Bundespatentgericht, Urteil vom 04.10.2012, Az. 10 Ni 36/10 (EU)

10. Senat | REWIS RS 2012, 2605

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Kalt verarbeitbares Fugenband“ (europäisches Patent) – zur Nichtangriffsabrede im Nichtigkeitsverfahren


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 792 973

([X.] 597 00 061)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und [X.]) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Rauch sowie [X.], [X.], Dipl. Ing. [X.] und Dipl. Ing. Univ. Richter

für Recht erkannt:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist die eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 792 973, das am 25. Januar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 196 03 896.0 vom 3. Februar 1996 angemeldet worden ist und beim [X.] ([X.]) unter der Nummer 597 00 061.1 geführt wird. Das in [X.] erteilte [X.] betrifft ein „Kalt verarbeitbares Fugenband“, wobei es sieben Patentansprüche umfasst. Die aktuelle Fassung hat das [X.] im Rahmen eines [X.] Einspruchsverfahrens erhalten, in dem es beschränkt aufrechterhalten wurde. Der Hinweis auf die Entscheidung über den Einspruch ist am 3. Juli 2002 veröffentlicht worden.

2

Die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche 1, 2 und 7 lauten in der [X.] wie folgt:

3

"1. [X.] zur Verwendung im Straßenbau, bestehend aus polymervergütetem [X.], das auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Kleberschicht verbunden ist.

4

dadurch gekennzeichnet, dass die Kleberschicht eine Dicke zwischen 0,2 und 4 mm aufweist.

5

dadurch gekennzeichnet, dass die Kleberbeschichtung so eingestellt ist, dass die Klebeigenschaften durch Anlösung erst dann entwickelt werden, wenn der Kleber mit einem [X.] in Berührung kommt, der höher siedende Lösungsmittel enthält."

6

Wegen des Wortlauts der übrigen, nicht angegriffenen Ansprüche wird auf die [X.]schrift EP 0 792 973 B2 verwiesen.

7

Die Klägerinnen haben unabhängig voneinander gegen das [X.] Klage erhoben und jeweils die teilweise Nichtigerklärung des [X.]s begehrt. Der Senat hat hierauf mit Beschluss vom 20. März 2012 die Klage 10 Ni 36/10 ([X.]) der Klägerin zu 1.) und die Klage 10 Ni 1/12 (EP) der Klägerin zu 2.) gemäß § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 147 ZPO zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

8

Die Klägerinnen machen mit ihren Nichtigkeitsklagen jeweils geltend, der Gegenstand von Anspruchs 1 des [X.]s gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Es liege daher eine unzulässig Erweiterung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vor. Wie die ursprünglich erteilte Fassung von den Klägerinnen jeweils als Anlage [X.] in Form der [X.] Patentschrift EP 0 792 973 [X.] vorgelegt zeige, seien die Merkmale der „Kaltverlegbarkeit“ des Fugenbandes, die „Gesondertheit der Kleberschicht des Fugenbandes“ sowie das Merkmal des „Verbindens“ des Fugenbandes mit der Kleberschicht in die geltende Anspruchsfassung eingefügt worden. Ursprünglich sei dagegen nur offenbart, dass das Fugenband mit einer Kleberschicht „versehen“ sei und dass der Kleber auf einer Flächenseite des Fugenbandes heiß oder kalt aufgebracht werden könne. Ein „Aufbringen“ einer Kleberschicht müsse aber nicht dazu führen, dass zwischen den beiden Schichten eine „Verbindung“ entstehe. [X.] sei auch, wie sich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen eine „gesonderte“ Kleberschicht ergeben solle.

9

Mit Anspruch 7, der auf die Ansprüche 1 bis 6 rückbezogen sei, werde zudem ein Gegenstand beansprucht, der nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Insoweit sei daher der in Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestimmte [X.] der mangelnden Ausführbarkeit gegeben. Anspruch 7 definiere ein Fugenband, bei dem die [X.] sich erst durch ein Anlösen mit einem [X.] entwickle, der höhersiedende Lösungsmittel enthalte. Das [X.] offenbare jedoch weder einen speziellen [X.] noch gebe es einen Referenzwert in Bezug auf den Siedepunkt des Lösungsmittels. Der Fachmann wisse somit nicht, welches Lösungsmittel tatsächlich einzusetzen sei, um die Erfindung nachzuarbeiten.

Darüber hinaus machen die Klägerinnen auch den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit nach Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und Art. 54 und 56 EPÜ geltend; die Gegenstände von Anspruch 1 und Anspruch 2 seien gegenüber dem Stand der Technik nicht neu, jedenfalls beruhten diese nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Klägerinnen berufen sich hierzu im Wesentlichen auf folgende Druckschriften (wobei die in den nachfolgenden Klammern an erster Stelle stehende Bezeichnung als [X.], [X.] usw. jene von der Klägerin zu 1.) und die an zweiter Stelle stehende Bezeichnung jene von der Klägerin zu 2.) gewählte ist):

[X.]/[X.]) [X.] 13 030 U1

[X.]/[X.]) Aufsatz „Vibrationsabsorbierende bitumenhaltige Auskleidung mit Klebstoffschicht“ von [X.], [X.] et al., aus: Heft 7, Automobilindustrie 1987

[X.]/[X.]) [X.] 1995 Bitumen und Steinkohleteerpech Anforderungen an die Bindemittel, Straßenbaubitumen, Oktober 1989

