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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:26. Februar 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 535Zur Auslegung einer Vereinbarung, nach welcher der Leasingnehmer durch eineEinmalzahlung in Höhe eines Teils der Leasingraten, die an einen Dritten zu leistenist, sämtliche Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag erfüllen soll (sog. "Flens-Modell").[X.], Urteil vom 26. Februar 2003 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 2. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als zum Nachteil der [X.]n erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die [X.] aus abgetretenem Recht auf Zahlungrückständiger Leasingraten, Restwertzahlung und Herausgabe des [X.] nach Beendigung des Leasingvertrages in Anspruch.Die [X.] wollte im September/Oktober 1994 bei dem [X.] in [X.]ein neues Fahr-zeug erwerben. Geschäftsführer dieses Autohauses war [X.]Dieser war- 3 -gleichzeitig Geschäftsführer der [X.] (im [X.]: [X.] ), an der der ehemalige Rechtsanwalt [X.]beteiligt war, der sei-nerseits Alleingesellschafter der [X.]Vermögens-Beteiligungs-GmbH (im [X.]: [X.]) war, für die nach außen ebenfalls [X.]wie ein Geschäftsführerhandelte. Alle drei Unternehmen sind in Vermögensverfall geraten.Wie in einer Reihe anderer Fälle auch boten [X.] sowie ein weitererVerkäufer des Autohauses, [X.], der durch ihren Ehemann vertretenen[X.]n statt des Kaufes eines [X.] ein Leasingmodell fürdas Fahrzeug an, wonach nach einer Einmalzahlung von 60 % des [X.], also 37.800 DM, an die [X.] keine weiteren Leasingraten mehr zuzahlen waren. Dem Ehemann der [X.]n, dem diese Konstruktion als Steu-erberater der [X.] bekannt war, erklärten [X.]und [X.]ausdrücklich, daßdie Angelegenheit für die [X.] mit der Einmalzahlung erledigt sei. Die[X.] sei in der Lage, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage sovielGeld zu erwirtschaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten.Auf die [X.] kämen keinerlei weitere Forderungen zu.Entsprechend diesem Modell ("Flens-Modell") schloß die [X.], ver-treten durch ihren Ehemann, am 28. September 1994 einen Leasingvertrag mitder [X.] sowie einen [X.] mit der [X.] ab und leistete die ver-einbarte Einmalzahlung an die [X.]. In dem Leasingvertrag waren ein Rech-nungsendbetrag in Höhe von 63.026 DM brutto sowie eine Leasingdauer von42 Monaten aufgeführt. Die [X.] betrug 1.427,94 DM monatlich.Als Restwert war in dem Leasingvertrag ein Betrag von 15.756 DM (= 25 % [X.]) angegeben. Der schriftliche [X.] sah vor, daßdie [X.] an die [X.] 60 % des [X.] zahlte. In § 3 [X.] übernahm die [X.] die Verpflichtung, mit schuldbefreiender Wir-kung für den Auftraggeber an die [X.] die Leasingraten zu zahlen sowie ge-- 4 -genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen [X.] über die geleisteten Zahlungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatz-steuer Abrechnung zu erteilen. Nach § 5 des Vertrages war die [X.] ver-pflichtet, der [X.]n das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 % desursprünglichen Bruttokaufpreises zum Erwerb anzubieten. [X.] wurdendie Leasingverträge durch die Klägerin, die mit der [X.] unter dem Datum vom25. Juli 1994 sowohl eine Globalzession als auch eine Sicherungsübereignungder Leasingobjekte vereinbart hatte.Die Leasingraten wurden durch die [X.] (für sechs Monate) von [X.] 1994 bis Mai 1995 gezahlt. Als danach keine Zahlungen mehr erfolg-ten, legte die Klägerin gegenüber der [X.]n die Abtretung offen. [X.] vom 23. Mai 1996 kündigte sie den Leasingvertrag wegen des [X.] und verlangte von der [X.]n die Herausga-be des Fahrzeugs.Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger [X.] von 51.405,97 DM sowie Zahlung des im Leasingvertrag angegebenenRestwertes von 15.756,50 DM, mithin insgesamt 67.162,47 DM nebst Zinsen;ferner verlangt sie die Herausgabe des Fahrzeugs.Die [X.] hält die Globalzession für sittenwidrig. Sie ist ferner [X.], durch die Einmalzahlung an die [X.] habe sie ihre Verpflichtungaus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wir-kung auch gegenüber der [X.] entfaltet. Sie habe im übrigen von ihrem [X.] gegenüber dem Konkursverwalter der [X.] Gebrauch gemacht,so daß sie zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht verpflichtet sei. Die [X.] widerklagend die Herausgabe des [X.] des [X.] von der Klägerin.