Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2021, Az. XI ZB 27/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4332

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Gegenstand

Kapitalanlegermusterverfahren: Zulässigkeit der Ersetzung des Vorlagebeschlusses durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts


Leitsatz

§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG und § 15 KapMuG stehen einer Verfahrensweise entgegen, bei der der Vorlagebeschluss durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts ersetzt wird, der von da ab alleinige Entscheidungsgrundlage des Musterverfahrens ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der [X.] zu 2 werden der Beschluss des [X.] vom 12. Juli 2018 unter Ziffer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 19 und 20 der Entscheidungsformel und der Musterentscheid des [X.] vom 21. Dezember 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 25. Februar 2019 unter Ziffer 1 der Entscheidungsformel aufgehoben.

Soweit nicht bereits durch Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2020 über die Kostentragungspflicht befunden worden ist, trägt der [X.] die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der [X.] zu 2. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Seine außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren trägt der [X.] selbst.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der Beigeladenen zu 1 bis 22 und 37 bis 93 auf bis 1,9 Mio. € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der [X.] zu 2 auf bis 8,7 Mio. € festgesetzt.

Gründe

[X.]

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] in der [X.] über die Zulässigkeit der Beschlussfassung des [X.] nach § 15 [X.] und über die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts der [X.] (künftig: [X.]).

2

Die [X.] zu 1 ist Herausgeberin des am 23. November 2007 aufgestellten und am 8. Dezember 2007 veröffentlichten Verkaufsprospekts der [X.] und deren Gründungsgesellschafterin. Die [X.] zu 2 ist ebenfalls Gründungsgesellschafterin. Sie fungierte zugleich als Treuhandkommanditistin für weitere Anleger. Gesellschaftszweck der [X.] war neben der Erbringung von Dienstleistungen der "mittelbare Betrieb eines geschlossenen Immobilienfonds, insbesondere für Immobilien in der [X.] durch Erwerb und spätere Veräußerung von Beteiligungen als Mehrheitsgesellschafter an in- und ausländischen Gesellschaften, welche ihrerseits Gesellschaften in der [X.] erwerben und später wieder veräußern können, deren Zweck der Erwerb von Grundstücken in der [X.] und deren Bebauung mit Immobilien, insbesondere Wohnimmobilien, sowie der Verkauf der Immobilien ist". In diesem Zusammenhang avisiert war die Errichtung und Veräußerung von "in sich geschlossene[n] exklusive[n] Apartmentsiedlungen" an den Standorten [X.], [X.]und B.      .

3

Zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks ging die [X.] J.          mit Gesellschaften mit Sitz in der [X.] ein. [X.] war, dass die [X.] das von Anlegern eingeworbene Kapital in eine Holdinggesellschaft mauritischen Rechts und hundertprozentige Tochter der [X.], die [X.]. (künftig: M.), investieren werde. Der "[X.] Projektentwicklungspartner", die [X.]. (künftig: [X.]P.), und M. sollten wiederum zu gleichen Stimmanteilen, M. zum Teil [X.] mit über 70%, Anteile an der [X.]. (künftig: [X.]) halten, die als "[X.] Projektentwicklungsgesellschaft" vorgesehen war, und gemeinsam die Bauvorhaben realisieren. Dabei sollte das Eigentum an den zu bebauenden Grundstücken zunächst bei den ursprünglichen Eigentümern verbleiben. Die Eigentümer sollten sich in "development agreements" verpflichten, Genehmigungsverfahren zum Zwecke der Bebauung der Grundstücke aktiv zu unterstützen. Vorgesehen war, dass [X.]P. schon in der Planungsphase Wohnungen verkaufe, mit dem Erlös Anteile an der [X.] von M. kaufe und der aus der Veräußerung der Anteile erzielte Erlös der M. als hundertprozentiger Tochter der [X.] an deren Anleger ausgeschüttet werde.