[X.]/[X.]) [X.] 2 225 358 A

[X.]/[X.]) [X.] 1 965 092 A

[X.]) [X.] 258 259 A1

[X.]/[X.]) „Technische Lieferbedingungen für polymermodifizierte Bitumen in [X.] im Heißeinbau“, Teil 1: Gebrauchsfertige polymermodifizierte Bitumen TL PmB Teil 1, Ausgabe 1991

[X.]/[X.]) [X.] 41 26 090 C1

[X.]/[X.]) [X.] 91 11 146 U1

K16/---) Straßenbau-Vorschrift [X.] Fug-StB 01

K17/---) Sika

[X.]0/---) [X.]NSO, Produktinformation, Prospekt TOK

[X.]1/---) Prospekt HEMATECT

[X.]2a/---) Aufsatz: „Ein neues Fugenband, ein Abdeckband und neue Stopfen zum Verschließen von Bohrlöchern“, [X.], aus: Neue [X.]LIWA Zeitschrift, Heft 12/94

[X.]2b/---) Zeitschrift Neue Thüringer Illustrierte, Ausgabe 6/95, Produktinformation der HEMATECT

([X.]2c/---) Zeitschrift der IHK Ostthürigen [X.], Ausgabe 1995, [X.] ff., Firmenporträt HEMATECT

Den Klägerinnen zufolge ist die Lehre von Anspruch 1 des [X.]s durch die Druckschrift [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen, jedenfalls aber durch die [X.] in Verbindung mit der bereits in der Beschreibung des [X.]s genannten Druckschrift [X.] oder in Verbindung mit der Offenlegungsschrift [X.] nahegelegt. Ferner halten die Klägerinnen den Gegenstand nach Anspruch 1 wegen der Druckschrift [X.] nicht für neu bzw. in Verbindung mit der [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Zum gleichen Ergebnis komme man auch bei Zusammenschau der Druckschrift [X.]2a mit der Druckschrift [X.], wie die Klägerin zu 1.) meint, oder durch eine Kombination der Druckschrift [X.]2a mit der Druckschrift [X.], wovon die Klägerin zu 2.) ausgeht. Hinsichtlich des Gegenstands nach Anspruch 2 sehen die Klägerinnen in der dort festgelegten Bereichsangabe für die Kleberschicht keinen eigenständigen Erfindungsgehalt. Sie verweisen hierzu auf das übliche fachmännische Vorgehen, das in der Druckschrift [X.] zum Ausdruck komme.

Die Klägerinnen beantragen jeweils,

das [X.] Patent 0 792 973 im Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage insgesamt, hilfsweise nach Maßgabe der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1 bis 9 gemäß Schriftsatz vom 16. August 2012 ([X.]. [X.]), abzuweisen.

Hinsichtlich der mit den [X.] verteidigten [X.] wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass beide Nichtigkeitsklagen unzulässig seien. Beide Klägerinnen verstießen mit ihren Klagen jeweils gegen eine wirksame [X.].

Zu Lasten der Klägerin zu 1.) ergebe sich hinsichtlich der Klage 10 Ni 36/10 eine [X.] aus Ziffer 5 einer zwischen ihr und der [X.]NSO GmbH, einem Tochterunternehmen der [X.], am 22. Juli 1997 geschlossenen „Vereinbarung“, die die Belieferung der Klägerin zu 1.) mit dem Gegenstand des [X.]s betreffe. Die Beklagte hat hierzu ihrer Klageerwiderung die „Vereinbarung“ vom 22. Juli 1997 in Kopie als Anlage [X.] 1 beigefügt. Die Regelungen nach Ziffern 4 und 5 der „Vereinbarung“   die hinsichtlich ihres Zustandekommens und Wortlauts zwischen den Parteien unstreitig ist lauten wie folgt:

„4. Für den Fall der Belieferung gemäß Punkt 3 ist ein gesonderter Liefervertrag (jährlicher Rahmenvertrag über Menge und Preise) abzuschließen.

5. [X.] verpflichtet sich, das [X.]NSO-Patent während der Vertragslaufzeit nicht anzugreifen und alle Informationen über eventuelle Patentangriffe und  -verletzungen von [X.] unverzüglich an [X.]NSO weiterzugeben.“

Nach Auffassung der [X.] sei die „Vereinbarung“ vom 22. Juli 1997 nie wirksam gekündigt worden, weshalb die Regelung nach Ziffer 5 nach wie vor Wirksamkeit entfalte. Eine fortdauernde Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin zu 1.) werde durch weitere Unterlagen belegt. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um das von der [X.] vorgelegte [X.] „[X.] 14“.

Auch zu Lasten der Klägerin zu 2.) bestehe eine wirksame Nichtangriffsverpflichtung, die die Nichtigkeitsklage 10 Ni 2/12 unzulässig mache. Die [X.] folge hierbei aus einem Vergleichsvertrag, der zwischen der [X.] und der Klägerin zu 2.) am 17. Januar 2007 zustande gekommen sei, und einen Lizenzvertrag nach Anlage I in Bezug nehme. Die Klägerin zu 2.) habe sich nach Ziffer 7.3 des [X.] dazu verpflichtet, das [X.] während der Laufzeit des [X.] nicht anzugreifen. Der Lizenzvertrag sei zwar von ihr (der [X.]) mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 ordentlich gekündigt worden; die [X.] wirke aber gemäß des Grundsatzes von Treu und Glauben nach. In Ziffer 9.6 des [X.]   vgl. Anlagen K14/[X.] der Klägerin zu 2.)   sei nämlich folgendes Abverkaufsrecht geregelt:

„Der Lizenznehmer bleibt auch nach Vertragsende berechtigt, das bis zum Vertragsende hergestellte Material im Sinne der Vorbemerkung zu gebrauchen und zu vertreiben, sowie weiteres Material in dem Umfang herzustellen, wie dieses zu Erfüllung von vertraglichen Pflichten, die vor Vertragsende begründet wurden, erforderlich sind.“

Aus dieser Regelung folge, dass die Klägerin zu 2.) jedenfalls noch so lange an ihre Nichtangriffspflicht nach Ziffer 7.3 des [X.] gebunden sei, wie sie von ihren Abverkaufsrecht nach Ziffer 9.6 des [X.] was sie gegenwärtig auch noch tue   Gebrauch mache. Im Übrigen werde nach der Rechtsprechung des [X.], wie sie sich insbesondere aus der Entscheidung „[X.]“ ergebe ([X.], 135 ff.), in solchen Fällen von der Nachwirkung einer [X.] ausgegangen, in denen ein Treueverhältnis über die Beendigung des [X.] hinaus fortwirke, was hier der Fall sei.

In der Sache hält die Beklagte die angegriffenen Patentansprüche 1, 2 und 7 des [X.]s in der geltenden Fassung für rechtsbeständig und die Klagen daher für unbegründet. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des [X.]s weder unzulässig erweitert worden sei noch eine mangelnde Ausführbarkeit vorliege. Darüber hinaus sei der Gegenstand nach Patentanspruch 1 vor dem Hintergrund der von der Klägerin genannten Druckschriften neu. Es stehe auch außer Frage, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Das Erscheinungsdatum der Druckschrift [X.]2a werde im Übrigen bestritten und die sich hierauf beziehende, vorgelegte eidesstattliche Versicherung von [X.] (FH) [X.] (= [X.]3) sei als verspätet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Die auf Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a), b) und [X.]) sowie Art. 54 und 56 EPÜ gestützten Ni[X.]htigkeitsklagen sind zulässig, aber ni[X.]ht begründet.

1. Gemäß der Bes[X.]hreibung des Streitpatents (Seite 2, Absätze [0001] ff.) betrifft die streitgegenständli[X.]he Erfindung ein [X.], das insbesondere im Straßenbau zum Verbund von nebeneinander liegenden Einbaubahnen aus Mis[X.]hgut verwendet wird. Sofern das Mis[X.]hgut beider Bahnen glei[X.]he Eigens[X.]haften aufweise, werde der Verbund dur[X.]h Nähte hergestellt, ansonsten dur[X.]h Ans[X.]hlüsse. Weil Nähte und Ans[X.]hlüsse starken Beanspru[X.]hungen dur[X.]h Klima und Verkehr ausgesetzt seien, müssten die Anforderungen an derartige Verbindungen, die wasserdi[X.]ht sein sollten, sehr ho[X.]h sein. Vor allem bei Ans[X.]hlüssen müsse es das Ziel sein, an der [X.] ein wei[X.]hes Gelenk einzubauen, also eine Hö[X.]hstmenge an Bitumen zum Di[X.]hten, Bewegen und Haften zu platzieren.

Bislang sei dieses Problem dadur[X.]h gelöst worden, dass man vor dem Einbringen der neuen Asphaltde[X.]ks[X.]hi[X.]ht die Flanke der bestehenden alten Asphaltde[X.]ks[X.]hi[X.]ht mit einer bitumenhaltigen Grundierung gestri[X.]hen und ans[X.]hließend ein vorgefertigtes Bitumenfugenband an die Flanke gelegt habe, wobei dessen Haftung dur[X.]h Anwärmen mit einer Propangasflamme und Andrü[X.]ken an die Flanke bewirkt worden sei. Diese Arbeiten müssten sehr sorgfältig dur[X.]hgeführt werden; die Temperatur des Mis[X.]hgutes der neu einzubringenden De[X.]ks[X.]hi[X.]ht rei[X.]he hierbei ni[X.]ht aus.

Aus dem Stand der Te[X.]hnik nennt die Bes[X.]hreibung des Streitpatents (Abs[X.]hnitt [0004]) die deuts[X.]he Gebrau[X.]hsmusters[X.]hrift 93 13 030 (= [X.]). Das hieraus bekannte Material zur Herstellung von [X.] sei aus einer offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht klebefähigen Bitumenmasse hergestellt. Ferner wird im Abs[X.]hnitt [0005] ein Veröffentli[X.]hungshinweis von [X.] et al. (= K3) zitiert. Dort werde eine vibrationsdämpfende Verkleidung für die Verwendung im Automobilbau bes[X.]hrieben. Das hieraus bekannte Bitumenmaterial sei offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht selbstklebend, sondern müsse eher plastis[X.]h elastis[X.]he Eigens[X.]haften aufweisen.

Aufgabe des Streitpatents sei es, ein [X.] und ein Verfahren zu s[X.]haffen, das eine kalte Verlegung, d. h. ohne Zuhilfenahme einer Flamme, ermögli[X.]he (Abs[X.]hnitt [0006] der Bes[X.]hreibung). Diese Aufgabe werde dur[X.]h den Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 gelöst. Ein derartig ausgebildetes [X.] habe den Vorteil, dass beim Verlegen an der [X.] auf die Anwendung einer Propangasflamme verzi[X.]htet werden könne, da bereits dur[X.]h ein Andrü[X.]ken des [X.] an die [X.] die erforderli[X.]he Haftung erzielt werde. Bei entspre[X.]hender Einstellung des Klebers sei es hierbei mögli[X.]h, au[X.]h bei Temperaturen etwas oberhalb des [X.] eine Haftung zwis[X.]hen [X.] und [X.] zu errei[X.]hen, die die gestellten Anforderungen an die Haftung und Di[X.]htigkeit erfüllt (Abs[X.]hnitt [0007]).

