zuvor hatte die zuständige Behörde ein Versammlungsverbot erlassen. Im Zuge der Aktion setzte sich der Beschwerdeführer zusammen mit mehreren tausend anderen Personen bei Temperaturen unterhalb des Gefrierpunkts auf die Bahngleise der Eisenbahnstrecke zwischen [X.] und [X.]. Gegen 1:40 Uhr löste die Polizei die Versammlung auf und forderte die Aktivisten mehrfach auf, die Bahngleise zu räumen. Etwa 1.800 Personen kamen dieser Aufforderung nach. Weitere etwa 1.200 Personen - darunter der Beschwerdeführer - weigerten sich, die Gleise zu verlassen, und wurden in den folgenden Stunden von der Polizei weggetragen und auf einem offenen Feld in Gewahrsam genommen. Gegen 9:00 Uhr wurden alle in Gewahrsam befindlichen Personen entlassen, nachdem der [X.], der Gegenstand des Protestes war, den Gleisabschnitt passiert hatte. Eine richterliche Entscheidung war bis dahin nicht ergangen.

3

2. Mit Schreiben vom 8. [X.]ovember 2010 und 3. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht [X.] die Feststellung, dass die Freiheitsentziehung dem Grunde nach und im Hinblick auf ihre Dauer rechtswidrig gewesen sei. Außerdem beantragte er die Feststellung, dass die Art und Weise der Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei, da er mehrere Stunden auf freiem Feld ohne Witterungsschutz, Verpflegung und ausreichende Toiletten bei Temperaturen unterhalb des Gefrierpunkts festgehalten worden sei.

4

3. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2011 wies das Amtsgericht [X.] die Anträge als unbegründet zurück. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des [X.] sei unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung gemäß § 18 des [X.] über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ([X.]) vorgelegen hätten. Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Einholung einer richterlichen Entscheidung liege nicht vor, da eine richterliche Entscheidung vor der Entlassung des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu erwarten gewesen sei. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Behandlung während der Freiheitsentziehung sei ebenfalls unbegründet. Zwar stelle ein Polizeigewahrsam auf freiem Feld ohne Witterungsschutz eine besondere Belastung dar. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend den winterlichen Verhältnissen gekleidet gewesen sei. Außerdem sei eine Versorgung mit Decken, Strohballen, Verpflegung und ausreichenden sanitären Einrichtungen gewährleistet gewesen.

5

4. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hob das [X.] [X.] den amtsgerichtlichen Beschluss mit Beschluss vom 18. Juni 2012 teilweise auf und stellte fest, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei, da versäumt worden sei, unverzüglich eine richterliche Entscheidung einzuholen. Im Übrigen wies das [X.] die sofortige Beschwerde zurück. Es sei nicht Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die Art und Weise der Freiheitsentziehung umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Umstände der Unterbringung könnten nur dann Bedeutung erlangen, wenn derart schwerwiegende Verstöße gegen verfassungsrechtlich geschützte Grundwerte vorlägen, dass die Freiheitsentziehung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unverhältnismäßig erscheine. Derartige Verstöße habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. So sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch gefroren hätte, wenn er nicht in Gewahrsam genommen worden wäre. Außerdem hätte es ihm freigestanden, die Bahngleise zu räumen und seine Ingewahrsamnahme auf diese Weise abzuwenden. Der Vortrag des Beschwerdeführers, dass keine ausreichende Versorgung mit Heißgetränken und sanitären Einrichtungen gewährleistet gewesen sei, lasse keine schwerwiegenden Verstöße gegen verfassungsrechtlich geschützte Grundwerte erkennen. Zur Begründung des angewandten [X.] verwies das [X.] auf eine - vom [X.] aufgehobene ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Juni 2006 - 2 BvR 1395/05, juris) - Entscheidung des [X.].