4

Verkäuferin des das Grundstück in [X.] betreffenden Entwicklungsrechts an [X.] war die Muttergesellschaft von [X.]P. Eigentümerin des Grundstücks war [X.]P. selbst. Dazu enthielt der Verkaufsprospekt keinen Hinweis. Im Prospekt befand sich die Angabe, die für die Errichtung der Apartments "noch notwendigen Genehmigungen" seien "einzuholen". Dass umweltrechtliche Genehmigungen erforderlich, aber noch nicht förmlich beantragt seien, teilte der Verkaufsprospekt nicht ausdrücklich mit. Auf Seite 55 des Verkaufsprospekts waren durchschnittliche Größen der Wohnungen in [X.] und [X.]mit 139 m² angegeben. Tatsächlich waren bei Herausgabe des Verkaufsprospekts an den Standorten [X.]und [X.]um rund 20% geringere [X.] pro Wohnung vorgesehen. Die im Verkaufsprospekt angegebenen Größen beruhten auf der in [X.] üblichen Berücksichtigung von "loading factors". Dies bedeutete, dass bei der Angabe der Durchschnittsgrößen im Umfang von rund 20% Gemeinschaftsflächen (Treppenhäuser, Aufzüge, gemeinschaftlich zu nutzende Außenanlagen u.ä.) eingerechnet waren. Diesen Umstand erläuterte der Verkaufsprospekt nicht, teilte aber die auf dieser Grundlage belastbar prognostizierten (Gesamt-)Verkaufserlöse mit.

5

Jedenfalls seit der zweiten Jahreshälfte 2008 ließ aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage die Nachfrage nach Wohnungseigentum in der [X.] nach. Einer in Aussicht genommenen Anpassung der Planungen versperrte sich [X.]P.

6

Seit dem [X.] haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die [X.]n anhängig gemacht. Das [X.] hat daraufhin mit Beschluss vom 3. Juli 2015 dem [X.] des Inhalts vorgelegt, der Verkaufsprospekt sei - [X.] 1 des [X.] - "in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend" und - [X.] 2 des [X.] - die [X.]n hafteten "als Gesamtschuldner nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziff. 1 genannten Kapitalanlage". Das [X.] ist zunächst von der hinreichenden Bestimmtheit dieser [X.] ausgegangen und hat in einem Hinweisbeschluss vom 8. Juli 2016 unter [X.] bis [X.] der Klägerseite zum [X.]" aufgelistet, denen es "im weiteren Verlauf des Verfahrens nachgehen" werde. Während des laufenden [X.] und nach Erlass des [X.] vom 19. September 2017 ([X.], [X.], 37 Rn. 63 ff., 66) hat das [X.] die Beteiligten mit Verfügung vom 27. März 2018 darauf hingewiesen, "dass die derzeit verfahrensgegenständlichen [X.] nach Maßgabe des landgerichtlichen [X.] nicht hinreichend bestimmt" seien. Der [X.] hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2018 [X.] formuliert, mit denen er einzelne Prospektfehler aufgeführt hat. Das [X.] hat am 12. Juli 2018 einen Beschluss gefasst, in dem es die ihm "gem. § 6 Abs. 1 [X.] vorgelegten [X.] […] in entsprechender Anwendung des § 15 [X.] […] konkretisiert" hat. In diesem Beschluss hat es in 25 Nummern behauptete Unvollständigkeiten, Fehler und irreführende Angaben des Verkaufsprospekts aufgelistet. Eine Konkretisierung des [X.]s 2 des [X.] hat das [X.] nicht vorgenommen. Es hat am 26. November 2018 einen weiteren Beschluss nach § 15 [X.] im Hinblick auf einen zusätzlichen vermeintlichen Prospektfehler gefasst.