2. Die Merkmale des Patentanspru[X.]hs 1 lauten in Anlehnung an die von der Klägerin zu 1.) als Anlage [X.] vorgelegten Gliederung wie folgt:

1a ein [X.]

1b zur Verwendung im Straßenbau

2 Das [X.] ist kalt verlegbar.

3 Das [X.] besteht aus polymervergütetem [X.].

4 Das [X.] ist wenigstens auf einer Seite mit einer gesonderten Klebers[X.]hi[X.]ht verbunden.

3. Als hier eins[X.]hlägiger Fa[X.]hmann ist ein Diplom Bauingenieur der Fa[X.]hri[X.]htung Straßenbau mit [X.]ezialkenntnissen in der Entwi[X.]klung, Konstruktion und Fertigung von [X.] sowie mit den hierfür notwendigen [X.]hemis[X.]hen Fa[X.]hkenntnissen anzusehen. Für diesen Fa[X.]hmann weist das [X.] gemäß Streitpatent neben der zum Ausfüllen der Fuge notwendigen S[X.]hi[X.]ht aus polymervergütetem [X.] eine weitere S[X.]hi[X.]ht aus [X.] auf. Dieses [X.] hat somit eindeutig einen Aufbau, der zweis[X.]hi[X.]htig ist.

II.

1. Zulässigkeit der Ni[X.]htigkeitsklagen

a) Zulässigkeit der Klage 10 Ni 36/10

Der [X.] ist insoweit zu folgen, als sie zu Re[X.]ht darauf hinweist, dass der Einwand, es liege eine wirksame Ni[X.]htangriffsabrede vor, grundsätzli[X.]h erhebli[X.]h ist. Eine wirksame Ni[X.]htangriffsabrede kann na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs zur Unzulässigkeit einer Ni[X.]htigkeitsklage führen (vgl. z. B. [X.], 136, 137 (Nr. 17)   „sealing lamina“   m. w. N.; vgl. au[X.]h

Der Senat geht na[X.]h dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien, insbesondere au[X.]h na[X.]h den von der [X.] selbst vorgelegten Anlagen [X.] 14.5 bis 14.7, davon aus, dass ein Rahmenvertrag im Sinne von Ziffer 4 der „Vereinbarung“ vom 22. Juli 1997 nie zustande gekommen ist. Eine Lieferung von [X.] erfolgte vielmehr auf der Grundlage von Einzelbestellungen der Klägerin zu 1.), wobei die Preise jeweils einseitig von der [X.] angepasst wurden. Au[X.]h dann, wenn man sol[X.]he Einzelverträge hinsi[X.]htli[X.]h ihrer vertragli[X.]hen Wirkungen den Rahmenverträgen im Sinne von Ziffern 4 und 5 der „Vereinbarung“ glei[X.]hstellen könnte, würde si[X.]h ni[X.]hts daran ändern, dass eine wirksame Ni[X.]htangriffsabrede ni[X.]ht mehr besteht: Unstreitig ist, dass zum Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung, auf die hier abzustellen ist (vgl. BGH [X.]. 1975, 117   „Rotationseinmalentwi[X.]kler“), die Ges[X.]häftsbeziehungen zwis[X.]hen den Parteien endgültig beendet waren. Dies kommt ni[X.]ht zuletzt au[X.]h in der Kündigung der „Vereinbarung“ vom 22. Juli 1997 dur[X.]h die Klägerin zu 1.) zum Ausdru[X.]k, wie sie si[X.]h aus ihrer Erklärung vom 22. August 2012 (vgl. Anlage [X.]) ergibt. Na[X.]h diesem Zeitpunkt sind von den Parteien unstreitig keine weiteren Bestellungen oder Lieferungen von [X.] mehr getätigt worden oder beabsi[X.]htigt gewesen. Gemäß der oben genannten Auslegung von Ziffer 5 hat dies zur Folge, dass deshalb bereits eine wirksame Ni[X.]htangriffsverpfli[X.]htung auf der Grundlage der „Vereinbarung“ vom 22. Juli 1997 zu verneinen ist.

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist die Klage 10 Ni 36/10 zulässig, ohne dass es no[X.]h auf die gegen die Vereinbarung vom 22. Juli 1997 geri[X.]hteten kartellre[X.]htli[X.]hen oder sonstigen Einwände der Klägerin zu 1.) ankäme.

b) Zulässigkeit der Klage 10 Ni 1/12

Au[X.]h die Klage der Klägerin zu 2.) erweist si[X.]h als zulässig. Eine wirksame Ni[X.]htangriffsabrede kann au[X.]h hier ni[X.]ht festgestellt werden. Der zwis[X.]hen der [X.] und der Klägerin zu 2.) als Anlage I zum Verglei[X.]hsvertrag vom 17. Januar 2007 ges[X.]hlossene Lizenzvertrag, der eine Ni[X.]htangriffspfli[X.]ht in Ziffer 7.3 enthielt, ist von der [X.] unstreitig mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 ordentli[X.]h gekündigt worden. Damit endete au[X.]h die Verpfli[X.]htung der Klägerin zu 2.), das vorliegende Streitpatent ni[X.]ht anzugreifen.

