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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 51/14
vom
17. September 2014
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.]
am 17. September 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 8. Juli 2014 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Schreiben des Schuldners vom 1. August 2014 ist als Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des [X.] auszulegen, weil eine [X.] Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordne-te Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie
ist weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das [X.] zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 1
2
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3
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7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2014 -
63 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 08.07.2014 -
7 [X.] -
3
Meta
17.09.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. IX ZB 51/14 (REWIS RS 2014, 2857)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2857
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