7

Mit [X.] vom 21. Dezember 2018 hat das [X.] auf der Grundlage der mit Beschluss vom 12. Juli 2018 formulierten [X.] festgestellt, dass der Verkaufsprospekt unvollständig sei, weil er keinen Hinweis darauf enthalten habe, dass die Muttergesellschaft der [X.]P. Verkäuferin des Entwicklungsrechts an dem Grundstück in [X.]sei und sich daraus ein Interessenkonflikt habe ergeben können ([X.] - neu - Nr. 1 und 2), dass der Verkaufsprospekt weiter unvollständig sei, weil er keinen Hinweis darauf enthalten habe, dass das Grundstück in [X.] zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über den Erwerb des Entwicklungsrechts durch [X.] im Eigentum von [X.]P. gestanden habe und sich hieraus ein Interessenkonflikt habe ergeben können ([X.] - neu - Nr. 3 und 4), dass der Verkaufsprospekt fehlerhaft und unvollständig sei, weil, was der Verkaufsprospekt verschwiegen habe, an den Standorten [X.]und [X.] die Errichtung von [X.] mit den im Verkaufsprospekt dargestellten "verkaufbaren Flächen" nur unter Hinzurechnung von "loading factors" rechtlich zulässig gewesen sei ([X.] - neu - Nr. 12 und 13), und dass der Verkaufsprospekt unvollständig sei, weil er keinen Hinweis darauf enthalten habe, im Zeitpunkt seiner [X.] seien für die [X.] in [X.] und [X.]noch keine Anträge auf Erteilung der umweltrechtlichen Genehmigung gestellt gewesen, was aber nach den maßgeblichen [X.]n Rechtsvorschriften Voraussetzung des Baubeginns gewesen sei ([X.] - neu - Nr. 19 und 20). Im Übrigen hat das [X.] "die Feststellungsanträge zurückgewiesen". In den Gründen des [X.]s hat es sich ausschließlich mit den in seinen Beschlüssen nach § 15 [X.] benannten [X.]n befasst. Auf die [X.] 1 und 2 des [X.] ist es nicht eingegangen.

8

Dagegen haben die [X.]n Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Zurückweisung auch der [X.] zu erreichen, denen das [X.] entsprochen hat. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 hat der Senat die [X.] zu 1 zur [X.] bestellt und den Beitritt von 79 Beigeladenen als unzulässig zurückgewiesen.

B.

9

Die zulässigen Rechtsbeschwerden der [X.] und der [X.]n zu 2 haben Erfolg.

I.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der vom [X.] angebrachte und vom [X.] dem [X.] vorgelegte "Musterfeststellungsantrag" sei in der Fassung des Schriftsatzes vom 29. Mai 2018 - wie vom [X.] mit Beschluss vom 12. Juli 2018 zugelassen - hinreichend bestimmt. Die Konkretisierung der dem [X.] vom [X.] vorgelegten [X.] könne "hier in entsprechender Anwendung des § 15 [X.] erfolgen". Entgegen dem vom [X.] zunächst selbst eingenommenen Standpunkt habe sich erst aus dem Beschluss des Senats vom 19. September 2017 ([X.], [X.], 37 Rn. 62 ff.) ergeben, dass die in dem Vorlagebeschluss formulierten [X.] zu unbestimmt gefasst gewesen seien. Dem [X.] habe daher Gelegenheit gegeben werden müssen, zulässige [X.] zu formulieren, die - weil insoweit kein neuer Streitgegenstand in das Musterverfahren eingeführt worden sei - mittels einer entsprechenden Anwendung des § 15 [X.] in das Musterverfahren einzubeziehen gewesen seien. Ein solches Vorgehen sei [X.], da es ansonsten eines erneuten [X.] durch das [X.] bedurft hätte. "Alle der nunmehr konkretisierten Punkte" seien bereits "Gegenstand des umfassenden Vortrags der Parteien" und der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] gewesen. "Jedenfalls in der konkret vorliegenden Situation" bestehe "nicht die Gefahr, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung des Vorliegens von zumindest zehn gleichgerichteten Anträgen gem. § 6 Abs. 5 [X.] unterlaufen" werde, "da nach den Feststellungen des [X.] tatsächlich mindestens elf gleichgerichtete - und gleich unbestimmte - [X.]anträge beim [X.] eingegangen" gewesen seien.

Der [X.] habe die [X.] so, wie sie das [X.] in seinen Erweiterungsbeschluss vom 12. Juli 2018 übernommen habe, hinreichend bestimmt gefasst. Dass es dem Vorlagebeschluss ursprünglich an hinreichend bestimmten [X.]n gefehlt habe, wirke sich prozessual nicht aus, weil eine entsprechende Anwendung des § 15 [X.] die Möglichkeit eröffne, unzureichend bestimmt gefasste [X.] zu konkretisieren.