6

Die Gerichtskosten erlegte das [X.] dem Land [X.]iedersachsen auf. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen ordnete das Gericht nicht an. Von der Anordnung einer Auslagenerstattung sei gemäß § 13a Abs. 1 [X.] a.F. nach billigem Ermessen abgesehen worden. Dass der Beschwerdeführer teilweise obsiegt habe, sei kein hinreichender Grund für eine Auslagenerstattung. Dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer seine Ingewahrsamnahme provoziert habe, indem er an einer verbotenen Versammlung teilgenommen und sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht von den [X.] entfernt habe.

7

Die weitere sofortige Beschwerde ließ das [X.] nicht zu.

8

5. Eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers, der eine Kopie der kurz darauf erhobenen Verfassungsbeschwerde beigefügt war, wies das [X.] als unbegründet zurück. Der angefochtene Beschluss verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten.

II.

9

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Freiheitsentziehung als solche, den Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 30. Dezember 2011 und den Beschluss des [X.]s [X.] vom 18. Juni 2012. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da die Fachgerichte nicht über seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Freiheitsentziehung entschieden hätten. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung des [X.]s macht er geltend, dass diese ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletze, da er trotz Feststellung der Rechtswidrigkeit des [X.] mit Kosten belastet worden sei.

Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten, da sie ihm Rechtsschutz gegen die Art und Weise der Freiheitsentziehung verweigerten. Die Fachgerichte hätten sich damit in Widerspruch zu der Rechtsprechung des [X.]s gesetzt. Insbesondere sei die Entscheidung des [X.], auf die das [X.] seine Rechtsmeinung gestützt habe, vom [X.] aufgehoben worden. Der angewandte Prüfungsmaßstab sei zu eng, wenn die Art und Weise des [X.]vollzugs nicht getrennt von der Anordnung des [X.] geprüft werde und nur schwerwiegende Verstöße gegen verfassungsrechtlich geschützte Grundwerte als entscheidungserheblich angesehen würden.

2. [X.] wurde beigezogen. Das [X.] hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s [X.] vom 18. Juni 2012 richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G).

1. Der Beschluss des [X.]s [X.] verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise des Vollzugs der Freiheitsentziehung zurückgewiesen worden ist.

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt ([X.]E 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>). Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den [X.] gesichert; sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat ([X.]E 94, 166 <213>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>; [X.]K 7, 87 <104>). Die dem Gesetzgeber obliegende Ausgestaltung des Rechtswegs muss dem Ziel der Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes Rechnung tragen; sie muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein ([X.]E 60, 253 <269>; 77, 275 <284>; [X.]K 7, 87 <104>). Dies muss auch der [X.] bei der Auslegung dieser [X.]ormen beachten. Er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren ([X.]E 77, 275 <284>; 119, 292 <295 f.>; [X.]K 3, 135 <141>; 7, 87 <104>; 10, 360 <361>; 10, 397 <399>; 11, 13 <16>; 11, 235 <238>).

b) [X.]ach Auffassung des [X.]s ist die Art und Weise der Unterbringung im Rahmen einer von den ordentlichen Gerichten vorzunehmenden, nachträglichen Überprüfung der Freiheitsentziehung grundsätzlich unbeachtlich. [X.]ur wenn die Umstände der Unterbringung mit schwerwiegenden Verstößen gegen verfassungsrechtlich geschützte Grundwerte einhergehen, soll sich die Freiheitsentziehung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen als unverhältnismäßig darstellen. Der derart verengte Prüfungsmaßstab trägt dem Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers nicht angemessen Rechnung, sondern läuft dem Ziel der Gewährleistung möglichst effektiven Rechtsschutzes zuwider.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann der Betroffene nachträglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung beantragen, wobei die Zuständigkeit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei den Amtsgerichten liegt. Soweit der Prüfungsmaßstab des [X.]s die Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt, dass eine Prüfung der Art und Weise des [X.]vollzugs im Hinblick auf diese Rechtswegzuweisung in § 19 [X.] nicht möglich sei, fehlt es an der erforderlichen eingehenden Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen dieser [X.]orm ebenso wie mit der Frage, ob eine Zuständigkeit kraft [X.] in Betracht kommt. Der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist weit gefasst. Eine Prüfung, ob den §§ 20 f. [X.], die die Behandlung festgehaltener Personen und die Dauer der Freiheitsbeschränkung regeln, Beachtung geschenkt wurde, ist nach diesem Wortlaut nicht ausgeschlossen ([X.]K 7, 87 <108>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Juni 2006 - 2 BvR 2118/05 -, juris, Rn. 33; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Juni 2006 - 2 BvR 1395/05 -, juris, Rn. 47). Unabhängig davon wäre zu prüfen, ob im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte kraft [X.] auch für die Überprüfung des Vollzuges des [X.] anzunehmen ist, wie dies die fachgerichtliche Rechtsprechung in ähnlichen Zusammenhängen tut (vgl. [X.]K 7, 87 <108 f.> m.w.[X.]). Schließlich bleibt offen, weshalb das [X.] auf der Basis seiner Auffassung keine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG in Betracht gezogen hat.

