Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2012, Az. BLw 1/12

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2012, 2253

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 1/12
vom

17. Oktober 2012

in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 9; FamFG § 70
Eine Entscheidung des [X.] ist auch in den in § 9 [X.] be-zeichneten Angelegenheiten nur noch mit der Rechtsbeschwerde angreifbar; das Rechtsmittel einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Ge-setzeswidrigkeit oder wegen der Verletzung von [X.] ist nicht mehr gegeben.
[X.], Beschluss vom 17. Oktober 2012 -
BLw 1/12 -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am 17.
Oktober
2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Lemke und [X.]

gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuzie-hung ehrenamtlicher
Richter

beschlossen:

Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] des [X.] in [X.] vom 26. März 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den Beteiligten zu 1 und zu 5 auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.500

Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag verkaufte der Beteiligte zu 5 im
März 2011 an den Beteiligten zu 1 zwei landwirtschaftliche Grundstücke in [X.] zu ei-die von dem Beteiligten zu 1 beantragte Genehmigung nach dem [X.]. Das
Amtsgericht -
Landwirtschaftsgericht -
hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht -
Landwirt-schaftssenat -
hat auf die sofortige Beschwerde die Genehmigung zu dem [X.] mit der Bedingung erteilt, dass die Parteien
innerhalb einer von dem Be-schwerdegericht gesetzten Frist einen angemessenen Kaufpreis vereinbaren, 1
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zugelassen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2 (das der Genehmi-gungsbehörde übergeordnete Ministerium) einen von ihm als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, mit dem er die Aufhebung des Beschlusses des [X.] wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit beantragt.
II.
Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Deren Zu-lässigkeit ist, weil der Beteiligte zu 1 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Juni 2011 gestellt hat, gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach § 70 FamFG zu beurteilen; die frühere Sonderregelung für die Rechtsbeschwerde in [X.] in § 24 [X.] a.F. ist durch Art. 43 Nr. 6 [X.] auf-gehoben worden (zu den Gründen des Gesetzgebers: BT-Drucks. 16/6308, [X.]). Danach ist eine Rechtsbeschwerde hier nicht statthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG) und ein Fall der ohne Zulassung statthaften Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vorliegt.
2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig. Eine Entscheidung des [X.] ist in den in § 9 [X.] bezeichneten Angelegenheiten nur noch mit der Rechtsbeschwerde angreifbar; das Rechtsmittel einer außeror-dentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder wegen der Verletzung von [X.] ist nicht mehr gegeben. Für den ge-2
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setzlich nicht geregelten, in der früheren Rechtsprechung des [X.] jedoch anerkannten Rechtsbehelf ([X.], Beschlüsse vom 8. Oktober 1992 -
VII ZB 3/92, [X.]Z 119, 372, 374 und vom 4. März 1993 -
V [X.], [X.]Z 121, 397, 398), ist neben dem neu geregelten Recht der sofortigen Beschwer-de und der Rechtsbeschwerde (§§ 567 ff. ZPO und §§ 58 ff. FamFG) kein Raum mehr (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 137 und vom 21. April 2004 -
[X.] ZB 279/03, [X.]Z 159, 14, 18 zu diesem Rechtsbehelf in den [X.]). Zudem verstieße die Zulassung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit ([X.], Beschlüsse vom 14. Juli 2004 -
[X.] [X.], NJW-RR 2005, 214, 215 und vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294, 295).
3. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des [X.]. Zivil-senats des [X.] über die Zulässigkeit eines außerordentlichen
Rechtsmittels
gegen eine richterliche Anordnung in einer Betreuungssache ([X.], Beschluss vom 14. März 2007 -
[X.] [X.], [X.]Z 171, 326 ff.). [X.] richtete sich gegen eine unanfechtbare richterliche Anordnung nach § 68b Abs. 3 Satz 2 [X.] (zur psychiatrischen Untersuchung des Betroffenen), die in existenzieller Weise in dessen höchstpersönliche Rechte eingriff. Darum geht es hier ersichtlich nicht. Gerichtliche Entscheidungen in den Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz sind weder grundsätzlich unanfechtbar noch greifen sie in höchstpersönliche Rechte der Betroffenen ein.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.] und die Bestim-mung des Gegenstandswerts auf §§ 33, 36 [X.].

Stresemann

Lemke

Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.10.2011
-
Lw 16/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.03.2012 -
Lw U
14/12 -

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Meta

BLw 1/12

17.10.2012

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2012, Az. BLw 1/12 (REWIS RS 2012, 2253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2253

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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