Ein Teil der so konkretisierten Feststellungen sei zu treffen. So seien die Anleger über die Rolle der [X.]P. und über daraus etwa resultierende Interessenkonflikte unzureichend unterrichtet worden. Gleichfalls habe der Verkaufsprospekt unzureichende Angaben über die [X.] in [X.]und [X.]von "voraussichtlich 139 m²" enthalten, aus denen die Hinzurechnung von "loading factors" nicht ersichtlich gewesen sei. Im Übrigen habe in dem Verkaufsprospekt der Hinweis gefehlt, dass umweltrechtliche Genehmigungen für die Projektvorhaben in [X.] und [X.]noch ausgestanden hätten und sich daraus die Gefahr von Verzögerungen bei dem Baubeginn habe ergeben können.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Der [X.] ist, soweit das [X.] zulasten der [X.] und der [X.]n zu 2 entschieden hat, auf deren Rechtsbeschwerden schon deshalb aufzuheben, weil der Beschluss des [X.] vom 12. Juli 2018 keine wirksame verfahrensrechtliche Grundlage für die vom [X.] getroffenen Feststellungen bietet.

a) Allerdings entfalten Beschlüsse nach § 15 [X.] wie der Vorlagebeschluss nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 3 [X.] grundsätzlich Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - [X.], [X.], 478 Rn. 155, zur [X.] bestimmt in [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 292). Das gilt aber über § 7 Satz 2 [X.] hinaus (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 16. Juni 2020 - [X.], [X.], 1418 Rn. 6) nicht, soweit ein Beschluss unter so erheblichen Fehlern leidet, dass er im Verfahrensrecht keine Stütze mehr findet und damit zugleich - wie hier von den Rechtsbeschwerden gerügt - gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt (KK-[X.]/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 134 f.; Reuschle in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 20 [X.] Rn. 21; vgl. zur Willkürlichkeit eines [X.] auch [X.], Beschluss vom 26. Juli 2011 - [X.], [X.] 190, 383 Rn. 12 und zur Wirkungslosigkeit einer Entscheidung mangels verfahrensrechtlicher Grundlage [X.], Beschluss vom 16. Juni 2020 - [X.]/19, [X.], 1422 Rn. 26). In diesem Umfang unterliegen Beschlüsse nach § 15 [X.], die dem Erlass des [X.]s vorangehen, auf Rechtsbeschwerde gegen den [X.] in entsprechender Anwendung des § 557 Abs. 2 ZPO einer Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht.

b) Der Beschluss vom 12. Juli 2018 findet im Verfahrensrecht keine Stütze und verletzt das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Das [X.] hat gemeint, auf der Grundlage der ausdrücklich die "Erweiterung des [X.]" regelnden Vorschrift des § 15 [X.] entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen den Vorlagebeschluss vollständig ersetzenden Beschluss fassen zu dürfen. Damit hat es Verfahrensrecht willkürlich fehlerhaft angewandt und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

aa) Dem [X.] ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass das [X.] davon ausgegangen ist, sein Beschluss vom 12. Juli 2018 trete nicht neben den Vorlagebeschluss, sondern ersetze ihn vollständig. Das [X.] hat sich in den Gründen des [X.]s nur mit der Zulässigkeit und Begründetheit der [X.] gemäß seinen Beschlüssen vom 12. Juli 2018 und vom 26. November 2018 befasst. Es hat außerdem seine Verfahrensweise ausdrücklich damit gerechtfertigt, § 15 [X.] erfasse nicht nur den Fall, dass das [X.] weitere [X.] in das Musterverfahren einführe, sondern sei auch anwendbar, wenn ein Vorlagebeschluss insgesamt zu unbestimmt gefasst sei und damit keine taugliche Grundlage für eine Sachentscheidung biete. Das [X.] hat damit in seinem [X.] nicht unbewusst die Entscheidung über die in dem Vorlagebeschluss formulierten [X.] unterlassen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 39; [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 295, insoweit nicht abgedruckt in [X.], 285). Es hat vielmehr bewusst von einer Entscheidung über die im Vorlagebeschluss formulierten (unzulässigen) [X.] abgesehen. Darin lag zugleich die Feststellung, die in dem Vorlagebeschluss enthaltenen [X.] seien nicht mehr anhängig ([X.], Urteil vom 20. August 2009 - [X.], [X.] 182, 158 Rn. 70).

bb) Die Ersetzung des [X.] durch den Beschluss vom 12. Juli 2018 beruht auf einer willkürlich fehlerhaften Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 15 [X.].