Ni[X.]ht überzeugen kann die Auffassung der [X.], die in Ziffer 7.3 des [X.] geregelte Ni[X.]htangriffsabrede müsse no[X.]h solange zu Lasten der Klägerin zu 2.) als fortbestehend fingiert werden, wie diese no[X.]h von dem ihr na[X.]h Ziffer 9.6 gewährten Abverkaufsre[X.]ht Gebrau[X.]h ma[X.]he. Diese Auffassung entspri[X.]ht ni[X.]ht der gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs, wona[X.]h ein Na[X.]hwirken einer vertragli[X.]hen Ni[X.]htangriffsabrede grundsätzli[X.]h zwar mögli[X.]h, jedo[X.]h an sehr enge Voraussetzungen gebunden ist. Nur dann, wenn ein dur[X.]h einen Vertrag begründetes besonderes Treueverhältnis über dessen Beendigung hinaus fortwirkt, kann es ausnahmsweise geboten sein, au[X.]h vom Weiterbestehen einer Ni[X.]htangriffspfli[X.]ht auszugehen ([X.], 39, 40   „Flä[X.]henentlüftung“). Ein sol[X.]hes Treueverhältnis setzt jedo[X.]h voraus, dass zwis[X.]hen den Parteien vertragli[X.]he Bindungen bestanden haben, die wegen ihrer individuellen Ausgestaltung, insbesondere wegen Bestehens eines besonderen Vertrauensverhältnisses, oder wegen gesells[X.]haftsähnli[X.]her Züge na[X.]h Inhalt, Sinn und Zwe[X.]k der vertragli[X.]hen Beziehung die Erhebung einer Ni[X.]htigkeitsklage als Verstoß gegen [X.] (§ 242 BGB) ers[X.]heinen lassen (vgl. [X.], 135, 137   „Gewindes[X.]hneidvorri[X.]htung“). Glei[X.]hes und ni[X.]ht etwa   wie die Beklagte fäls[X.]hli[X.]h meint   Gegenteiliges ergibt si[X.]h au[X.]h aus der von der [X.] zitierten BGH-Ents[X.]heidung „[X.]“ (vgl. [X.], 135, 137).

Im vorliegenden Fall ist dagegen ni[X.]ht erkennbar, dass zwis[X.]hen der [X.] und der Klägerin zu 2.) vertragli[X.]he Beziehungen bestanden hätten, die dur[X.]h ein besonderes Vertrauensverhältnis oder gesells[X.]haftsähnli[X.]he Züge gekennzei[X.]hnet gewesen wären. Demna[X.]h endete die Ni[X.]htangriffspfli[X.]ht der Klägerin zu 2.) mit Ablauf des 31. Dezember 2011, nämli[X.]h des Tages, an dem der am 17. Januar 2007 zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossene Verglei[X.]hsvertrag und der damit in Bezug genommene Lizenzvertrag na[X.]h Anlage I unstreitig ihr Ende gefunden hatten.

2. Begründetheit der Ni[X.]htigkeitsklagen

Die Klagen sind ni[X.]ht begründet.

a) Ni[X.]htigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. 138 Abs. 1 lit. [X.]) EPÜ [X.] Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.])

Na[X.]h Auffassung der Klägerinnen ist das Merkmal 4, wona[X.]h das [X.] auf wenigstens einer Seite mit einer gesonderten Klebers[X.]hi[X.]ht verbunden ist, unzulässig, weil das Wort „gesondert“ in den ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Unterlagen ni[X.]ht offenbart sei.

Der Begriff „gesondert“ ist wörtli[X.]h den ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Unterlagen ni[X.]ht zu entnehmen. Im ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]h 1 ist jedo[X.]h ein [X.] bes[X.]hrieben, das auf wenigstens einer Seite mit einer Klebers[X.]hi[X.]ht versehen ist, und in der Bes[X.]hreibung auf Seite 3, [X.] 35 ff. und [X.] 47 ff. der Offenlegungss[X.]hrift EP 0 792 973 [X.], ist eine gesonderte Klebers[X.]hi[X.]ht implizit offenbart. Denn dort ist u. a. von „einer werksseitig bereits aufgebra[X.]hten Klebers[X.]hi[X.]ht“ die Rede. Mit dem Vorhandensein einer Klebers[X.]hi[X.]ht auf dem [X.] wird zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass das [X.] und die Klebers[X.]hi[X.]ht eine Einheit bilden. Die Klebers[X.]hi[X.]ht wird im geltenden Patentanspru[X.]h 1 nun als gesonderte S[X.]hi[X.]ht herausgestellt, die selbstverständli[X.]h mit dem [X.] verbunden sein muss, damit das [X.] über die Klebers[X.]hi[X.]ht bestimmungsgemäß an der [X.] befestigt werden kann.

b.) Ni[X.]htigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit (Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ [X.] Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) hinsi[X.]htli[X.]h des Gegenstandes na[X.]h Patentanspru[X.]h 7

Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in den Patentunterlagen enthaltenen Angaben dem fa[X.]hmännis[X.]hen Leser so viel an te[X.]hnis[X.]her Information vermitteln, dass er mit seinem Fa[X.]hwissen und seinem Fa[X.]hkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgrei[X.]h auszuführen (vgl. [X.], 916, 918 „Klammernahtgerät“). Das ist hier der Fall.

