Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. XI ZR 101/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1219

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. Oktober 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 151 Satz [X.] die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird nur [X.] der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehr-lich, nicht aber die Annahme als solche. Auch in diesem Falle ist daher einals Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes [X.] erforderlich, das vom Standpunkt eines unbetei-ligten objektiven [X.] aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirkli-chen Annahmewillen schließen läßt.[X.], Urteil vom 14. Oktober 2003 - [X.] - [X.] [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Oktober 2003 durch [X.] [X.] Bungeroth, [X.], [X.] und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom30. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt wordenist.Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der4. Zivilkammer des [X.] vom21. Dezember 2000 wird insgesamt zurückgewiesen.Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um [X.] und [X.] im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Lastkraftwagens nach[X.]. Dem liegt folgender Sachverhalt [X.] 3 [X.] verkaufte im Juli 1999 eine [X.], die er seinerseits von der Firma [X.] für 160.000 DM gekauft,aber noch nicht bezahlt hatte, zum Preis von 170.000 DM an die [X.](im folgenden: [X.]) in A.. Das Fahrzeug sollte an die Kläger als Leasing-nehmer der [X.] ausgeliefert werden.Am 29. Juli 1999 gab die [X.], die Rechtsvorgänge-rin der [X.] (im folgenden ebenfalls Beklagte genannt), auf [X.] gegenüber der [X.] eine Erklärung in [X.] ab,die in [X.] Übersetzung folgenden Wortlaut [X.] sind die Hausbank der Firma [X.] Auf Ersuchen unseres Kun-den bitten wir Sie, den Betrag von [X.] 170.000,00 - für die [X.] vom Typ [X.] ... - durch [X.] an die [X.] zuunseren Gunsten unter Angabe unseres Aktenzeichens 9... zuüberweisen.Nach Erhalt des genannten Betrags wird das Fahrzeug an [X.], Herrn [X.], geliefert, und wir werden das Ursprungs-zeugnis des Herstellers für das genannte Fahrzeug durch [X.] Ihre Anschrift senden.Nach Lieferung des Fahrzeugs und Übersendung des Ursprungs-zeugnisses des Herstellers werden wir den von Ihnen [X.] der Firma [X.] überwies [X.] den Kaufpreis von 170.000 DM aufdas Geschäftskonto des [X.] bei der [X.] unter Angabe von dessenRechnungsnummer und Rechnungsdatum. Als Überweisungsbegünstig-ter war "Transporto [X.]" angegeben. Die Beklagte schrieb den [X.] Abzug von Gebühren dem Konto des [X.] gut. Dieser zahlte der Fir-- 4 -ma [X.] den ihr zustehenden Kaufpreis nicht und verfügte über den gutge-schriebenen Betrag anderweitig.Die Firma [X.] händigte die Sattelzugmaschine an [X.] aus, behieltaber das [X.] zurück. [X.] verbrachte das Fahrzeug zu [X.] nach [X.].Die Kläger gehen aufgrund einer Bevollmächtigung der [X.] in [X.] gegen die Beklagte vor und verlangen Her-ausgabe des [X.]ses, hilfsweise Zahlung von 170.000 DM,an die [X.]. Sie machen geltend, auf der Grundlage der Erklärung vom29. Juli 1999 sei eine Treuhandvereinbarung mit [X.] zustande gekom-men, aus der die Beklagte zur Herausgabe des [X.]sesoder, falls ihr dies nicht möglich sei, zur Rückerstattung der 170.000 DMan [X.] verpflichtet sei.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] dem Hilfsantrag der Kläger in Höhe von 43.459,81 stattgegeben. Gegen das Berufungsurteil haben sowohl die Kläger alsauch die Beklagte Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat nur [X.] der [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] ist begründet. Sie führt zur [X.] Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des [X.].[X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung,soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:Das streitgegenständliche Schuldverhältnis unterliege nach Art. 28Abs. 1 Satz 1 EGBGB mangels ausdrücklicher oder [X.] dem Recht des Staates, mit dem es die engsten Verbindun-gen habe, und damit dem [X.] Recht. Danach sei zwischen [X.] undder [X.] ein Treuhandvertrag zustande gekommen. Die [X.] mit ihrem Schreiben vom 29. Juli 1999 der [X.] ein Vertragsangebotgemacht. Dieses Angebot habe die [X.] konkludent angenommen. [X.] es keiner ausdrücklichen Zustimmungserklärung bedurft, weil dasunentgeltliche Treuhandgeschäft für die [X.] rechtlich nur vorteilhaft ge-wesen sei. Für die Vertragsannahme reiche es daher aus, daß [X.] dasVertragsangebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäuße-rung abgelehnt habe.Aus dem Treuhandvertrag ergebe sich ein Schadensersatzan-spruch der [X.] gegen die Beklagte wegen positiver Forderungsverletzung.Zwar sei der Vorwurf der Kläger unbegründet, die Beklagte habe treuwid-- 6 -rig die Kaufpreisüberweisung zur Rückführung des der Firma [X.] einge-räumten Kredits benutzt; auch sei den Klägern der Nachweis nicht