(1) Freilich ermöglicht es § 15 [X.] in [X.], in denen einzelne [X.] unzureichend bestimmt gefasst sind, das Musterverfahren um ein bestimmter gefasstes [X.] zu erweitern.

Durch den Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten [X.] über die [X.] gleichgerichteter [X.]anträge herbeizuführen, § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der Vorlagebeschluss enthält die [X.] (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) und bestimmt den Streitgegenstand des [X.] (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 32). Der Vorlagebeschluss muss die vom [X.] zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 63 f.; [X.], Beschlüsse vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 556 Rn. 55 f. und vom 10. Juli 2018 - [X.], [X.], 2225 Rn. 121 f.).

Ungeachtet der Bindungswirkung des [X.] gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] haben das [X.] und das Rechtsbeschwerdegericht im Musterverfahren das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die hinreichende Bestimmtheit der [X.] gehört, fortlaufend zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - [X.], [X.] 213, 65 Rn. 106; [X.], Beschlüsse vom 9. März 2017 - [X.]/15, [X.], 706 Rn. 13, vom 4. Mai 2017 - [X.]/16, AG 2017, 543 Rn. 13 und vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 47). Lässt sich der durch ein einzelnes [X.] umschriebene Streitgegenstand nicht im Wege der Auslegung ermitteln, so hat das [X.] zunächst entsprechend § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hinzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 66; [X.], Beschluss vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 556 Rn. 56). [X.] ein Beteiligter auf diesen Hinweis das [X.], macht das [X.] durch Beschluss auf der Grundlage des § 15 [X.] ein nunmehr bestimmt gefasstes (weiteres) [X.] zum Gegenstand des [X.]. Eines Beschlusses nach § 15 [X.] bedarf es in diesem Fall, weil die im [X.] angelegte Begrenzung des [X.] auf die für die Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Fragen unterlaufen würde, wenn die Beteiligten des [X.] ein nicht hinreichend bestimmtes [X.] allein durch ihren Vortrag im Musterverfahren näher ausformen könnten ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 68 und 246, insoweit nicht vollständig abgedruckt in [X.], 285).

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] und § 15 [X.] stehen indessen einer Verfahrensweise entgegen, bei der der Vorlagebeschluss durch einen Beschluss des [X.] ersetzt wird, der von da ab alleinige Entscheidungsgrundlage des [X.] ist.

(a) Eine solche Verfahrensweise widerspricht der in § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelten Bindungswirkung des [X.].

Das [X.] sieht die Möglichkeit einer Ersetzung eines zu unbestimmt gefassten [X.] nicht vor. Eine solche Befugnis widerspräche dem Sinn und Zweck des [X.]. Das Musterverfahren bezweckt, die in den [X.]n unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in [X.] nach § 8 Abs. 1 [X.] ausgesetzten Verfahren zu klären (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]; Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 32). Entsprechend sind nach der Bekanntmachung des [X.] anhängige oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die [X.] noch anhängig werdende Verfahren entsprechend § 8 Abs. 1 [X.] auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem im Vorlagebeschluss bezeichneten [X.] abhängig ist. Dieser Entscheidung würde durch eine nachträgliche Ersetzung des [X.] in unzulässiger Weise die Grundlage entzogen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 292).

Aus dem Grundsatz, dass die Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] das [X.] nicht hindert, ein zu unbestimmt formuliertes [X.] nach Hinweis ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 66), folgt nichts anderes. Vielmehr bestätigt er, dass der Vorlagebeschluss auch dann Entscheidungsgrundlage des [X.] bleibt und über die in ihm formulierten [X.] auch dann - wenn auch nicht in der Sache, so doch im Sinne einer Zurückweisung der [X.] als unzulässig - zu entscheiden ist, wenn sie nach Ansicht des [X.] den Anforderungen der § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017, aaO; [X.], Beschluss vom 10. Juli 2018 - [X.], [X.], 2225 Rn. 121).