Gemäß Anspru[X.]h 7 ist die Kleberbes[X.]hi[X.]htung so eingestellt, dass die Klebeeigens[X.]haften dur[X.]h Anlösung erst dann entwi[X.]kelt werden, wenn der Kleber mit einem [X.] in Berührung kommt, der höher siedende Lösungsmittel enthält. Mit den Erläuterungen aus der Bes[X.]hreibung ist diese Lehre für den Fa[X.]hmann unter zu Hilfenahme von geeigneten, entweder bekannten oder aus Versu[X.]hen ermittelten Ergebnissen dur[X.]haus na[X.]harbeitbar. Na[X.]h Abs[X.]hnitt [0015] der EP 0 792 973 [X.] wird die Einstellung des Klebers so vorgenommen, dass er bei Temperaturen bis hin zu etwa Raumtemperaturen, also bis in Berei[X.]he von max. 30°C, no[X.]h keine oder nur geringe Klebeigens[X.]haften aufweist. Erst wenn das mit der Klebers[X.]hi[X.]ht versehene [X.] dur[X.]h Andrü[X.]ken an die [X.] mit dem [X.] in Berührung kommt, so dass die im [X.] enthaltenen höher siedenden Lösemittel auf die Klebers[X.]hi[X.]ht einwirken, tritt die Klebefähigkeit und damit die Haftung ein.

[X.]) Ni[X.]htigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ [X.] Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und Art. 54 und 56 EPÜ)

aa) Neuheit des Gegenstandes na[X.]h Patentanspru[X.]h 1

Die zur Neuheit in der mündli[X.]hen Verhandlung erörterte [X.] ([X.] 2 225 358 A) bezieht si[X.]h auf ein vorgefertigtes bogen- oder bahnförmiges Material, das mindestens eine S[X.]hi[X.]ht aus einer polymervergüteten, bituminösen Masse hat (vgl. Anspru[X.]h 1), wobei die S[X.]hi[X.]ht 1 auf der einen Seite eine im Wesentli[X.]hen ni[X.]ht klebende Eigens[X.]haft aufweist, während die auf der anderen Seite selbstklebend ist. Die selbstklebende Eigens[X.]haft wird dadur[X.]h errei[X.]ht, dass die betreffende bituminöse S[X.]hi[X.]ht aus einer selbstklebenden Bitumenmasse besteht. Das vorgefertigte bogen- oder bahnförmige Material wird in der Bes[X.]hreibungseinleitung als besonders geeignet zur Aufbringung auf Betonflä[X.]hen angesehen, aber es lässt si[X.]h au[X.]h unter entspre[X.]hender Abwandlung zur Abdi[X.]htung anderer Flä[X.]hen einsetzen. So wird dieses bahnförmige Material zum Abdi[X.]hten auf Betonflä[X.]hen, u. a. auf Brü[X.]ken, verlegt, wo ans[X.]hließend eine heiße Asphalts[X.]hi[X.]ht aufgebra[X.]ht wird (vgl. S. 7, Abs. 2). Das vorgefertigte, bogen- oder bahnförmige Material na[X.]h der [X.] betrifft somit auss[X.]hließli[X.]h Abdi[X.]htbahnen und kein [X.].

Das [X.] mit den Merkmalen na[X.]h geltendem Patentanspru[X.]h 1 ist damit gegenüber dem Stand der Te[X.]hnik na[X.]h der [X.] neu.

Das [X.] na[X.]h der [X.] ([X.] 41 26 090 C1) ist gemäß Anspru[X.]h 1 dieser S[X.]hrift reißfest und besteht gemäß Anspru[X.]h 5 aus einem elastis[X.]hen Polymerkunststoff. Somit ist das Merkmal 3 des geltenden Patentanspru[X.]hs 1, wona[X.]h das [X.] aus polymervergütetem [X.] besteht, aus der [X.] ni[X.]ht bekannt. Gegenüber diesem Stand der Te[X.]hnik ist die Neuheit des [X.] gemäß dem Streitpatent ebenfalls gegeben.

In der mündli[X.]hen Verhandlung wurde gegenüber den weiteren im Verfahren befindli[X.]hen Dru[X.]ks[X.]hriften die Neuheit des [X.] ni[X.]ht mehr bestritten.

bb) Erfinderis[X.]he Tätigkeit beim Gegenstand na[X.]h Patentanspru[X.]h 1

Dur[X.]h die [X.] ([X.] 93 13 030 U1) ist ein bitumenhaltiges Di[X.]htungsmaterial bekannt, das wie der [X.] als [X.] im Straßenbau verwendet wird. Die dort gestellte Aufgabe besteht darin (Seite 2, Abs. 3), ein selbstklebendes, geformtes, trägerloses bitumenhaltiges Di[X.]htungsmaterial, vorzugsweise in Form von [X.], Platten oder Bandagen herzustellen, das es gestattet, den Arbeits- und Materialaufwand für Arbeitsgänge des Anstri[X.]hs bzw. der Erwärmung einzusparen. Dieses [X.] mit seiner im Anspru[X.]h 1 offenbarten Zusammensetzung wird dur[X.]h lei[X.]hte Erwärmung (Seite 3, letzter Satz) zu einem [X.] verpresst, ist selbstklebend, und zum Einbau ist keine Erwärmung mehr nötig. Die Zusammensetzung des [X.]materials bewirkt offensi[X.]htli[X.]h die selbstklebende Eigens[X.]haft (vgl. Anspru[X.]h 1 und Aufgabe). Die gesamte S[X.]hi[X.]ht ist selbstklebend. Damit sind die im geltenden Patentanspru[X.]h 1 enthaltenen Merkmale, wona[X.]h das kaltverlegbare [X.] im Straßenbau verwendet wird und aus polymervergütetem [X.] besteht, das auf wenigstens einer Seite mit einer Klebers[X.]hi[X.]ht verbunden ist, bekannt.

