Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2018, Az. 2 B 35/18

2. Senat | REWIS RS 2018, 1158

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2

1. Der 1959 geborene und mit Ablauf des 30. September 2009 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Oberstabsfeldwebels, im Dienst der [X.]. Die erste Ehe des [X.] war 1998 rechtskräftig geschieden worden. Bei dem gleichzeitig durchgeführten Versorgungsausgleich waren zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des [X.] auf dem Rentenkonto seiner geschiedenen Frau monatliche Rentenanwartschaften begründet worden. Mit Festsetzung seiner Versorgungsbezüge verfügte die Beklagte mit weiterem, bestandskräftig gewordenen Bescheid, diese Bezüge ab dem 1. Oktober 2009 wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs um monatlich 234,51 € zu kürzen.

3

Den Antrag des [X.] auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrags seines Ruhegehalts unter rückwirkender Aussetzung der Kürzung bis zum Erreichen der im [X.] bestimmten Altersgrenze lehnte die Beklagte ab. Das nach erfolglosem Vorverfahren angestrengte gerichtliche Verfahren ist vorinstanzlich ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Kürzungsbescheids, Erstattung der einbehaltenen Kürzungsbezüge und künftige Gewährung von ungekürzten Versorgungsbezügen bis zum Erreichen der besonderen gesetzlichen Altersgrenze. Denn er sei nicht wegen des Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden, sondern mit seiner Zustimmung gemäß dem Personalanpassungsgesetz. Eine entsprechende Anwendung der [X.] in [X.] getretenen Vorschrift über die vorübergehende Aussetzung der Bezügekürzung bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, komme nicht in Betracht. Dem stehe der Gesetzesvorbehalt entgegen; außerdem fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke ebenso wie an einer vergleichbaren Interessenlage. Die [X.] sei auch weder gleichheitswidrig noch unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe seine Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Zurruhesetzungen nach dem [X.] erfolgten nur freiwillig. Die Betroffenen hätten zudem die Möglichkeit, eine Versorgungsauskunft einzuholen, bevor sie ihr Einverständnis mit der Zurruhesetzung erklärten. Hinzu kämen Vorteile bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und bei der Erzielung privatwirtschaftlichen Einkommens ohne Ruhensberechnung.

4

2. Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,

a) ob der Begriff "der besonderen Altersgrenze" in § 55c Abs. 1 Satz 3 [X.] so zu verstehen ist, dass hiermit nur Soldaten gemeint sind, die nach Überschreiten der in § 45 Abs. 2 [X.] erfassten Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 [X.] in den Ruhestand versetzt werden oder ob auch Soldaten gemeint sind, die nach § 1 PersAnpassG in den Ruhestand versetzt wurden,

b) ob es zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes, Art. 3 GG, geboten ist auch geschiedene Soldaten, die nach § 1 PersAnpassG in den Ruhestand versetzt wurden, gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 [X.] eine ungekürzte Versorgung auszuzahlen, bis sie die in § 5 BPolBG bestimmte Altersgrenze erreichen,

rechtfertigen es nicht, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zuzulassen. Beide Fragen lassen sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts (a) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (b) im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

5

a) § 44 Abs. 2 [X.] bestimmt, dass ein Berufssoldat mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn er die nach § 45 Abs. 2 [X.] festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Diese besonderen Altersgrenzen der Berufssoldaten - etwa die Vollendung des 55. Lebensjahres für [X.] - werden gemäß § 45 Abs. 2 [X.] festgesetzt. Demgegenüber regelt § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Personalstärke der [X.], Personalanpassungsgesetz - PersAnpassG - vom 20. Dezember 2001 ([X.] I S. 4013), dass in den Jahren 2007 bis 2011 bis zu 1 200 Berufssoldaten mit Vollendung des 50. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen mit ihrer Zustimmung vor dem Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden konnten.

6

Die zum 1. Juni 2015 in [X.] getretene neue Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ([X.]) in der Fassung des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der [X.] vom 13. Mai 2015 ([X.] I S. 706) schränkt die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Soldaten ein. Danach wird bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Ende des Monats ausgesetzt, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des [X.]es - BPolBG) erreichen. Grund dafür ist, das im Hinblick auf die nach § 45 Abs. 2 [X.] bestehenden besonderen Altersgrenzen eine Kürzung der Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung wesentlich früher eintritt als bei Beamten. Die hierdurch eintretende wirtschaftliche Einschränkung der betroffenen Soldaten wird durch die in § 55c Abs. 1 Satz 3 [X.] geregelte Aussetzung bis zum Erreichen des 62. Lebensjahres beseitigt.