Nur so können der [X.] und die Beigeladenen diese für die Reichweite der Bindungswirkung des § 22 Abs. 1 [X.] in ihren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss ausgesetzten Ausgangsverfahren bedeutsame Bewertung zur Überprüfung des [X.] stellen. Nur so kann rechtssicher beurteilt werden, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt Ausgangsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Hinblick auf den Vorlagebeschluss auszusetzen sind und der Vorlagebeschluss nach § 7 Satz 1 [X.] Sperrwirkung gegenüber der Einleitung eines weiteren [X.] entfaltet (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - [X.], [X.], 1418 Rn. 20, 25 und 28 sowie - [X.]/19, [X.], 1422 Rn. 16). Denn die Sperrwirkung endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die im Vorlagebeschluss formulierten [X.] ([X.], Beschluss vom 16. Juni 2020 - [X.]/19, aaO, Rn. 19 ff.).

(b) Entsprechend bietet § 15 [X.] für die Verfahrensweise des [X.] keine verfahrensrechtliche Grundlage.

Das folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut und der amtlichen Überschrift des § 15 [X.]. Dort ist von der "Erweiterung des [X.]" bzw. davon die Rede, dass das Musterverfahren "um weitere [X.]" erweitert werde. Entsprechend macht das [X.] nach § 15 Abs. 2 [X.] die "Erweiterung des [X.]" (und nicht eine Erweiterung oder gar Ersetzung des [X.]) im Klageregister öffentlich bekannt. Folgerichtig sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KlagRegV für die öffentliche Bekanntmachung nach § 15 Abs. 2 [X.] ausdrücklich eine Rubrik für "Beschlüsse über die Erweiterung des [X.]" nach § 15 Abs. 2 [X.] vor.

Auch die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck des § 15 [X.] sprechen dafür, dass ein insgesamt zu unbestimmt gefasster Vorlagebeschluss nicht durch einen Beschluss "in entsprechender Anwendung des § 15 [X.]" ersetzt werden kann. Die Vorgaben, die § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem [X.] für die Prüfung macht, ob der Vorlagebeschluss zu erweitern ist, sind andere als die, die § 6 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 [X.] dem Prozessgericht bei der Prüfung auferlegen, ob ein Vorlagebeschluss zu erlassen ist. Die dem Erlass eines [X.] vorgelagerte Prüfung, ob die [X.] den gleichen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nach § 4 Abs. 1 [X.] betreffen, ist ausschließlich Sache des [X.]. Ebenso obliegt es ausschließlich dem Prozessgericht zu prüfen, ob das für den Vorlagebeschluss erforderliche Quorum erreicht ist.

Das [X.] darf die [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich nicht in Frage stellen (KK-[X.]/Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 78; vgl. auch [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 334). Es prüft vor Erlass eines [X.] auf anderer rechtlicher Grundlage und anhand eines anderen rechtlichen Maßstabs, ob die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits des Antragstellers von den weiteren [X.]n abhängt, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] (vgl. KK-[X.]/Vollkommer, aaO, § 15 Rn. 14). Wenn es auch im Rahmen der Prüfung der Sachdienlichkeit der Erweiterung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] im Sinne eines ermessensleitenden Gesichtspunkts entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] berücksichtigen wird, ob der Antragsteller dargelegt hat, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, wird es doch genügen lassen (müssen), dass die Entscheidung über das weitere [X.] potentiell über das Verfahren des Antragstellers hinaus Bedeutung hat (KK-[X.]/Vollkommer, aaO, Rn. 18). Sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des [X.] und eines [X.] unterschiedliche, kann der Vorlagebeschluss nicht unter Verweis auf Gesichtspunkte der "[X.]" durch einen (vermeintlichen) Erweiterungsbeschluss ausgetauscht werden.

Schließlich folgt auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass der Vorlagebeschluss durch einen Beschluss nach § 15 [X.] nicht ersetzt, sondern lediglich das Musterverfahren um weitere [X.] ergänzt werden kann. Mit dem im Jahr 2012 neu eingeführten § 15 Abs. 2 [X.] stellte der Gesetzgeber des Gesetzes zur Reform des [X.]es und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 ([X.]) ausdrücklich "klar, dass es sich hierbei nicht um eine Erweiterung des [X.], sondern des [X.]" handele. "Der vom Prozessgericht erlassene Vorlagebeschluss" werde "nicht vom [X.] abgeändert". Vielmehr habe "das [X.] die eigene Kompetenz, ein durch den Vorlagebeschluss in Gang gesetztes Musterverfahren zu erweitern" (BT-Drucks. 17/8799, [X.]). Eine Verfahrensweise wie vom [X.] angewandt, die den Vorlagebeschluss durch einen Beschluss des [X.] austauscht, widerspricht daher auch der historischen Auslegung von § 15 [X.].

