Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. IV ZR 140/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4470

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]/04
vom 16. März 2005 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein _____________________

BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 4

Zur Bedeutung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bei der Erbunwürdigkeit gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

[X.], Beschluß vom 16. März 2005 - [X.]/04 - OLG München

LG Landshut

- 2 -

[X.] hat durch den [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]

am 16. März 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Streitwert: 41.422,91 •

Gründe:

Die Beschwerde hat nicht aufzuzeigen vermocht, daß das Beru-fungsurteil auf den von ihr geltend gemachten [X.].

1. Zu Recht rügt sie allerdings die Auffassung des Berufungsge-richts, der Beklagte sei bereits wegen der bindenden Wirkung seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung für erbunwürdig zu erklären. Eine Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile ist mit der das Zivilprozeßrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar - 3 -

([X.], ZPO 22. Aufl. § 14 EGZPO [X.]. 3). Aus diesem Grund setzt § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO anderslautende landesrechtliche Prozeßvorschriften außer [X.]. Der Zivilrichter muß sich seine Überzeu-gung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an [X.] Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden. Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren rechtskräftige [X.] nicht völlig unberücksichtigt lassen, er ist vielmehr gehalten, sich mit den Feststellungen auseinan-derzusetzen, die für seine eigene Beweiswürdigung relevant sind ([X.], Urteil vom 27. September 1988 - [X.] - [X.]R EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1; [X.], Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 [X.] - NJW 1999, 82 unter [X.]). Die freie Tatsachenprüfung findet ihre [X.] nur, soweit Existenz und Inhalt eines Strafurteils Tatbestandsvoraus-setzungen eines Anspruchs bilden (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 1982 - [X.] - NJW 1983, 230 unter 2 zu § 581 ZPO; siehe [X.] etwa §§ 8, 9 [X.]).

Letzteres ist bei strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der als Gründe für eine Erbunwürdigkeit in § 2339 Abs. 1 Nr. 1-4 BGB bezeich-neten Handlungen nicht der Fall; nach einhelliger zutreffender Auffas-sung scheidet eine Bindungswirkung aus ([X.]/[X.], [2004] BGB § 2339 [X.]. 28; [X.]/[X.], [X.]. § 2339 [X.]. 2; [X.]/Stiewe, BGB § 2339 [X.]. 2; [X.], [X.] 1962, 633, 634). Gründe für eine andere Beurteilung bei der [X.] wegen Urkundenfälschung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
- 4 -

2. Trotz dieser vom Berufungsgericht abweichend von der gelten-den Rechtslage behandelten prozeßrechtlichen Frage kommt eine Zulas-sung der Revision nicht in Betracht. Die Frage ist nicht entscheidungser-heblich; es kann ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei Verneinung der Bindungswirkung und ausdrücklicher Berücksichtigung des [X.] anders entschieden hätte (vgl. nur [X.], Urteil vom 18. Juli 2003 - [X.] - NJW 2003, 3205; Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - [X.] - [X.] 2003, 647 und vom [X.] 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 831).

Das [X.] hat unter gebotener Einbeziehung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 1988 aaO) und [X.] unter zulässiger urkundsbeweislicher Verwertung einzelner [X.] (vgl. [X.] aaO) wie der [X.] nach ent-sprechenden ausführlichen Hinweisen aufgrund umfassender Beweis-würdigung rechts- und verfahrensfehlerfrei sich die Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten verschafft. Das Berufungsgericht billigt [X.] seines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 19. März 2003 diese Beurteilung des [X.]s. Im Lichte dieses [X.] ist auch der Satz in den Gründen des Berufungsurteils zu se-hen, wonach das [X.] den Beklagten zu Recht für erbunwürdig erklärt hat. Beweisaufnahme, Beweiswürdigung und Beweisergebnis hat die Berufung nicht wirksam anzugreifen vermocht. Ihr dagegen gerichte-tes Vorbringen ist - wie dies bereits im vorangegangenen [X.] angenommen worden ist - unerheblich. Den [X.] war nicht nachzugehen. Insbesondere geben die vorgelegten Privatgutachten [X.]und [X.]bereits in Ermangelung ausreichender Untersuchungsgrundlagen keinen Anlaß, an den überzeugend begründe-- 5 -

ten Untersuchungsergebnissen der im Strafverfahren herangezogenen Sachverständigen zu zweifeln. Deren Anhörung hat der Beklagte trotz entsprechender Hinweise des [X.]s indes nicht beantragt. Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im [X.] auf ein schlichtes Bestrei-ten, die Testamente verfaßt zu haben. Das reicht aber angesichts der vom [X.] umfassend gewürdigten Umstände und [X.] in Verbindung mit den Einlassungen des Beklagten im Strafverfah-ren nicht aus. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß das [X.] im Ergebnis anders als geschehen entschieden hätte.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 140/04

16.03.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. IV ZR 140/04 (REWIS RS 2005, 4470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4470

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