Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZB 137/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1316

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[X.][X.]/03
vom 6. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO [2002] §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 522 Abs. 2, 321 a Abs. 4 Satz 4 Gegen eine Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO findet ein Rechtsmittel auch dann nicht statt, wenn ein Berufungsgericht sie als unzulässig verwirft, weil es diese Vorschrift im [X.] (hier: gegen einen Zurückweisungsbeschluß nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für nicht entsprechend anwendbar hält. [X.] das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Rechtsbeschwerde zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nicht gebunden. Die Rechtsbeschwerde bleibt un-statthaft (Fortführung von [X.], Beschluß vom 10. Dezember 2003 - [X.]/04 - FamRZ 2004, 437 f.). [X.], Beschluß vom 6. Oktober 2004 - [X.] 137/03 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats
des [X.]s Celle vom 30. Mai 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. [X.]: 25.565 •

Gründe: [X.] Die [X.]en sind geschiedene Eheleute. Das [X.] verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung eines Darlehens von 50.000 DM = 25.564,59 • nebst Zinsen an die Klägerin. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten wies das [X.] nach entsprechendem Hinweisbe-schluß (§ 522 Abs. 3 ZPO) durch einstimmigen Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Daraufhin beantragte der Beklagte, diesen Beschluß in entspre-chender Anwendung des § 321 a ZPO aufzuheben und den Prozeß fortzufüh-ren, da das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diesen Antrag verwarf das Berufungsgericht durch weiteren Beschluß als unzulässig mit der Begründung, das [X.] nach § 321 a ZPO sei in - 3 - der Berufungsinstanz nicht entsprechend anwendbar. Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Berufungsgericht wegen dieser Frage zugelassene Rechts-beschwerde des Beklagten. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gegen einen Beschluß, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, findet kraft gesetzlicher Anordnung eine Rechtsbeschwerde nicht statt; ein solcher Beschluß ist vielmehr nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Ist aber schon gegen die Ausgangsentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, scheidet dieses Rechtsmittel auch für einen nachfolgenden [X.] aus, mit dem das Berufungsgericht es ablehnt, sich gemäß § 321 a ZPO mit gerügten Verfahrensverstößen zu befassen (vgl. [X.], Beschluß vom 10. Dezember 2003 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 437, 438). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sich von vornherein der Prüfung verschließt, ob ein Verfahrensverstoß gegeben ist, weil es § 321 a ZPO im Berufungsver-fahren für unanwendbar hält. Denn auch dann bleibt der [X.], deren Berufung im Beschlußwege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde, der Weg zu einem übergeordneten Gericht verschlossen, denn auch die Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO ist nach § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar (vgl. [X.] aaO). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde hier zugelassen hat. An diese Zulassung ist der [X.] nicht gebunden. Denn eine Entscheidung, die vom [X.] entzogen - 4 - ist, bleibt auch bei - [X.] - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. [X.], [X.] vom 8. Oktober 2002 - [X.] - NJW 2003, 211 f. m.N. und [X.] vom 21. April 2004 - [X.] 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192). Hahne [X.] [X.] [X.] Ahlt

Meta

XII ZB 137/03

06.10.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZB 137/03 (REWIS RS 2004, 1316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1316

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