(3) Die Ersetzung des [X.] durch den Beschluss vom 12. Juli 2018 entgegen der ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung des [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] und entgegen dem eindeutigen Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzgebungsgeschichte des § 15 [X.] war objektiv willkürlich (vgl. nur [X.] 87, 273, 278 f.; 89, 1, 13 f.; 96, 189, 203; [X.], Urteil vom 10. Dezember 2020 - [X.], [X.], 257 Rn. 12).

Das [X.] hat die Reichweite seiner Bindung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] und die Reichweite und den möglichen Gegenstand eines Beschlusses nach § 15 [X.] in [X.]. Dass das [X.] gemeint hat, im Falle einer vollständigen Unbestimmtheit sämtlicher im Vorlagebeschluss enthaltener [X.] nach Erlass des [X.] vom 19. September 2017 ([X.], [X.], 37 Rn. 66) nicht anders als durch eine vollständige Ersetzung des [X.] reagieren zu können, anstatt die im Vorlagebeschluss formulierten [X.] sämtlich als unzulässig zurückzuweisen und von einer "ersetzenden Konkretisierung" abzusehen, beseitigt den Vorwurf objektiver Willkür nicht. Die Reichweite der Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] und die mit dem Erlass des [X.] nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] verknüpften Wirkungen ergeben sich klar aus dem Gesetz. Der Wortlaut, die Systematik, der Sinn und Zweck sowie die Gesetzgebungsgeschichte des § 15 [X.], die sämtlich nur ein Auslegungsergebnis zulassen, lagen bei Erlass des Beschlusses vom 12. Juli 2018 ebenfalls klar zutage.

2. Weil das [X.] den Beschluss vom 12. Juli 2018 unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erlassen hat, bietet er keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung durch [X.]. Damit unterliegt nicht nur der [X.], soweit er die [X.]n beschwert, der Aufhebung, sondern auch der von den Rechtsbeschwerden mit einer Verfahrensrüge mit angegriffene Beschluss vom 12. Juli 2018 (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2016 - [X.], [X.], 2147 Rn. 10; Beschluss vom 19. Juli 2018 - [X.], [X.], 1900 Rn. 5 und 16). Mit der Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juli 2018 sind die dort unter Ziffer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 19 und 20 formulierten [X.] im Musterverfahren nicht mehr zur Entscheidung gestellt, so dass sie nicht förmlich zurückzuweisen sind.

Es kommt nach alledem nicht mehr darauf an, dass nach den vom Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2021 ([X.], [X.], 726 Rn. 22 ff., zur [X.] bestimmt in [X.]; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - [X.], juris Rn. 4 f.) aufgestellten Grundsätzen eine Haftung der [X.]n als Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Verwendung einer fehlerhaften Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, deretwegen das [X.] - wie aus dem [X.] 2 des [X.] ersichtlich - die Frage nach der Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt hat.

Außerdem kommt es nicht mehr darauf an, dass die vom [X.] festgestellten Prospektfehler nicht vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2015 - 6 U 207/12, juris Rn. 80 ff., 84 ff. und 97 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO. Der Umstand, dass die zulasten der [X.] und der [X.]n zu 2 getroffenen Feststellungen des [X.] der Aufhebung unterliegen, führt nicht zur Anwendung des § 26 Abs. 2 [X.] (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.] 220, 100 Rn. 76 und vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 105). Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst ist damit nicht verbunden.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2018 - [X.], juris Rn. 9 und 11).

IV.

Die Entscheidung über die Festsetzung des [X.] folgt aus § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.] 213, 65 Rn. 118 und vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 75).

