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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 286/01Verkündet am:26. Februar 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 2. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt den [X.]n aus abgetretenem Recht auf Zahlungrückständiger Leasingraten, Restwertzahlung und Herausgabe des [X.] nach Beendigung des Leasingvertrages in Anspruch.Der [X.] wollte im September/Oktober 1994 bei dem [X.] in [X.]ein neues Fahr-zeug erwerben. Geschäftsführer dieses Autohauses war [X.] . Dieser war- 3 -gleichzeitig Geschäftsführer der [X.] (im [X.]: [X.] ), an der der ehemalige Rechtsanwalt [X.]beteiligt war, der sei-nerseits Alleingesellschafter der [X.]Vermögens-Beteiligungs-GmbH (im [X.]: [X.] ) war. Für diese handelte nach außen ebenfalls [X.]wie [X.]. Alle drei Unternehmen sind in Vermögensverfall geraten.Wie in einer Reihe anderer Fälle auch boten [X.] sowie ein weitererVerkäufer [X.]. des Autohauses dem [X.]n statt des Kaufes eines BMW320i Coupe ein Leasingmodell für das Fahrzeug an, wonach nach einer [X.] von 60 % des [X.], also 33.200 DM, keine [X.] mehr zu zahlen waren. Dem [X.]n erklärten [X.]und [X.]. ausdrücklich, daß die Angelegenheit für ihn mit der Einmalzahlung erledigtsei. Die [X.] sei in der Lage, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlagesoviel Geld zu erwirtschaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werdenkönnten. Auf den [X.]n kämen keinerlei weitere Forderungen zu.Entsprechend diesem Modell ("[X.]") schloß der [X.] am8. September 1994 einen Leasingvertrag mit der [X.] sowie einen Verwal-tungsvertrag mit der [X.] ab und leistete die vereinbarte Einmalzahlung andie [X.] . In dem Leasingvertrag waren ein Rechnungsendbetrag in Höhe von55.284 DM brutto sowie eine Leasingdauer von 42 Monaten aufgeführt. [X.] betrug 1.252,90 DM monatlich. Als Restwert war in dem [X.] ein Betrag von 13.821 DM (= 25 % des [X.]) angege-ben. Der schriftliche [X.] sah vor, daß der [X.] an die[X.] 60 % des [X.] zahlte. In § 3 des Vertrages übernahmdie [X.] die Verpflichtung, mit schuldbefreiender Wirkung für den Auftragge-ber an die [X.] die Leasingraten zu zahlen sowie gegenüber den Auftraggebernper 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jahres über die geleisteten [X.] unter Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer Abrechnung zu [X.] 4 -Nach § 5 des Vertrages war die [X.] verpflichtet, dem [X.]n das Fahr-zeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 % des ursprünglichen Bruttokaufprei-ses zum Erwerb anzubieten. [X.] wurden die Leasingverträge durch dieKlägerin, die mit der [X.] unter dem Datum vom 25. Juli 1994 sowohl eine [X.] als auch eine Sicherungsübereignung der Leasingobjekte vereinbarthatte.Die Leasingraten wurden durch die [X.] für sechs Monate bis Mai1995 gezahlt. Als danach keine Zahlungen mehr erfolgten, legte die [X.] dem [X.]n die Abtretung offen. Mit Schreiben vom 23. Mai 1996kündigte sie den Leasingvertrag wegen des Ausbleibens der [X.] verlangte von dem [X.]n die Herausgabe des Fahrzeugs.Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger Leasingratenin Höhe von 39.221,28 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer sowie Zahlung [X.] Leasingvertrag angegebenen Restwertes von 13.821 DM, mithin [X.] nebst Zinsen; ferner verlangt sie Herausgabe des Fahrzeugs.Der [X.] hält die Globalzession für sittenwidrig. Er ist ferner [X.], durch die Einmalzahlung an die [X.] habe er seine Verpflichtungaus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wir-kung auch gegenüber der [X.] entfaltet. Im übrigen ist er der Ansicht, der [X.] verstoße gegen § 4 Abs. 1 VerbrKrG, da wesentliche [X.], insbesondere zu der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen undzur Option des [X.]n, das Fahrzeug nach Abschluß der Leasingdauer er-werben zu können, in der Vertragsurkunde fehlten. Der [X.] verlangt [X.] die Herausgabe des [X.] des [X.] Klägerin.