§ 85 FGO

1Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. 2Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 02:58

G. zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679;

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