Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2016, Az. AnwZ (Brfg) 33/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 18022

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[X.]:[X.]:BGH:2016:110116UANWZBRFG33.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

[X.] ([X.]) 33/15

Verkündet am:

11. Januar 2016

Boppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
[X.]-
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Der [X.], [X.],
hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Januar 2016
durch [X.] [X.], die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann
sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Kau

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 1. [X.]s des [X.] für das [X.] vom 8.
Mai 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 300

e-setzt.

Tatbestand:

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 9. April 2014 beschloss die Kammerversammlung eine "[X.] zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs"
(fortan: [X.]). Nach §
2 der [X.]
setzt die Kammerversammlung die Höhe der Umlage für das auf den Versammlungszeitpunkt folgende Kalenderjahr fest. Auf dieser [X.] beschloss die Kammerversammlung die Erhebung einer Umlage zur Finanzie-

Die Beklagte unterrichtete den Kläger von den genannten Beschlüssen. Mit einem
weiteren,
nicht datierten, mit "[X.] [X.]) 2015"
überschriebenem 1
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und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben bat sie den [X.] 22. Januar 2015, welches mit "[X.] [X.]) 2015 (ersetzt den [X.] aus Dezember 2014)"
überschrieben war, mit der eingescannten Unterschrift der Schatzmeisterin abschloss und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, forderte auf.

Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage des [X.], welcher den [X.] für formell und materiell rechtswidrig hält. Der Kläger hat beantragt,

den [X.] [X.]) 2015 zu [X.].

der Beklagten vom 22. Januar 2015 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der [X.] hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelas-sen. Der Kläger beantragt nunmehr,

das am 8. Mai 2015 ergangene Urteil des [X.]s des Landes [X.] -
Az. 1 [X.] 5/15
-
abzuändern und den Umlagebe-scheid [X.]) 2015 zu [X.].

der Beklagten vom 22. Januar 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der [X.] vom 22. Januar 2015 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Entgegen der Ansicht des [X.] ist der [X.] vom 22. Januar 2015
nicht von der Schatzmeisterin der Beklagten erlassen worden. Der Briefkopf des Bescheides
weist die Beklagte als erlassende Behörde aus. Für die Beklagte handelte der Vorstand, welchem gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.]
die
der Rechts-anwaltskammer in der [X.]rechtsanwaltsordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse
obliegen. Dass
der Bescheid mit der eingescannten Unterschrift der Schatzmeisterin endet, steht der Wirksamkeit des Bescheides ebenfalls nicht ent-gegen. Gemäß §
32 [X.] gelten für die Verwaltungsverfahren nach der [X.] ergänzend die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-setzes
(des [X.]; vgl. [X.]Prütting, [X.], 4. Aufl., § 32 Rn. 9). Die Form des Verwaltungsaktes ist in
§ 37 VwVfG geregelt. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG reicht die Namenswiedergabe des [X.], seines Vertreters oder seines Beauftragten aus. Einer Unterschrift des [X.] bedarf es nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen
Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

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Der Bescheid ist schließlich hinreichend bestimmt. Der zuvor ergangene, undatierte und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom [X.] hinderte die Beklagte nicht, nach Überprüfung einen neuen,
auch formell ordnungsmäßigen
Bescheid
gleichen Inhaltes
zu erlassen
(Zweitbescheid). Unklarheiten darüber, welcher Bescheid gelten sollte, konnten nicht entstehen, weil der hier streitgegenständliche Bescheid vom 22. Januar 2015 den ersten Bescheid ausdrücklich ersetzte. Der Bescheid enthielt allerdings die Bitte, den festgesetzten Kläger nicht nachkommen, weil dieser Zeitpunkt bei Erlass und Zugang des [X.]es bereits in der Vergangenheit lag. Der Bescheid wird dadurch jedoch nicht insgesamt unwirksam.

2. Grundlage des [X.]es vom 22. Januar 2015 ist die von der Kammerversammlung am 9.
April 2014 beschlossene [X.]. Diese Um-lageordnung
ist formell und materiell wirksam.

a) Die [X.]
ist von der insoweit zuständigen Kammerversamm-lung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden. Dazu war die Kam-merversammlung befugt.
Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 [X.] die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 [X.] obliegt es der Versammlung
insbesondere, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen.

b) Entgegen der Ansicht des [X.] stellt die Finanzierung des elektroni-schen Rechtsverkehrs eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwaltskammern, [X.] auch der Beklagten,
durch Gesetz zugewiesen worden ist.