- 5 -Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und [X.] abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von dem [X.]n hier-gegen eingelegte Berufung bis auf einen Teil der Zinsen zurückgewiesen.Mit seiner Revision begehrt der [X.] weiterhin Klageabweisung invollem Umfang und Herausgabe des [X.] von der Klägerin.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:Die Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der [X.] nichtvorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es [X.], nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls spätestens am 31. [X.] abgelaufen sei. Da durch die [X.] nur sechs Monatsraten gezahlt [X.] seien, der [X.] das Fahrzeug aber während der gesamten [X.] Besitz gehabt habe, müsse er die rückständigen 36 Leasingraten zuzüglichvereinbartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung an die[X.] nichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der [X.] entfaltet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der [X.] L. , wonach [X.] mit ihrer Zahlung an die [X.] von ihren Verpflichtungen ge-genüber der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der Schluß gezogenwerden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der [X.] diePflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen Leasingvertragnicht mehr habe stehen sollen. Gegen eine solche Erfüllungsvereinbarung der[X.] mit den [X.] spreche der Inhalt des Leasingvertrages und [X.]. Daraus ergebe sich, daß das Risiko für ein Scheitern- 6 -des Modells bei den [X.], also auch bei dem [X.]n, habe [X.] sollen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Leasinggesellschaft mitder Einmalzahlung an die [X.] geworben und bei den Interessenten die Er-wartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer nach der Einmalzahlung prak-tisch von den Raten frei sein würden. Daraus ergäben sich keine ausreichen-den Anhaltspunkte dafür, daß die [X.] gegenüber den [X.] das indem Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe.Aus dem [X.] lasse sich nichts für die Auffassung herlei-ten, daß die [X.] durch den Vertrag mit der [X.] die Schuld der [X.] übernommen habe. Auch habe der [X.] mit der [X.] keine [X.] getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von60 % des Neupreises die Angelegenheit für den [X.]n erledigt sei, sei diesnicht zu entnehmen. Daß es sich insoweit um nicht mehr als eine Erwartung [X.] gehandelt habe, ergebe sich schon aus der weiteren Erläuterung durchden Autoverkäufer bzw. durch den Geschäftsführer [X.], die [X.] sei in derLage, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage soviel Geld zu erwirt-schaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten. Die [X.] schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinbarung jedenfalls ent-gegen. Denn durch § 3 des [X.]es sei klargestellt worden, daßdie [X.] nur verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreiender Wirkung die ver-einbarten Leasingraten an die [X.] zu zahlen. An keiner Stelle finde sich [X.], daß der [X.] etwas an der Pflicht der Leasingnehmer ge-ändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Leasingvertrag zu zahlen,wenn die [X.] nicht mehr habe zahlen können. Anderenfalls wäre die in § 3Abs. 2 des [X.]es getroffene Regelung, wonach die [X.] ge-genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen [X.] über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen gehabt habe, sinn-los gewesen.- 7 -Es liege auch kein Verstoß gegen das [X.] vor. [X.] finde keine Anwendung, da es nach seinem § 1 nur für Kreditverträge gelte,die von den Beteiligten nach dem "[X.]" nicht beabsichtigt gewesenseien. Es habe sich um ein Spekulationsgeschäft gehandelt, das mit der Er-wartung verknüpft gewesen sei, die rechtlich geschuldeten Leasingraten durcheine hochprofitable Kapitalanlage abdecken zu können. Ein solches Geschäfthabe mit dem Schutzzweck des [X.]es nichts zu tun.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-prüfung nicht stand.1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der [X.] entfällt.