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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:100216BIXZB86.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 86/15
vom
10.
Februar
2016
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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2
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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100216BIXZB86.15.0
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter
Dr. [X.] und die Richterin [X.]
am 10. Februar
2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 25. September
2015 wird auf Kosten der
Rechtsbeschwerdeführerin
als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Weder sieht das Gesetz im Pro-zesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§
127 Abs.
2 Satz
2, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegen-satz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], [X.] vom 10. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außer-ordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
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3
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Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist somit zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2015 -
12 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 25.09.2015 -
6 S 1046/15 -
2
Meta
10.02.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. IX ZB 86/15 (REWIS RS 2016, 16442)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16442
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