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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 48/15
vom
23. Juli
2015
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die
Richterin [X.]
am 23. Juli
2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der
7. Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 18. Mai
2015
wird auf Kosten des
Rechtsbeschwerdeführers
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], [X.] vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungs-rechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§
575 Abs. 1 Satz 1, §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2015 -
63 IN 50/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.05.2015 -
7 [X.]/15 -
3
Meta
23.07.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. IX ZB 48/15 (REWIS RS 2015, 7659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7659
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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