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann eine Glo-balabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zu-künftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftigerAnsprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbartwerden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedentennicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zu-künftiger Gläubiger des Zedenten eintritt ([X.], 303, 314). Es müssen stetsweitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerecht-fertigt ist, so z.[X.], daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit derSchädigung Dritter so naheliegt, daß sich den [X.] die [X.] aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher [X.] -scheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie sichvon ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragenläßt, sondern ihm damit zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt([X.], Urteil vom 14. November 1983 - [X.], NJW 1984, 728 unter II;[X.], Beschluß vom 17. März 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 1012 [X.] solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des [X.] vom 25. Juli 1994 blieb die [X.] , solange die Klägerin von [X.] keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderun-gen berechtigt; in dieser Weise ist die [X.] zunächst auch verfahren, so daß sieihre Geschäftskosten in dieser [X.] bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidri-ge Knebelung oder Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der[X.] fehlt jeder Anhaltspunkt.2. Der Klägerin stehen die aus dem von der [X.] mit dem [X.]n ge-schlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht vonder [X.] geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dannnicht zu, wenn die von dem [X.]n an die [X.] geleistete Einmalzahlungvon 60 % des [X.] schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber [X.], der Firma [X.] , entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst [X.] der Leasingraten durch die [X.] an die [X.] zu, sind die [X.] hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das [X.] nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungenzwischen der [X.] und der [X.]n durch das Berufungsgericht, wonach [X.] nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision [X.] rügt, auf [X.] 9 -a) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichtervorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie [X.] das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der ge-setzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen [X.] vorgenommen worden ist, wenn sie gegen [X.] allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhaltnicht erschöpfend gewürdigt hat (st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil [X.] Dezember 1999 - [X.], [X.], 1199 unter [X.] und Senat, Ur-teil vom 29. September 1999 - [X.], [X.], 273 unter [X.]).Letzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichenAuslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]) nicht ausreichend beachtet hat.b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die [X.] habe mitdem [X.]n keine Erfüllungsvereinbarung getroffen, in erster Linie auf denInhalt des Leasingvertrages sowie auf § 3 des - "in Ergänzung zum Leasingver-trag" mit der [X.] geschlossenen - [X.]es, nach welchem die[X.] aus dem eingezahlten Kapital "mit schuldbefreiender Wirkung" für den[X.]n die vereinbarten Leasingraten an die [X.] für die Dauer des Leasing-vertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den [X.] nichts an [X.] der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen [X.] dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die [X.] hierzu nicht mehr in derLage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3Abs. 2 des [X.]es getroffenen Regelung, wonach die [X.] gegenüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des [X.] über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. Den un-streitigen Äußerungen der für die [X.] handelnden [X.]und [X.]