Das aus polymervergüteten [X.] bestehende [X.] na[X.]h der [X.] ist aber weder auf der einen Seite no[X.]h auf der anderen Seite mit einer gesonderten Klebers[X.]hi[X.]ht verbunden. Dies wird offensi[X.]htli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht als erforderli[X.]h angesehen, weil ein Verkleben bzw. Anhaften des Bandes bereits mit einem eins[X.]hi[X.]htigen [X.] errei[X.]ht wird.

Da der Lösungsansatz in der [X.] nur auf ein eins[X.]hi[X.]htiges [X.] geri[X.]htet ist, gibt die [X.] dem Fa[X.]hmann au[X.]h wegen der dort in si[X.]h abges[X.]hlossenen te[X.]hnis[X.]hen Lehre weder Anlass no[X.]h Hinweise dazu, die bekannte klebrige S[X.]hi[X.]ht zwe[X.]ks besserer Haftung einseitig mit einer weiteren klebrigen S[X.]hi[X.]ht zu versehen.

Dies trifft au[X.]h auf die [X.]2a (Aufsatz: „Ein neues [X.], ein Abde[X.]kband und neue Stopfen zum Vers[X.]hließen von Bohrlö[X.]hern“, [X.], aus: Neue [X.]LIWA Zeits[X.]hrift, Heft 12/94) zu, die im Grunde das in der [X.] offenbarte [X.] in seiner Verwendung bes[X.]hreibt und in Bild 1 zeigt. Für den Einbau dieses [X.]s an kühlen Tagen wird als Lösung ni[X.]ht ausrei[X.]hender Anhaftung ein Vorwärmen der S[X.]hnitt- und Fräskanten vorges[X.]hlagen, was den Fa[X.]hmann ni[X.]ht zu der patentgemäßen Lösung hinführt.

Au[X.]h das Band na[X.]h der [X.] ([X.] 1 965 092 A) zeigt ni[X.]hts, was über das Bekannte na[X.]h der [X.] bzw. na[X.]h der [X.]2a hinausgeht. Dieses Band ist eins[X.]hi[X.]htig und gemäß Seite 3, Abs. 5 der Bes[X.]hreibung stark klebend und plastis[X.]h   elastis[X.]h wie das [X.] na[X.]h der [X.], so dass das zur [X.] Ausgeführte au[X.]h für diesen Stand der Te[X.]hnik gilt.

Au[X.]h wenn der Fa[X.]hmann, obwohl der Anlass in Ri[X.]htung [X.] in der [X.] bzw. [X.]2a oder [X.] fehlt, auf die [X.] ([X.] 2 225 358 A) stoßen sollte, erkennt er in der [X.] vorrangig Abdi[X.]htungsbahnen in unters[X.]hiedli[X.]hen Breiten. Dort ist ein Verkleben der Bahnen mit dem [X.] mittels einer Klebes[X.]hi[X.]ht, die auf die Bahnen aufgebra[X.]ht ist, bes[X.]hrieben. Bei dem zweis[X.]hi[X.]htigen Aufbau geht es allerdings ni[X.]ht um eine Verbesserung der Haftung der fla[X.]h aufliegenden Abdi[X.]htungsbahnen auf dem [X.], sondern um die S[X.]haffung einer ni[X.]htklebenden Seite, die na[X.]h außen freiliegen kann (vgl. [X.], vorletzter Satz) und zudem an spezielle Randbedingungen angepasst werden kann (vgl. S. 6, 2. Abs.); des Weiteren bietet dieser Aufbau au[X.]h no[X.]h die Mögli[X.]hkeit des Einbringens eines Verstärkungsmaterials als Zwis[X.]henlage (vgl. S. 4, [X.] 6 ff.).

Die Zweis[X.]hi[X.]htigkeit der Abdi[X.]htungsbahnen in der [X.] dient damit ganz anderen Zielen als beim Streitpatent, was eine gesonderte Klebes[X.]hi[X.]ht gemäß Merkmal 4 na[X.]h dem geltenden Patentanspru[X.]h 1 ni[X.]ht nahelegen kann, da beim Streitpatent die (Steigerung der) Klebeeigens[X.]haft bei stehend angebra[X.]hten [X.] im Vordergrund steht. Ein Übertragen der aus der [X.] bekannten Zweis[X.]hi[X.]htigkeit  bei Abdi[X.]htungsbahnen auf ein [X.] na[X.]h der [X.] bzw. [X.]2a oder [X.] könnte somit nur in Kenntnis der Erfindung erfolgen, was für die Beurteilung der erfinderis[X.]hen Tätigkeit eine unzulässige ex post Betra[X.]htung wäre.

Die weiteren Dru[X.]ks[X.]hriften, [X.] ([X.] 41 26 090 C1) und [X.] ([X.] 259 [X.]), die in der mündli[X.]hen Verhandlung von den Klägerinnen herangezogen wurden und zusammen ausgehend von der [X.] bzw. [X.]2a oder der [X.] zum Gegenstand des geltenden Patentanspru[X.]hs 1 führen sollen, zeigen wie die [X.] zwar einen zweis[X.]hi[X.]htigen Aufbau, betreffen aber Bänder, die mit der Straßenfertigung aus Bitumen   gebundenen Asphalts[X.]hi[X.]hten ni[X.]hts Übereinstimmendes haben.

