Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 106/13
vom
25. Juni
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
verbotener Marktmanipulation
hier:
Gegenvorstellung
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni
2014
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 4.
Dezember 2013 das Urteil des [X.] vom 12.
Oktober 2012
hinsichtlich der
Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben. Die wei-tergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die-sen Beschluss richtet sich die
Gegenvorstellung des Verurteilten vom 27. Mai 2014, mit der er -
u.a. gestützt auf eine Verletzung von (Verfahrens-)Grund-rechten des Verurteilten -
die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, [X.] die Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung begehrt. Der [X.] hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergange-nen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. Februar 2014 -
1 StR 405/13 mwN).
1
2
-
3
-
Es besteht kein Anlass, die
Gegenvorstellung entgegen der ausdrückli-chen Bezeichnung des Verteidigers als einen Antrag nach
§ 356a StPO auszu-legen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.
[X.] Cirener
Radtke Mosbacher
3
Meta
25.06.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. 1 StR 106/13 (REWIS RS 2014, 4617)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4617
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.