7

Bereits der Wortlaut und die systematische Stellung des § 55c Abs. 1 Satz 3 [X.] legen es nahe, den Begriff der "besonderen Altersgrenze" als allein auf die Regelung in § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 [X.] bezogen zu verstehen. Denn § 45 Abs. 2 [X.] setzt die Gruppen der gegenwärtig sechs besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten abschließend fest. Dem Wortlaut nach begnügt sich die Norm damit, diese besonderen Altersgrenzen festzusetzen, ohne andere zuzulassen oder den gesetzlichen Katalog - etwa durch Einfügung des Wortes "insbesondere" - zu öffnen. Andere besondere Altersgrenzen für Berufssoldaten gibt es nicht. Einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei einer Zurruhesetzung aus Gründen der Personalanpassung nicht um eine solche aufgrund einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 55c Abs. 1 Satz 3 [X.], § 45 Abs. 2 [X.] handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] Diese Regelung erklärt für die Versetzung in den Ruhestand aus Gründen der Personalanpassung nur § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter Halbs. und Abs. 7 [X.] für entsprechend anwendbar, nicht aber den hier von der Beschwerde in Bezug genommenen § 44 Abs. 2 [X.].

8

Mittelbar folgt dies auch aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 8 PersAnpassG, dem zufolge die Vorschrift über die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Versorgungsbezüge (§ 53 [X.]) für nach dem Personalanpassungsgesetz zur Ruhe gesetzte Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 1 als Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens einer festgesetzten besonderen Altersgrenze (i.S.v. § 45 Abs. 2 [X.]) gilt. Hätte der Gesetzgeber eine Zurruhesetzung nach § 1 PersAnpassG als eine solche aufgrund einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze verstanden, hätte es der Regelung über die Geltungsfiktion in § 3 Abs. 8 PersAnpassG nicht bedurft.

9

b) Auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, geschiedenen Soldaten, die nach § 1 PersAnpassG in den Ruhestand versetzt wurden, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 [X.] ungekürzte Versorgung auszuzahlen, bis sie die in § 5 BPolBG bestimmte Altersgrenze erreichen.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, oder wenn

- anders formuliert - zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. [X.], Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310 <319>).

Auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber die diesen Gebieten zugehörigen Rechtsvorschriften den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung nicht, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Der Gesetzgeber ist vielmehr grundsätzlich frei, darüber zu befinden, was in [X.] als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - [X.]E 110, 353 <364 f.> und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 - [X.]E 145, 304 Rn. 85 sowie [X.], Urteil vom 28. April 2005 - 2 [X.] 1.04 - [X.]E 123, 308 <313>).

Die Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 [X.], eine Spezialregelung im Soldatenversorgungsrecht, begrenzt zeitlich - und insofern auch mit Bedeutung für das Gesamtvolumen der erfolgenden Kürzungen - die Wirkungen der in § 55c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 [X.] enthaltenen, parallel zum Beamtenversorgungsrecht (§ 57 Abs. 1 und 2 [X.]) ausgestalteten Grundregel über die Kürzung der Versorgungsbezüge ausgleichspflichtiger Personen bei einem nach Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich. Die Grundregel als solche unterliegt - auch schon die [X.] vor dem Inkrafttreten des § 55c Abs. 1 Satz 3 [X.] betreffend - keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ([X.], [X.] vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 17 ff.).

§ 55c Abs. 1 Satz 3 [X.] dient dem Ausgleich von Nachteilen, die bei Anwendung der Grundregel für die Gruppe der Berufssoldaten wegen der für diese geltenden, von Beamten und Richtern erheblich abweichenden besonderen Altersgrenzen entstehen. Damit soll zugleich - wie schon der Titel des Änderungsgesetzes zum Ausdruck bringt - die Attraktivität des [X.] gesteigert werden. Denn der Dienstherr macht bei Berufssoldaten von den gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenzen in aller Regel tatsächlich Gebrauch. Dadurch kommt es dort - sowohl gemessen an den Regelaltersgrenzen als auch an den für einen Teil der Beamten geltenden besonderen Altersgrenzen - zu deutlich "vorzeitigen" Zurruhesetzungen. Das hat zur Folge, dass die durch § 55c [X.] bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge bei geschiedenen Berufssoldaten, die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig sind, ebenfalls zu einem entsprechend frühen [X.]punkt einsetzt. Hierdurch steigt typischerweise die finanzielle Einbuße, die die betroffenen Soldaten, sofern sie nicht von bereits bestehenden Härtefallregelungen (vgl. §§ 33 und 35 des Versorgungsausgleichsgesetzes) profitieren können, aufgrund der Anwendung der Kürzungsvorschrift - gemessen an der statistischen Lebenserwartung - insgesamt erleiden (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 - juris Rn. 16).