- 5 -Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und [X.] abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.]nbis auf einen Teil der Zinsen zurückgewiesen.Mit ihrer Revision begehrt die [X.] weiterhin Klageabweisung in vol-lem Umfang und Herausgabe des [X.] von der Klägerin.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:Die Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der [X.] nichtvorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es [X.], nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls am 31. Mai 1998 abge-laufen sei. Da durch die [X.] nur sechs Monatsraten gezahlt worden seien,die [X.] das Fahrzeug aber während der gesamten Leasingzeit in [X.] habe, müsse sie die rückständigen 36 Leasingraten zuzüglich verein-bartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung an die [X.]nichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der [X.] entfal-tet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der [X.] [X.] , wonach die Lea-singnehmer mit ihrer Zahlung an die [X.] von ihren Verpflichtungen gegen-über der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der Schluß gezogenwerden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der [X.] diePflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen Leasingvertragnicht mehr habe bestehen sollen. Gegen eine solche Erfüllungsvereinbarung- 6 -der [X.] mit den [X.] spreche der Inhalt des [X.]. Daraus ergebe sich, daß das Risiko für ein Schei-tern des Modells bei den [X.], also auch bei der [X.]n habebleiben sollen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Leasinggesellschaft mitder Einmalzahlung an die [X.] geworben und bei den Interessenten die Er-wartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer nach der Einmalzahlung prak-tisch von den Raten frei sein würden. Daraus ergäben sich keine ausreichen-den Anhaltspunkte dafür, daß die [X.] gegenüber den [X.] das indem Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe.Aus dem [X.] lasse sich nichts für die Auffassung herlei-ten, daß die [X.] durch den Vertrag mit der [X.] die Schuld der [X.] übernommen habe. Auch habe die [X.] mit der [X.] keine [X.] getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von60 % des Neupreises die Angelegenheit für die [X.] erledigt sei, sei diesnicht zu entnehmen. Daß es sich insoweit um nicht mehr als eine Erwartung [X.] gehandelt habe, ergebe sich schon aus der weiteren Erläuterung durchden Autoverkäufer bzw. durch den Geschäftsführer [X.] , daß die [X.] in derLage sei, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage soviel Geld zu erwirt-schaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten. Die [X.] schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinbarung jedenfalls ent-gegen. Denn durch § 3 des [X.]es sei klargestellt worden, daßdie [X.] nur verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreiender Wirkung die ver-einbarten Leasingraten an die [X.] zu zahlen. An keiner Stelle finde sich [X.], daß der [X.] etwas an der Pflicht der Leasingnehmer ge-ändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Leasingvertrag zu zahlen,wenn die [X.] nicht mehr habe zahlen können. Anderenfalls wäre die in § 3Abs. 2 des [X.]es getroffene Regelung, wonach die [X.] ge-genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-- 7 -res über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen gehabt habe, [X.] gewesen.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-prüfung nicht stand.1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der [X.] entfällt.