Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 23/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 7288

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:250618BANWZ.BRFG.23.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ
([X.]) 23/18
vom

25. Juni 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Umlage zur Finanzierung des Elektronischen Rechtsverkehrs
-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Kayser und die
Richter
Dr. [X.] und [X.] sowie
den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin Merk

am
25. Juni 2018
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das
am 8. Dezember
2017
verkündete Urteil des 1.
Senats des [X.] Landes Nordrhein-Westfalen
wird abge-lehnt.

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf bis zu 300

e-setzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet
sich gegen eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 1. August 2016. Darin wird festgestellt, dass der Kläger die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach für das [X.] in

trotz Aufforderung nicht bezahlt habe. Zugleich wird die Vollstreckbarkeit der Zahlungsaufforderung be-scheinigt. Die Beklagte hatte im Dezember 2015 in einem "[X.] [X.]) 2016"
den Kläger
gebeten, die
von ihrer Kammerversammlung am 1
-
3
-

22.
April 2015 beschlossene Umlage zur Finanzierung des Elektronischen Rechtsverkehrs für 2016 in Höhe von 67 zu überweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei nicht verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach
zu nutzen. Daher müsse er hierfür auch keine Umlage zahlen. Er
hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Zahlungs-aufforderung der Beklagten vom 1. August 2016 für unzulässig zu erklären. Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der
Kläger beantragt die
Zulas-sung der Berufung
gegen das Urteil des [X.]s.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Ein Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. Ok-tober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

1.
Der Kläger macht geltend, das besondere elektronische Anwaltspost-fach sei für den Rechtsanwalt zwingend erst ab dem 1.
Januar 2022 vorge-schrieben. Vorher sei die Teilnahme freiwillig; er habe indes keinen [X.] Antrag gestellt. Auch
gebe es zurzeit kein empfangsbereites besonde-res elektronisches Anwaltspostfach. Dessen Kosten könnten nicht mehr in der-selben Höhe anfallen
wie früher, als in dem Jahresbeitrag noch eine -
nunmehr entfallene -
"Nutzungsgebühr"
enthalten gewesen sei. Zudem sei die Einrich-2
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4
-
4
-

tung des elektronischen Anwaltspostfachs eine Standardprogrammierung, für gewesen sei.

2.
Der Senat folgt der Auslegung des Klagebegehrens durch den [X.] dahin, dass der Kläger sich nicht gegen die Zwangsvollstre-ckung aus der Zahlungsaufforderung vom 1. August 2016, sondern gegen die in der Aufforderung genannte Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für das [X.] wendet. Hiermit kann er nicht durchdringen:

a) Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 [X.] die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 [X.] obliegt es ihr insbesondere, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen. Die Finanzierung des elek-tronischen Rechtsverkehrs stellt eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwalts-kammern, damit auch der Beklagten, durch Gesetz zugewiesen worden ist

(Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 -
AnwZ ([X.]) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn.
13
f.). Zu den Aufgaben der [X.] gehört gemäß §
177 Abs. 2 Nr. 7 [X.], die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen. Nach § 31a [X.]
richtet sie für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach emp-fangsbereit ein. Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft getra-gen
(Senat, Urteil vom 11.
Januar
2016,
aaO Rn. 14
ff., auch zur Verfassungs-mäßigkeit der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen). Die Vorschrift des §
178 [X.] gestattet der [X.], von den [X.] -
mithin auch der Beklagten -
Beiträge zu erheben, die zur [X.] des persönlichen
und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. Dieser Bedarf 5
6
-
5
-

umfasst
die Kosten, die durch die der [X.] nach § 31a [X.] übertragene Aufgabe der Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verursacht werden. Da die vorgenannten
Kosten bereits wäh-rend der Entwicklung des Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossener Einrichtung anfallen, entsteht der durch Beiträge der Rechtsanwaltskammern zu deckende Bedarf der [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht erst mit der empfangsbereiten Einrichtung des Postfachs, sondern schon vorher.

b) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Von dieser Befugnis hat die [X.] Gebrauch gemacht. Ihre
145.
Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 16. Mai 2015
für das [X.]
einen Beitrag von 67

Rechtsverkehr beschlossen und der Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 2016 einen Betrag von 67

je Kammermitglied in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte -
auf der Grundlage ihrer gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 2 [X.] formell und materiell wirksam beschlossenen Umlageordnung vom 9.
April 2014 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. Januar 2016,
aaO Rn. 12) -
durch den Beschluss über die Höhe der Umlage für das [X.]
auf ihre [X.] umgelegt.

Der Einwand des [X.], auf die fünf (gemeint wohl: vier) Jahre alte Umlageordnung der Klägerin vom 9. April 2014 könne, nachdem sich die [X.] gravierend geändert hätten, nicht mehr zurückgegriffen werden, ist unbe-gründet. Er verkennt insofern bereits, dass der von
der Kammerversammlung der Beklagten nur ein Jahr nach der Umlageordnung beschlossene Beitrag das [X.] betrifft und mithin einen Zeitraum, in dem die "planmäßige"
Einrich-tung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs betrieben wurde.
7
8
-
6
-

c)
Entgegen der Auffassung des [X.] hängt die Zulässigkeit der Um-lage nicht davon ab, dass der betroffene Rechtsanwalt das besondere elek-tronische Anwaltspostfach nutzt. Denn die vorgenannten Kosten der [X.], die sie von den Rechtsanwaltskammern erhebt
und die von diesen
auf ihre Mitglieder umgelegt werden, entstehen nicht aufgrund der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch den jeweiligen Rechtsanwalt, sondern aufgrund der
Einrichtung
des Postfachs als der [X.] gemäß §
31a Abs. 1 Satz 1 [X.] übertragene Aufgabe (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2016,
aaO Rn. 17: Umlage zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs). Daher setzt die Umlage die-ser -
bereits während der Einrichtung entstehenden -
Kosten auch kein schon empfangsbereites besonderes elektronisches Anwaltspostfach voraus.

Dementsprechend enthalten die umgelegten Kosten keine "[X.]", um die sie bei fehlender Nutzung oder Nutzbarkeit gegebenenfalls zu verringern wären.

d) Der Senat sieht keinen Anlass, sich mit dem Einwand des [X.] nä-Entwicklung der Software für das besondere elektronische Anwaltspostfach sei nicht erforderlich gewesen. Der klagende Anwalt trägt die Darlegungslast dafür, dass eine Kammerversammlung bei der Beitragsbemessung gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte. Entsprechendes gilt für die Umlage für die Einführung des be-sonderen elektronischen Anwaltspostfachs (Senat,
Urteil vom
11. Januar 2016,
aaO Rn. 21). Konkrete Anhaltspunkte, dass das vom Kläger vorgetragene Auf-tragsvolumen von 38
Mio.

-
und der hieraus folgende Beitragsanteil des [X.] Kammermitglieds -
nicht äquivalent oder verhältnismäßig sein könnte, 9
10
11
-
7
-

hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere ist für seine Behauptung, bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs handele es sich um eine Standardprogrammierung, nichts ersichtlich. Dies gilt auch für den von ihm vorgelegten [X.]. Dort wird weder das besondere elektronische Anwaltspostfach als Standardprogrammierung bezeichnet noch das Auftragsvo-lume

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1
Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser

[X.]
Remmert

Lauer

Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2017 -
1 [X.] 34/17 -

12

Meta

AnwZ (Brfg) 23/18

25.06.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 23/18 (REWIS RS 2018, 7288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7288

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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