Wie bereits der Wortlaut der Norm ("wegen") klar zum Ausdruck bringt, hat § 55c Abs. 1 Satz 3 [X.] ausschließlich die Fälle im Blick, in denen das Überschreiten der besonderen Altersgrenze der Grund für die Versetzung in den Ruhestand ist. Prägend für diese Fälle ist zwar zunächst die Gefahr, dass es infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs bei in den Ruhestand tretenden Berufssoldaten zu einem unverhältnismäßig hohen Gesamtkürzungsvolumen kommt. Ebenfalls bedeutsam ist aber, dass der Dienstherr bei Überschreiten der besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 [X.] befugt ist, über die Versetzung des Berufssoldaten in den Ruhestand einseitig zu bestimmen. Eines Einverständnisses des Betroffenen bedarf es hierzu nicht. Wird ein Soldat wegen Überschreitens der für ihn nach § 45 Abs. 2 [X.] geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, so hat er keine Möglichkeit, seine Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Er kann der finanziellen Einbuße in Gestalt der frühzeitig einsetzenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge nicht ausweichen (vgl. die amtl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der [X.] - vom 7. Januar 2015, [X.]. 18/3697 S. 62.).

Aus sachlichen Gründen, die nach Art und Gewicht so unterschiedlich sind, dass eine ungleiche Behandlung zum Ruhestandseintritt nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt ist, ist dagegen die Zurruhesetzung von Berufssoldaten nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG konzipiert. Denn eine solche Zurruhesetzung aufgrund von [X.] erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Diese können vor ihrer Entscheidung beispielsweise durch Einholung einer Versorgungsauskunft prüfen (lassen), wie hoch die zu erwartenden Versorgungsbezüge sind, welchen Kürzungen die Versorgung in dem jeweiligen Fall unterliegt und ob die Bezüge insgesamt für ihre Bedürfnisse ausreichen. Etwaige Nachteile infolge von [X.] können die Betroffenen darüber hinaus mit den Vorteilen abwägen, die eine Zurruhesetzung nach dem Personalanpassungsgesetz in anderer Hinsicht bietet. Diese Vorteile sind nicht unwesentlich. So erhöht sich für nach diesem Gesetz vorzeitig zur Ruhe gesetzte Soldaten die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die [X.] von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens in den Ruhestand hätte versetzt werden können (§ 3 Abs. 2 PersAnpassG). Darüber hinaus dürfen die nach dem Personalanpassungsgesetz zur Ruhe gesetzten Berufssoldaten in der [X.]spanne zwischen ihrem Eintritt in den Ruhestand nach § 1 dieses Gesetzes und dem [X.]punkt des Erreichens der besonderen gesetzlichen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2 [X.] unbeschränkt zusätzliches Erwerbseinkommen erzielen (§ 3 Abs. 8 PersAnpassG).

Da die aufgrund von [X.] in den Ruhestand versetzten Soldaten infolgedessen Vorteile im Verhältnis zu denjenigen Soldaten genießen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 [X.] in den Ruhestand versetzt werden, werden sie durch die einzelne Maßnahme der Nichteinbeziehung in den Geltungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 [X.] (insgesamt) nicht unverhältnismäßig betroffen. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Vergleichsgruppe, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig hätte einstufen müssen.

Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, die Zurruhesetzung nach dem Personalanpassungsgesetz diene vorrangig Interessen des Dienstherrn an der Reduzierung des militärischen Personalkörpers und nicht den Interessen der (eine solche vorzeitige Zurruhesetzung anstrebenden) Soldaten, greift nicht durch. Die fehlende Möglichkeit, eine Zurruhesetzung nach dem Personalanpassungsgesetz mit Hilfe eines subjektiven öffentlichen Rechts zu erstreiten, beschneidet die dargestellten Möglichkeiten des betroffenen Soldaten nicht, einer aus seiner Sicht aufgrund einer Gesamtabwägung nicht vorteilhaften, vom Dienstherrn allein aus Gründen der Personalanpassung beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung die erforderliche Zustimmung zu verweigern und auf die der versorgungsrechtlichen Sonderregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 [X.] unterfallende Zurruhesetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze zu warten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

2 B 35/18

28.11.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2018, Az. 2 B 35/18 (REWIS RS 2018, 1158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1158

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 K 4124/17.TR (Verwaltungsgericht Trier)


W 1 K 17.60 (VG Würzburg)

Ehescheidungsbedingte Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand


2 B 37/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Kürzung von Versorgungsbezügen eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs; Überschreitung der Altersgrenze und Versetzung in den Ruhestand


W 1 K 17.319 (VG Würzburg)

Zur Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten wegen eines Versorgungsausgleichs


W 1 K 17.384 (VG Würzburg)

Zur Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten wegen eines Versorgungsausgleichs


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvL 7/98

2 BvL 16/02

2 BvR 883/14

2 BvR 905/14

1 BvR 1485/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.