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann eine Glo-balabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zu-künftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftigerAnsprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbartwerden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedentennicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zu-künftiger Gläubiger des Zedenten eintritt ([X.], 303, 314). Es müssen stetsweitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerecht-fertigt ist, so z.[X.], daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit einerSchädigung Dritter so naheliegt, daß sich den [X.] die [X.] aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahr-scheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie sichvon ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragenläßt, sondern ihm damit zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt([X.], Urteil vom 14. November 1983 - [X.], NJW 1984, 728 unter [X.] 8 -[X.], Beschluß vom 17. März 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 1012 [X.] solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des [X.] vom 25. Juli 1994 blieb die [X.] , solange die Klägerin von [X.] keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderun-gen berechtigt; in dieser Weise ist die [X.] zunächst auch verfahren, so daß sieihre Geschäftskosten in dieser [X.] bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidri-ge Knebelung oder eine Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdig-keit der [X.] fehlt jeder Anhaltspunkt.2. Der Klägerin stehen die aus dem von der [X.] mit der [X.]n ge-schlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht vonder [X.] geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dannnicht zu, wenn die von der [X.]n an die [X.] geleistete Einmalzahlungvon 60 % des Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber [X.], der Firma [X.] , entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst [X.] der Leasingraten durch die [X.] an die [X.] zu, sind die [X.] hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das [X.] nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungenzwischen der [X.] und der [X.]n durch das Berufungsgericht, wonach [X.] nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision [X.] rügt, auf [X.]) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichtervorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie [X.] das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der ge-setzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen [X.] vorgenommen worden ist, wenn sie gegen [X.] 9 -oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhaltnicht erschöpfend gewürdigt hat (st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil [X.] Dezember 1999 - [X.], [X.], 1199 unter [X.] und Senat, Ur-teil vom 29. September 1999 - [X.], [X.], 273 unter [X.]).Letzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichenAuslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]) nicht ausreichend beachtet hat.b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die [X.] habe mitder [X.]n keine Erfüllungsvereinbarung getroffen, in erster Linie auf denInhalt des Leasingvertrages sowie auf § 3 des - "in Ergänzung zum [X.]" mit der [X.] geschlossenen - [X.]es, nach welchem die[X.] aus dem eingezahlten Kapital "mit schuldbefreiender Wirkung" für die[X.] die vereinbarten Leasingraten an die [X.] für die Dauer des Leasing-vertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den [X.] nichts an [X.] der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen [X.] dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die [X.] hierzu nicht mehr in derLage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3Abs. 2 des [X.]s getroffenen Regelung, wonach die [X.] ge-genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen [X.] über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. Den unstreiti-gen Äußerungen der für die [X.] handelnden [X.]und [X.], wonach mitder Einmalzahlung die Angelegenheit für die [X.] erledigt sei, hat das Be-rufungsgericht entnommen, daß damit nur der "Normalfall" der ordnungsgemä-ßen Vertragserfüllung durch die [X.] gemeint gewesen