Infolge des verengten [X.] hat das [X.] das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers nur unzureichend erfasst. Der Beschwerdeführer hat gerügt, dass die Art und Weise des Vollzuges des [X.] einer Ersatzbestrafung gleichgekommen sei, insbesondere da trotz einer Temperatur unterhalb des Gefrierpunkts keine ausreichende Versorgung mit Decken gewährleistet gewesen sei. Diesem Vorbringen ist immanent, dass bessere Bedingungen des Vollzuges durch eine sachgerechte Planung, eine bessere Organisation und Koordinierung wie auch durch eine anderweitige Unterbringung möglich gewesen seien. Den damit von dem Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen ist das Gericht nicht nachgegangen. Ihm hätte es oblegen, die Gründe für die Auswahl des Standorts der Sammelstelle und die Frage einer zureichenden Ausstattung ausgehend von einer Ex-ante-Sicht zu ermitteln und unter Berücksichtigung der behördlicherseits geltend gemachten Belange sowie behördlicher Prognose- und Ermessensspielräume zu würdigen. Dabei wäre eine konkrete Analyse der vorgebrachten Beanstandungen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und Vermeidbarkeit vorzunehmen gewesen (vgl. [X.]K 7, 87 <109>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Juni 2006 - 2 BvR 2118/05 -, juris, Rn. 35; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Juni 2006 - 2 BvR 1395/05 -, juris, Rn. 49). Schließlich erscheint es auch nicht unbedenklich, dass das [X.] bei seiner summarischen Bewertung der Art und Weise der Freiheitsentziehung darauf abgestellt hat, dass der Beschwerdeführer seine Ingewahrsamnahme in vorwerfbarer Weise herbeigeführt habe.

c) Die Entscheidung des [X.]s beruht auf dem [X.] und ist daher teilweise aufzuheben; im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (vgl. §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 [X.]G). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch gegen die Kostenentscheidung des [X.]s wendet (vgl. hierzu etwa [X.]E 74, 78 <95 f.>), erübrigt sich eine Entscheidung, da das [X.] bereits infolge der Teilaufhebung eine neue Kostenentscheidung zu treffen hat.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 30. Dezember 2011 sowie gegen die am 8. [X.]ovember 2010 vollzogene Freiheitsentziehung wendet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93a, 93b Satz 1 [X.]G), weil sie unzulässig ist. Insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G von einer Begründung abgesehen.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]G.

Meta

2 BvR 1834/12

20.05.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Lüneburg, 18. Juni 2012, Az: 10 T 1/12, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 SOG ND, § 18 Abs 1 Nr 3 SOG ND, § 19 Abs 1 S 1 SOG ND, § 19 Abs 2 S 1 SOG ND

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.05.2015, Az. 2 BvR 1834/12 (REWIS RS 2015, 10871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10871

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1833/12, 2 BvR 1945/12 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen polizeilichen Präventivgewahrsams (hier: gem § 18 SOG ND) - hier: keine …


1 BvR 1717/15 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs …


1 BvR 2639/15 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs …


1 BvR 1634/04 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Abdrängende Sonderzuweisung des § 19 Abs 3 GefAbwG ND 1998 entbindet Verwaltungsgerichte im …


2 BvR 1900/14 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: teilweise Parallelentscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.