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(1) Zu den Aufgaben der [X.]rechtsanwaltskammer gehört gemäß §
177 Abs.
2 Nr. 7
[X.], die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit [X.], Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen. Insbesondere hat die [X.]rechtsanwaltskammer bis zum 1. Januar 2016 das besondere elektronische Anwaltspostfach einzurichten
(vgl. dazu Brosch/[X.], Das besondere elekt-ronische Anwaltspostfach -
Nutzungsobliegenheiten, Funktionen und Sicherheit, NJW 2015, 2760). Nach §
31a [X.], der am 1. Januar 2016 in [X.] getreten ist
(vgl. Art. 26 Abs. 5 des [X.] mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, [X.] I S. 3786),
richtet sie
nach Über-prüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 [X.] für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein be-sonderes elektronisches Anwaltspostfach ein.
Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft getragen.
Die Vorschrift des § 178 [X.] gestattet der [X.]-rechtsanwaltskammer, von den Rechtsanwaltskammern
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mithin auch der Beklag-ten
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Beiträge zu erheben, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen [X.] bestimmt sind. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung fest-gesetzt. Von dieser Befugnis hat die [X.]rechtsanwaltskammer Gebrauch ge-macht. Die 140. Hauptversammlung der [X.]rechtsanwaltskammer hat mit Be-schluss vom 23.
Mai 2014
für das Jahr

pro Kammer-mitglied
für den Elektronischen Rechtsverkehr
beschlossen und der Beklagten ei-.
Diesen Betrag hat die Beklagte durch die [X.] und den Beschluss über die Höhe der Umlage für das [X.] auf ihre Mitglieder umgelegt.

(2) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des [X.]
gegen die genannten Vorschriften der §§ 31a, 177 Abs. 2 Nr. 7 [X.]
teilt der [X.] nicht. Insbesondere ist Art. 12 GG nicht verletzt.

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Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den [X.] vom 10. Oktober 2013
greift, soweit die Rechtsanwälte betroffen sind,
zwar in deren Grundrecht auf Berufsfreiheit ein. Es handelt sich jedoch um [X.], welche durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls -
hier: die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
-
gerechtfertigt sind. Dem Gesetzesentwurf der [X.]regierung vom 6. März 2013 (BT-Drucks. 17/12634) ist eine umfangreiche Begründung beigegeben worden, welcher sich die mit dem Gesetz verfolgten Ziele entnehmen lassen. Insbesondere soll das Potential der jüngeren technischen Ent-wicklungen mit gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs auf [X.] genutzt, sollen die Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der Justiz bedeutend gesenkt und soll das [X.] im Umgang mit dem neuen Kommunikationsweg gestärkt werden. Die vermehrte Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs soll letztlich zu Rechts-
und Verwaltungsvereinfachungen führen, etwa durch den weitgehenden Verzicht auf Ausfertigungen und die Erleichterung der elektronischen Zustellungen. Die Kom-munikation
zwischen den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten sowie innerhalb der Gerichte soll verbessert und beschleunigt werden
(BT-Drucks. 17/12634, S. 22 unter VI.).
Durch die von der [X.]rechtsanwaltskammer einzurichtenden beson-deren elektronischen [X.] soll die Übertragung elektronischer Doku-mente vom Anwalt zum Gericht sicherer, schneller und kostengünstiger werden, weil eine gesonderte qualifiziert elektronische Signatur des Rechtsanwalts nicht mehr zwingend erforderlich wird. Jeder einzelne Rechtsanwalt soll sicher erreichbar sein und ohne Portokosten am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können (BT-Drucks. 17/12634, S. 38 zu § 31a [X.]-E).
Hierbei handelt es sich um ver-nünftige Erwägungen, die eine Beschränkung der Berufsausübung rechtfertigen können. Die Ansicht des [X.], alles dies sei nicht erforderlich, ändert hieran nichts.

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(3) Entgegen der Ansicht des [X.] verstoßen die genannten Vorschriften der §§ 31a, 177 Abs. 2 Nr. 7 [X.] nicht deshalb gegen die Verfassung, weil die Kosten der Einrichtung des besonderen elektronischen Gerichtsfachs
der Anwalt-schaft auferlegt werden. Die Begründung des Gesetzesentwurfs geht davon aus, dass nennenswerte Aufwände für die Einrichtung eines elektronischen Postfachs für gerichtliche Zustellungen und für die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht nicht zu erwarten seien. Fast alle Rechtsanwaltskanzleien verfügten bereits über eine [X.]. Zudem könnten sie auf das vom [X.] und den [X.] entwickelte elektronische Gerichts-
und [X.] (EGVP) mit dem von der [X.]rechtsanwaltskammer einzurichtenden elektronischen Anwaltspost-fach zurückgreifen. Die möglicherweise erforderliche Anpassung der kanzleiinter-nen oder organisationsinternen Abläufe an den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten führe für alle Rechtsanwaltskanzleien im Laufe der [X.] zu einem im Einzelnen noch nicht abschließend bezifferbaren technischen und or-ganisatorischen Umstellungsaufwand
(BT-Drucks. 17/12634, S. 22
f.). Der Versand einer EGVP-Nachricht sei für die Verfahrensbeteiligten jedoch kostenlos möglich. Wenn in etwa 3,5 Millionen
gerichtlichen Verfahren pro Jahr jeweils 10 Postsen-dungen ersetzt werden könnten, ergäben sich Einsparungen zwischen 19.250.000