sei, jedoch keine Re-gelung für den Fall habe getroffen werden sollen, daß die [X.] ihren [X.] nicht Folge leisten würde.c) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer acht gelas-sen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung in erster Linie von ihrem- 10 -Wortlaut auszugehen ist (st.Rspr., vgl. [X.]Z 121, 13, 16; 124, 39, 44 f.; [X.],Urteil vom 31. Januar 1995 - [X.], [X.], 743 = NJW 1995, 1212unter [X.]). Nach den oben wiedergegebenen Erklärungen [X.] und [X.]sowie dem ergänzend unter Zeugenbeweis gestellten [X.]nvortrag liegtaber eine Vereinbarung zwischen der [X.] und der [X.]n vor, nach [X.] berechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung gegenüber der [X.] an einenDritten, hier die [X.] , zu leisten (§ 362 Abs. 2 [X.]). Wenn sich das [X.] an der Annahme einer solchen Vereinbarung mit Rücksicht aufden Inhalt des geschlossenen Leasing- sowie des [X.]es gehin-dert gesehen hat, verkennt es, daß es den Parteien rechtlich möglich war, einevon diesen Verträgen abweichende Zusatzvereinbarung zu treffen. Auch [X.] des Berufungsgerichts darauf, daß das mit dem sog. "Flens-Modell"verbundene Risiko erkennbar gewesen sei, trägt nicht seine Schlußfolgerung,die Äußerungen [X.] und [X.]hätten bei den [X.] nur die"Erwartung" hervorrufen können, die Zahlung von 60 % des Kaufpreises werdeausreichen, die vertraglich geschuldeten Leasingraten zu begleichen. [X.] es hier gerade um die Frage, welche der Beteiligten das Risiko tragensollte, falls es der [X.] nicht gelingen würde, mit der jeweiligen Einmalzah-lung der Leasingnehmer sämtliche Leasingraten und den vereinbarten [X.] erwirtschaften. Den Vertragspartnern steht es aber frei zu vereinbaren, wemvon ihnen dieses Risiko zugewiesen werden sollte.d) Das Berufungsgericht hat im übrigen, wie die Revision zu Recht bean-standet, den unbestritten gebliebenen Vortrag der [X.]n außer acht gelas-sen, daß [X.]sämtlichen [X.], also auch der [X.]n, [X.], nachdem die Klägerin die Zession seitens der [X.] offengelegt hatte, un-ter anderem folgendes geschrieben [X.] -"Entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsanwälte der [X.] in § 3 des [X.]es vereinbarte Übernahme [X.] durch die Firma [X.]bzw. [X.] GmbHrechtswirksam. Die von der Bank erwähnte Globalzession kannnur die Ansprüche erfassen, die unsere Gesellschaft gegen [X.] Leasingnehmer hat und nicht mehr. Insoweit sind Sie aberdurch die von uns genehmigte Schuldübernahme geschützt. [X.] kann daher von Ihnen weder Zahlung noch [X.] ist dieses Schreiben erst nach dem Vertragsschluß verfaßt worden.Es hat aber eine Indizwirkung hinsichtlich der Vorstellung, die der Geschäftsfüh-rer der [X.] selbst von der Vertragsgestaltung hatte. Diesem Schreiben mußentnommen werden, daß auch [X.]als Geschäftsführer der [X.] davon aus-ging, die [X.] habe nach der Einmalzahlung durch die Leasingnehmer nur nochAnsprüche gegen die [X.] . Daraus kann auf einen entsprechenden Willen [X.] geschlossen werden.Da die Auslegung der zwischen der [X.] und der [X.]n getroffenenVereinbarungen somit keinen Bestand haben kann, ist das Berufungsurteil be-reits aus diesem Grund aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, tragfähige Fest-stellungen über den Inhalt des zwischen den Parteien des [X.] zu treffen. Das Berufungsgericht wird auch zu erwägen haben, obes den von der [X.]n als Zeugen benannten K. [X.]und ihren Ehemannzu ihrer weiteren Behauptung anhört, [X.]habe ihrem Ehemann [X.] die vertragliche Gestaltung dahingehend erläutert, daß die Lea-singnehmer durch die Einmalzahlung an die [X.] ihre Verpflichtungen ausdem Leasingvertrag "endgültig" erfüllt [X.] 12 -3. Aufzuheben ist das Urteil des Berufungsgerichts auch insoweit, als esdie [X.] ferner zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und die [X.] auf Herausgabe des [X.] abgewiesen hat.Grundsätzlich war die [X.] verpflichtet, nach Ablauf der Leasingzeitdas Fahrzeug zurückzugeben. Sie sollte allerdings nach § 5 des zwischen der[X.] und der [X.]n geschlossenen [X.]es das Recht er-halten, den Wagen für 10 % des