ge-lungen, daß die Beklagte einen Überweisungsauftrag des [X.] zugunstender Firma [X.] nicht ausgeführt habe, solange das Konto [X.] dafür noch ei-ne ausreichende Deckung aufgewiesen habe. Der [X.] sei jedochanzulasten, daß sie in Kenntnis der beengten wirtschaftlichen Verhält-nisse des [X.] und des Sicherungsinteresses der [X.] nichts unternommenhabe, um entweder das [X.] zeitnah abzuwickeln oder zumin-dest der [X.] einen Hinweis zu geben, daß man sich nicht mehr in die [X.] einschalte und nicht für die Übersendung des[X.]ses sorgen werde. Es sei davon auszugehen, daß [X.]auf entsprechende Schritte der [X.] hin rechtzeitig einen [X.] zugunsten der Firma [X.] erteilt hätte oder daß zumindest die[X.] im Falle eines rechtzeitigen Hinweises der [X.] auf die beste-henden Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre, über ein Arrestver-fahren gegen [X.] wenigstens einen Teil des überwiesenen Geldes zu si-chern. Durch die Untätigkeit der [X.] sei der [X.] daher ein Schadenin Höhe von 170.000 DM entstanden. Diesen Schaden könne die [X.] je-doch nur zur Hälfte ersetzt verlangen, weil sie sich nach § 254 BGB eineigenes Mitverschulden zurechnen lassen müsse. Dieses liege darin,daß sie den Kaufpreis entgegen dem Verlangen der [X.] nicht andiese, sondern auf ein Kundenkonto des [X.] überwiesen [X.] -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im [X.] Punkt nicht stand.1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings auf den vorlie-genden Fall [X.] Recht angewandt. Ohne Rechtsfehler hat es auchin dem Schreiben der [X.] an die [X.] vom 29. Juli 1999 ein [X.] Abschluß eines Treuhandvertrages gesehen.2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine Annahme [X.] der [X.] durch die [X.] bejaht.a) Nach § 151 Satz 1 BGB braucht die Annahme eines [X.] gegenüber nicht erklärt zu werden, wenn einesolche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder derAntragende auf sie verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte kann imallgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den [X.] lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften angenommen wer-den (Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 - [X.], [X.], 2477,2478 m.w.Nachw.). Wenn dies zutrifft, wird nur die Verlautbarung [X.] gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aberdie Annahme als solche. Auch im Falle des § 151 Satz 1 BGB ist ein [X.] zu wertendes, nach außen hervortretendes [X.], das vom Standpunkt eines unbeteiligten ob-jektiven [X.] aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen [X.] schließen läßt, erforderlich ([X.]Z 74, 352, 356; 111, 97,101; Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 aaO m.w.Nachw.).- 8 -b) Diese Erfordernisse hat das Berufungsgericht in zwei [X.]) Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für die Entbehrlichkeiteiner Annahmeerklärung der [X.] gegenüber der [X.]. Die [X.] auf eine solche Erklärung unstreitig nicht verzichtet. Auch aus [X.] ergibt sich nicht, daß eine Annahmeerklärung hier entbehr-lich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäreeine Annahme des Treuhandangebots der [X.] ungeachtet der Un-entgeltlichkeit des in Aussicht genommenen [X.] für die[X.] keineswegs nur vorteilhaft gewesen. Die [X.] wäre dadurch nämlich mitdem Risiko vereinbarungs- oder sachwidrigen Umgangs der [X.]mit dem Treugut belastet worden.bb) Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer Vertragsannahmedurch die [X.]. Da diese nicht dem Vorschlag der [X.], ihr [X.] DM zur Verfügung zu stellen, entsprochen, sondern den [X.] Gegenteil auf ein Firmenkonto des [X.] überwiesen hat, hat sie durchihr Verhalten nicht die Annahme, sondern die Ablehnung des [X.] [X.] zum Ausdruck gebracht. Daß das Empfängerkonto des [X.]bei der [X.] geführt wurde, ändert daran nichts; die Beklagte wurdedadurch nicht zur Empfängerin der Überweisung, sondern war [X.] Da ein Treuhandvertrag zwischen der [X.] und der [X.]nicht zustande gekommen ist, oblagen der [X.] keine Pflichten ge-genüber der [X.]. Schadensersatzansprüche der [X.] gegen die Beklagte- 9 -sind daher ausgeschlossen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob [X.] des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit der angeblichenPflichtverletzungen der [X.] für den Schaden der [X.] den Angriffender Revision der [X.] standhalten.[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin [X.] der [X.] erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). [X.] Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-che selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und das klageab-weisende landgerichtliche Urteil wiederherstellen.[X.]Müller Wassermann Appl

Meta

XI ZR 101/02

14.10.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. XI ZR 101/02 (REWIS RS 2003, 1219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1219

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