-Drucks. 17/12634, [X.]). Die Umlage, welche die [X.]rechtsanwaltskammer und dementsprechend
die Rechtsanwaltskam-mern zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erheben, fügt sich in diesen Rahmen ein. Die Anwaltschaft trägt die auf ihrer Seite entste-henden Kosten, während die öffentliche Hand die Kosten der für die flächende-ckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs erforderlichen Infrastruktur (Aus-
oder Aufbau von Signatur-, Leitungs-
und Netzinfrastruktur) sowie die laufen-den Betriebskosten aufzubringen
hat. Die Darstellung des [X.], der [X.] habe die Errichtung und Realisierung des elektronischen Rechtsverkehrs kom-plett der Anwaltschaft übertragen, ist unrichtig.
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(4) Soweit der Kläger unter Beifügung zweier Zeitungsausschnitte
aus der
W.

Zeitung auf die Gefahren der Digitalisierung und die fehlende Sicherheit im Netz verweist,
handelt es sich um ein Phänomen, welches dem Gesetzgeber des [X.] mit den Gerichten
ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf der
[X.]regierung
nicht unbekannt war. Nach § 31a Abs. 2 Satz 1 [X.] hat die [X.]rechtsanwaltskammer sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei vonei-nander unabhängigen [X.] möglich ist.
Unter dieser Voraussetzung stelle
der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwalts-postfach nach § 31a [X.] und der elektronischen Poststelle des Gerichts einen sicheren Übermittlungsweg i.S.v.
§ 130a Abs. 4 ZPO n.F. dar. Ob diese [X.] zutrifft, vermag der [X.] nicht zu beurteilen.
Darauf kommt es jedoch auch nicht an. Dem Gesetzgeber stehen mit Blick auf Tatsachen-feststellungen und Prognosen, die Grundlage eines Gesetzes sind, eine Einschät-zungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Entscheidung ist inso-weit nicht ohne besonderen Grund
gerichtlich nachprüfbar.

c) Der Einwand des [X.], die Höhe des Beitrags sei nicht hinreichend substantiiert begründet worden, ist unberechtigt.

(1) Nach § 178 Abs. 2 [X.]
wird die Höhe der Beträge, welche die [X.]-rechtsanwaltskammer zur Deckung ihres persönlichen und sachlichen Bedarfs von den Rechtsanwaltskammern erhebt, von der Hauptversammlung festgesetzt. Grundlage des Beschlusses der 140. Hauptversammlung vom 23. Mai 2014 ist die von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 22. April 2015 vorgelegte "vor-läufige Kostenschätzung".
Diese weist Beträge für Entwicklung, Betrieb, Öffentlich-18
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keitsarbeit, Sonstiges sowie wegen der Unwägbarkeiten des Projektes einen Betrag "Varianz brutto"
aus.
Der Kläger beanstandet die Schätzung als völlig unsubstan-tiiert und unseriös.

(2) Anlass, sich mit diesem Einwand näher zu befassen, sieht der [X.] nicht. Mit Beschluss vom 12. März 2015 ([X.] ([X.]) 82/13, [X.]. 2015, 203 Rn.
11 mwN) hat der [X.] dem klagenden Anwalt die Darlegungslast dafür aufer-legt, dass eine Kammerversammlung bei der Beitragsbemessung gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen ha-ben könnte.
Entsprechendes gilt für die hier zu beurteilende Umlage für die [X.] des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, deren Kosten vorab nur geschätzt werden konnten (vgl. das von der Beklagten vorgelegte Protokoll der Kammerversammlung der Beklagten vom 9. April 2014).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung unvertretbar unrichtig sei, hat der Kläger nicht dargetan. Der Kläger hat im Verlauf des Rechtsstreits vielmehr einerseits ohne Darlegung von Einzelheiten gemeint, die Schätzung sei zu hoch,
andererseits aber behauptet, die veranschlagten Kosten reichten nicht aus.

3. Die Höhe der Umlage ist durch gesonderten Beschluss der Kammerver-sammlung vom 9. April 2014 bestimmt
worden. Auch dieser Beschluss,
der nur den bereits im April 2014 prognostizierten, etwa einen Monat später von der 140.
Hauptversammlung der [X.]rechtsanwaltskammer beschlossenen Betrag h-tene Bescheid setzt diesen Betrag gegen den Kläger als Mitglied der Beklagten fest.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m.
§
154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser
Roggenbuck
Lohmann

[X.]
Kau

Vorinstanz:
[X.] Hamm, Entscheidung vom 08.05.2015 -
1 [X.] 5/15 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 33/15

11.01.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2016, Az. AnwZ (Brfg) 33/15 (REWIS RS 2016, 18022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18022

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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