Bruttokaufpreises zu Eigentum zu erwerben.Die [X.] hat vorgetragen, sie habe gegenüber dem Konkursverwalter der[X.] von diesem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wirdzu prüfen haben, ob dies der Klägerin entgegengehalten werden kann.4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:a) Sollte das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach einer Beweisauf-nahme, erneut zu der Annahme gelangen, daß zwischen der [X.] und der [X.] eine schuldbefreiende Wirkung der Einmalzahlung nicht vereinbart [X.] sei, so müßte es sich mit dem Einwand der [X.]n befassen, ihr hättenSchadensersatzansprüche gegen die [X.] zugestanden, die sie nunmehr derKlägerin entgegenhalten könne. Die [X.] hat geltend gemacht, [X.] habebewußt wahrheitswidrig behauptet, die [X.] werde die Leasingraten aus [X.] der Einmalzahlung erwirtschaften, und er habe sie damit zum [X.] statt des ursprünglich beabsichtigten Kaufs des [X.] bestimmt.Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadenser-satzanspruchs der [X.]n gegen die [X.] , der auf Befreiung der [X.]nvon ihren Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den sieüber § 404 [X.] im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegen-halten könnte, abschließend verneint. Zu Recht rügt die Revision, daß das Be-- 13 -rufungsgericht die beantragte Beiziehung der Strafakten der [X.] gegen die Zeugen [X.]und [X.] nicht vorgenommen und einen Scha-densersatzanspruch der [X.]n mangels Substantiierung abgelehnt hat.Die Argumentation des Berufungsgerichts, wonach es sich allenfalls umeinen Betrug zu Lasten der Klägerin habe handeln können, nicht jedoch [X.] der [X.]n, weil diese vorgetragen habe, sie habe "ebenfalls" an [X.] geglaubt, trägt nicht. [X.] ist auch die Annahme des [X.], die weitere Behauptung der [X.]n, bei [X.]und [X.] habeein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatz schon bei Abschluß des [X.] vorgelegen, sei gleichsam ins Blaue hinein erfolgt. Wenn die Beweisauf-nahme ergeben sollte, daß [X.]und [X.] der [X.]n zugesichert hatten, siemüsse außer der Einmalzahlung definitiv keine weiteren Zahlungen erbringen,dann bestehen allerdings ihr gegenüber keine Ansprüche aus dem [X.] mehr, so daß eine einen Schaden verursachende Täuschungshandlungausscheidet. Sollte die [X.] hingegen aus dem Leasingvertrag noch zuweiteren Zahlungen verpflichtet sein, wäre eine sie schädigende Täuschungs-handlung in der bewußt wahrheitswidrigen Behauptung zu sehen, die [X.]könne aus dem gezahlten Einmalbetrag die Leasingraten erwirtschaften. Das[X.] ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem sogenannten "Flens-Modell" um ein "groß angelegtes Betrugsmanöver" gehandelt hat und daß [X.]und [X.]im Gegensatz zu ihren Kunden nicht daran glaubten, tatsächlich dieerforderlichen Beträge durch die Anlage der Einmalzahlungen der [X.] aufbringen zu können. Die Revision verweist dabei zu Recht auf das eige-ne Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift, das Vertragsmodell "Vermö-gensverwaltungsvertrag" habe sich als groß angelegter, auf dem Prinzip [X.] beruhender Betrug herausgestellt; diesen Vortrag hat [X.] [X.] ausdrücklich zu eigen gemacht. Schließlich geht auch die Staats-anwaltschaft [X.] in ihrer Anklageschrift gegen [X.] und [X.] wegen eines Be-- 14 -truges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleich ein Anlagebetrug [X.] der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einer Behauptung ins [X.] kann daher keine Rede sein.b) Darüber hinaus wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls erneutmit den aus dem [X.] hergeleiteten Einwendungen der [X.] auseinanderzusetzen haben (zum Zurückbehaltungsrecht des Verbrau-chers vgl. [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 4 VerbrKrG, Rdnr. 25).III.Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen
Meta
26.02.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2003, Az. VIII ZR 270/01 (REWIS RS 2003, 4192)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4192
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