So zeigt die [X.] eine Fugenabdi[X.]htung in Verkehrsflä[X.]hen aus Beton, die dur[X.]h Anordnen von Fugen in Einzelflä[X.]hen aufgeteilt werden. Der übli[X.]he Fugenabstand liegt zwis[X.]hen 3,5 und 7,5 m. Die Fugenteilung ist zur Kompensation von S[X.]hwingspannungen sowie von temperaturbedingten Längenänderungen erforderli[X.]h. Der [X.] muss abgedi[X.]htet werden, da sonst Oberflä[X.]henwasser eindringen kann und zu S[X.]häden an der Trags[X.]hi[X.]ht führt. Zur Abdi[X.]htung wird der [X.] übli[X.]herweise an der Oberflä[X.]he zu einer Fugenkammer aufgeweitet. Das [X.] besteht aus einer unteren S[X.]hi[X.]ht und zumindest einer weiteren S[X.]hi[X.]ht, wel[X.]he als obere Abdi[X.]htungss[X.]hi[X.]ht ausgebildet ist, und ist derart gefaltet, dass seine zu den Fugenkammerwänden geri[X.]hteten Außenflä[X.]hen von der unteren S[X.]hi[X.]ht gebildet sind. Die untere S[X.]hi[X.]ht des [X.] aus einem elastis[X.]hen Polymerkunststoff ist zumindest in den an den Fugenkammerwänden anliegenden Berei[X.]hen mit dem Klebstoff versehen und in diesen Berei[X.]he mit den Fugenkammerwänden verklebt (vgl. [X.]. 1 [X.] 3 bis 19 und [X.]).

Die Bänder na[X.]h der [X.] füllen ni[X.]ht wie beim [X.] die Fuge aus, sondern überbrü[X.]ken die Fugen und können somit mangels te[X.]hnis[X.]her Übereinstimmung auf die in der Streitpatents[X.]hrift ges[X.]hilderten Probleme keinen Lösungsansatz geben. Vielmehr ist das Heranziehen der [X.] wie bei der [X.] erst in Kenntnis der Erfindung mögli[X.]h, weil zum einen si[X.]h aus der [X.] bzw. [X.]2a oder der [X.] kein Anlass für eine eigens aufgebra[X.]hte Klebes[X.]hi[X.]ht ergibt und zum anderen das [X.] na[X.]h der [X.] bis auf die Klebers[X.]hi[X.]ht anders aufgebaut und verwendet wird, wie zuvor erläutert.

Das [X.] na[X.]h der [X.] besteht aus einem fla[X.]hen, flexiblen und elastis[X.]hen Di[X.]htmaterial, beide Randberei[X.]he haben in der Terminologie des Streitpatents Klebes[X.]hi[X.]hten, die das [X.] mit den angrenzenden Bauteilen beidseits der Fuge dur[X.]h Erwärmung verkleben. Dieses Band ist wie das na[X.]h der [X.] ausgebildet, nur in der Verwendung de[X.]kt das Band na[X.]h der [X.] die Fuge ab, bildet die optis[X.]he Si[X.]htflä[X.]he des Fugenvers[X.]hlusses, ist aber ni[X.]ht in der Fuge angeordnet. Damit gilt für die [X.] das glei[X.]he, was oben bereits zur [X.] ausgeführt ist.

Somit kann der abgehandelte Stand der Te[X.]hnik keinen Weg aufzeigen, der zum Gegenstand na[X.]h dem geltenden Patenanspru[X.]h 1 führt. Hinsi[X.]htli[X.]h der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.]2a kann damit au[X.]h das Veröffentli[X.]hungsdatum dahinstehen.

Die übrigen im Verfahren angeführten Dru[X.]ks[X.]hriften sind in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht aufgegriffen worden. Sie liegen au[X.]h weiter ab und können den Bestand des Patents im beantragten Umfang ni[X.]ht in Frage stellen.

Der Patentanspru[X.]h 1 des Streitpatents hat daher Bestand.

[X.][X.]) Unteransprü[X.]he

Die ebenfalls angegriffenen, auf Patentanspru[X.]h 1 rü[X.]kbezogenen Unteransprü[X.]he 2 und 7 werden von dem bestandsfähigen Patentanspru[X.]h 1 mitgetragen und sind damit ebenfalls bestandsfähig.

d) Hilfsanträge

Im Hinbli[X.]k darauf, dass si[X.]h das Patent bereits in der geltenden Fassung als re[X.]htsbeständig erweist, erübrigt si[X.]h ein Eingehen auf die von der [X.] gestellten Hilfsanträge.

III.

Als unterlegene Parteien haben die Klägerinnen die Kosten des Re[X.]htsstreits zu tragen. Dies folgt aus § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspru[X.]h über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

10 Ni 36/10 (EU)

04.10.2012

Bundespatentgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.10.2012, Az. 10 Ni 36/10 (EU) (REWIS RS 2012, 2605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2605


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 11/13

Bundesgerichtshof, X ZR 11/13, 27.10.2015.


Az. 10 Ni 36/10 (EU)

Bundespatentgericht, 10 Ni 36/10 (EU), 04.10.2012.


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