. , [X.] der Einmalzahlung die Angelegenheit für den [X.]n erledigt sei, hat [X.] entnommen, daß damit nur der "Normalfall" der [X.] Vertragserfüllung durch die [X.] gemeint gewesen sei, jedoch keine- 10 -Regelung für den Fall habe getroffen werden sollen, daß die [X.] ihren [X.] nicht Folge leisten würde.c) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer acht gelas-sen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung in erster Linie von ihremWortlaut auszugehen ist (st.Rspr., vgl. [X.]Z 121, 13, 16; 124, 39, 44 f.; [X.],Urteil vom 31. Januar 1995 - [X.], [X.], 743 = NJW 1995, 1212unter [X.]). Nach den oben wiedergegebenen Erklärungen [X.]und [X.]. sowie dem ergänzend unter Zeugenbeweis gestellten [X.]nvortrag liegtaber eine Vereinbarung zwischen der [X.] und der [X.]n vor, nach [X.] berechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung gegenüber der [X.] an einenDritten, hier die [X.] , zu leisten (§ 362 Abs. 2 [X.]). Wenn sich das [X.] an der Annahme einer solchen Vereinbarung mit Rücksicht aufden Inhalt des geschlossenen Leasing- sowie des [X.]es gehin-dert gesehen hat, verkennt es, daß es den Parteien rechtlich möglich war, einevon diesen Verträgen abweichende Zusatzvereinbarung zu treffen. Auch [X.] des Berufungsgerichts darauf, daß das mit dem sog. "[X.]"verbundene Risiko erkennbar gewesen sei, trägt nicht seine Schlußfolgerung,die Äußerungen [X.] und [X.]. hätten bei den [X.] nur die"Erwartung" hervorrufen können, die Zahlung von 60 % des Kaufpreises werdeausreichen, die vertraglich geschuldeten Leasingraten zu begleichen. [X.] es hier gerade um die Frage, welche der Beteiligten das Risiko tragensollte, falls es der [X.] nicht gelingen würde, mit der jeweiligen Einmalzah-lung der Leasingnehmer sämtliche Leasingraten und den vereinbarten [X.] erwirtschaften. Den Vertragspartnern steht es aber frei zu vereinbaren, wemvon ihnen dieses Risiko zugewiesen werden sollte.d) Das Berufungsgericht hat im übrigen, wie die Revision zu Recht bean-standet, den unbestritten gebliebenen Vortrag des [X.]n außer acht gelas-- 11 -sen, daß [X.] sämtlichen [X.], also auch dem [X.]n, [X.], nachdem die Klägerin die Zession seitens der [X.] offengelegt hatte, un-ter anderem folgendes geschrieben [X.] der Auffassung der Rechtsanwälte der Bank ist die in§ 3 des [X.]es vereinbarte Übernahme der [X.] durch die Firma [X.] bzw. [X.] GmbHrechtswirksam. Die von der Bank erwähnte Globalzession kannnur die Ansprüche erfassen, die unsere Gesellschaft gegen [X.] Leasingnehmer hat und nicht mehr. Insoweit sind Sie aberdurch die von uns genehmigte Schuldübernahme geschützt. [X.] kann daher von Ihnen weder Zahlung noch [X.] ist dieses Schreiben erst nach dem Vertragsschluß verfaßt worden.Es hat aber eine Indizwirkung hinsichtlich der Vorstellung, die der [X.] [X.] selbst von der Vertragsgestaltung hatte. Diesem Schreiben mußentnommen werden, daß auch [X.] als Geschäftsführer der [X.] davon aus-ging, die [X.] habe nach der Einmalzahlung durch die Leasingnehmer nur nochAnsprüche gegen die [X.] . Daraus kann auf einen entsprechenden Willen [X.] geschlossen werden.Da die Auslegung der zwischen der [X.] und dem [X.]n getroffenenVereinbarungen somit keinen Bestand haben kann, ist das Berufungsurteil be-reits aus diesem Grund aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, tragfähige Fest-stellungen über den Inhalt des zwischen den Parteien des [X.] zu treffen. Das Berufungsgericht wird auch zu erwägen haben, obes die von dem [X.]n benannten Zeugen [X.], [X.]. und [X.]zu seinerweiteren Behauptung anhört, ihm sei zugesagt worden, auf ihn kämen nach [X.] eines einmaligen Betrages in Höhe von 60 % des [X.]an die [X.] keine weiteren Forderungen zu.- 12 -3. Aufzuheben ist das Urteil des Berufungsgerichts auch insoweit, als esden [X.]n ferner zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und die [X.] auf Herausgabe des [X.] abgewiesen hat.Grundsätzlich war der [X.] verpflichtet, nach Ablauf der Leasingzeitdas Fahrzeug zurückzugeben. Er sollte allerdings nach § 5 des zwischen der[X.] und dem [X.]n geschlossenen [X.]es das Rechterhalten, den Wagen für 10 % des [X.] zu Eigentum zu erwerben.Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob dies der Klägerin entgegen-gehalten werden kann.4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:a) Sollte das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach einer Beweisauf-nahme, erneut zu der Annahme gelangen, daß zwischen der [X.] und dem [X.] eine schuldbefreiende Wirkung der Einmalzahlung nicht vereinbart [X.] sei, so müßte es sich mit dem Einwand des [X.]n befassen, ihm [X.] Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zugestanden, die er nunmehr derKlägerin entgegenhalten könne. Der [X.] hat geltend gemacht, [X.]habebewußt wahrheitswidrig behauptet, die [X.] werde die Leasingraten aus [X.] der Einmalzahlung erwirtschaften und er habe ihn damit zum [X.] statt des ursprünglich beabsichtigten Kaufs des [X.] bestimmt.Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadenser-satzanspruches des [X.]n gegen die [X.] , der auf Befreiung des [X.]nvon seinen Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den erüber § 404 [X.] im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegen-halten könnte, abschließend verneint. Zu Recht rügt die Revision, daß das Be-rufungsgericht die beantragte Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft- 13 -[X.] gegen die Zeugen [X.]und [X.] nicht vorgenommen und einen Scha-densersatzanspruch des [X.]n mangels Substantiierung abgelehnt hat.Die Argumentation des Berufungsgerichts, wonach es sich allenfalls umeinen Betrug zu Lasten der Klägerin habe handeln können, nicht jedoch [X.] des [X.]n, weil dieser vorgetragen habe, er habe "ebenfalls" an [X.] geglaubt, trägt nicht. [X.] ist auch die Annahme des [X.]s, die weitere Behauptung des [X.]n, bei [X.]und [X.] habeein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatz schon bei Abschluß des [X.] vorgelegen, sei gleichsam ins Blaue hinein erfolgt. Wenn die Beweis-aufnahme ergeben sollte, daß [X.] und [X.]. dem [X.]n zugesicherthatten, er müsse außer der Einmalzahlung definitiv keine weiteren Zahlungenerbringen, dann bestehen allerdings ihm gegenüber keine Ansprüche aus [X.] mehr, so daß eine einen Schaden verursachende Täuschungs-handlung ausscheidet. Sollte der [X.] hingegen aus dem [X.] zu weiteren Zahlungen verpflichtet sein, wäre eine ihn schädigende Täu-schungshandlung in der bewußt wahrheitswidrigen Behauptung zu sehen, die[X.] könne aus dem gezahlten Einmalbetrag die Leasingraten erwirtschaften.Das [X.] ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem sogenannten"[X.]" um ein "groß angelegtes Betrugsmanöver" gehandelt hat unddaß [X.] und [X.] im Gegensatz zu ihren Kunden nicht daran glaubten, tat-sächlich die erforderlichen Beträge durch die Anlage der Einmalzahlungen [X.] aufbringen zu können. Die Revision verweist dabei zu Rechtauf das eigene Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift, das Vertragsmodell"Vermögensverwaltungsvertrag" habe sich als groß angelegter, auf dem Prinzipdes Schneeballsystems beruhender Betrug herausgestellt; diesen Vortrag hatsich der [X.] ausdrücklich zu eigen gemacht. Schließlich geht auch [X.] [X.] in ihrer Anklageschrift gegen [X.]und [X.] wegen ei-nes Betruges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleich ein [X.] -betrug zu Lasten der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einer Behauptungins Blaue hinein kann daher keine Rede sein.b) Darüber hinaus wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls erneutmit den aus dem [X.] hergeleiteten Einwendungen des[X.]n auseinanderzusetzen haben (zum Zurückbehaltungsrecht [X.] vgl. [X.], [X.], 13. Aufl., § 4 VerbrKrG,Rdnr. 25).III.Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen
Meta
26.02.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2003, Az. VIII ZR 286/01 (REWIS RS 2003, 4198)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4198
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