Für den Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der oben bezeichneten Beigeladenen beträgt dieser Wert bis 1,9 Mio. € und setzt sich neben dem Wert für den [X.] in Höhe von 210.000 € aus folgenden Einzelwerten zusammen: für den Beigeladenen zu 1 ein Betrag von 20.600 €, für den Beigeladenen zu 2 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 3 ein Betrag von 83.200 €, für den Beigeladenen zu 4 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 5 ein Betrag von 10.300 €, für den Beigeladenen zu 6 ein Betrag von 50.000 €, für den Beigeladenen zu 7 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 8 ein Betrag von 26.250 €, für die Beigeladene zu 9 ein Betrag von 10.300 €, für die Beigeladenen zu 10 und zu 11 ein Betrag von insgesamt 28.350 €, für den Beigeladenen zu 12 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 13 ein Betrag von 10.300 €, für die Beigeladene zu 14 ein Betrag von 10.500 €, für die Beigeladene zu 15 ein Betrag von 10.300 €, für den Beigeladenen zu 16 ein Betrag von 31.500 €, für die Beigeladenen zu 17 und zu 18 ein Betrag von insgesamt 26.520 €, für den Beigeladenen zu 19 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 20 ein Betrag von 10.500 €, für die Beigeladene zu 21 ein Betrag von 42.000 €, für den Beigeladenen zu 22 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 37 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 38 ein Betrag von 31.300 €, für den Beigeladenen zu 39 ein Betrag von 15.750 €, für den Beigeladenen zu 40 ein Betrag von 15.750 €, für den Beigeladenen zu 41 ein Betrag von 9.000 €, für den Beigeladenen zu 42 ein Betrag von 20.600 €, für den Beigeladenen zu 43 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 44 ein Betrag von 25.750 €, für die Beigeladene zu 45 ein Betrag von 20.600 €, für den Beigeladenen zu 46 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 47 ein Betrag von 10.300 €, für den Beigeladenen zu 48 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 49 ein Betrag von 42.000 €, für den Beigeladenen zu 50 ein Betrag von 26.250 €, für den Beigeladenen zu 51 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 52 ein Betrag von 10.500 €, für die Beigeladene zu 53 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 54 ein Betrag von 26.250 €, für den Beigeladenen zu 55 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 56 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 57 ein Betrag von 15.750 €, für den Beigeladenen zu 58 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 59 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 60 ein Betrag von 10.500 €, für die Beigeladene zu 61 ein Betrag von 26.250 €, für den Beigeladenen zu 62 ein Betrag von 15.750 €, für den Beigeladenen zu 63 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 64 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 65 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 66 ein Betrag von 15.750 €, für den Beigeladenen zu 67 ein Betrag von 52.500 €, für den Beigeladenen zu 68 ein Betrag von 105.000 €, für den Beigeladenen zu 69 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 70 ein Betrag von 20.800 €, für den Beigeladenen zu 71 ein Betrag von 10.300 €, für den Beigeladenen zu 72 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 73 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 74 ein Betrag von 25.750 €, für die Beigeladene zu 75 ein Betrag von 15.750 €, für den Beigeladenen zu 76 ein Betrag von 51.500 €, für den Beigeladenen zu 77 ein Betrag von 30.000 €, für die Beigeladene zu 78 ein Betrag von 50.000 €, für den Beigeladenen zu 79 ein Betrag von 30.900 €, für den Beigeladenen zu 80 ein Betrag von 12.360 €, für den Beigeladenen zu 81 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 82 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 83 ein Betrag von 30.750 €, für den Beigeladenen zu 84 ein Betrag von 31.500 €, für den Beigeladenen zu 85 ein Betrag von 12.600 €, für den Beigeladenen zu 86 ein Betrag von 26.250 €, für den Beigeladenen zu 87 ein Betrag von 10.500 €, für die Beigeladene zu 88 ein Betrag von 10.500 €, für den Beigeladenen zu 89 ein Betrag von 42.000 €, für den Beigeladenen zu 90 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 91 ein Betrag von 21.000 €, für den Beigeladenen zu 92 ein Betrag von 10.500 € und für den Beigeladenen zu 93 ein Betrag von 10.500 €.

Für den Prozessbevollmächtigten der [X.]n beträgt der Wert bis 8,7 Mio. €.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 27/19

06.07.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 1. Dezember 2020, Az: XI ZB 27/19, Beschluss

§ 6 Abs 1 S 2 KapMuG, § 11 Abs 1 S 1 KapMuG, § 15 KapMuG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2021, Az. XI ZB 27/19 (REWIS RS 2021, 4332)

Papier­fundstellen: WM2021,1630 MDR 2021, 1548-1549 REWIS RS 2021, 4332

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