Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2012, Az. IX ZR 56/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 40

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung


Leitsatz

Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 28. Februar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

B.    G.   (künftig: Schuldnerin) erklärte sich bereit, die über achtzigjährige [X.](künftig: Erblasserin) bei sich aufzunehmen und sie zu pflegen. In Anerkennung dieser Pflegeleistung setzte die Erblasserin die Schuldnerin im notariellen Vertrag vom 29. Dezember 2003 zur Erbin und die Tochter der Schuldnerin, die Beklagte, zur [X.] ein. Am 11. Mai 2005 hoben die Vertragsparteien durch notariellen Vertrag die Erbeinsetzung auf. Die Erblasserin setzte - insoweit vertragsgemäß - die Schuldnerin zur alleinigen, nicht befreiten Vorerbin ein. Ferner berief die Erblasserin die Beklagte zur Nacherbin und bestimmte, dass diese auch [X.] sei.

2

Auf Antrag eines Gläubigers vom 22. März 2006 wurde am 12. Mai 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 5. März 2009 verstarb die Erblasserin. Der Kläger focht den zweiten Erbvertrag gegenüber der Beklagten an. Mit der Klage will er erreichen, dass die Beklagte ihre Rechte aus dem zweiten Erbvertrag auf ihn überträgt. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist nicht begründet.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 [X.]. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm [X.] zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei diese Entscheidung nicht anfechtbar. Ebenso wenig sei der Erbverzicht anfechtbar. Beide Entscheidungen müsse der Insolvenzverwalter hinnehmen. Denn durch diese Handlungen werde aus dem Vermögen des Schuldners nichts veräußert, weggegeben oder aufgegeben, sondern nur ein angetragener Erwerb abgelehnt. Nichts anderes könne deswegen für die streitgegenständlichen Erbverträge gelten, zumal die [X.] im ersten Erbvertrag als Ersatzerbin eingesetzt worden sei.

II.

5

Diese rechtliche Würdigung hält den Angriffen der Revision Stand. Sie richtet sich aus an der Rechtsprechung des Senats zum erbrechtlichen Erwerb im Insolvenzverfahren. Danach kann der Kläger weder die im zweiten Erbvertrag vom 11. Mai 2005 vereinbarte Aufhebung der im ersten Erbvertrag vom 29. Dezember 2003 erfolgten Erbeinsetzung der Schuldnerin noch ihre Mitwirkung am zweiten Erbvertrag noch die Erbeinsetzung der [X.]n als Nacherbin anfechten.

6

1. In dem zweiten Erbvertrag haben die Vertragsparteien die Erbeinsetzung der Schuldnerin in dem vorangegangenen Erbvertrag vom 29. Dezember 2003 aufgehoben und desweiteren - mit erbvertraglicher Bindung (vgl. § 2290 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.]) - die Schuldnerin zur nicht befreiten Vorerbin eingesetzt. Ferner hat die Erblasserin die [X.] zur Nacherbin berufen. Erst durch diese einseitige [X.]e Verfügung (§ 2299 Abs. 1 [X.]) hat die [X.] die Rechtsstellung erlangt, die der Kläger gemäß § 143 Abs. 1 [X.] für die Masse beansprucht.

7

Anfechtungsrechtlich könnte dieses Geschehen unbeachtlich sein. [X.] der Rückgewährsanspruch aus mehreren Handlungen, teilweise auch unter Einschaltung Dritter, kann eine einzige Rechtshandlung vorliegen. Da der wirtschaftliche Vorgang vollständig und richtig zu erfassen ist, darf eine einheitlich angelegte Vermögenszuwendung nicht sinnentstellend in verschiedene Einzelteile zerlegt werden (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2010 - [X.], [X.], 738 Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - [X.], [X.], 276 Rn. 2; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 55 f mwN).

8

Wegen der vom ersten Erbvertrag ausgehenden Bindungswirkung (§ 2290 Abs. 1 Satz 1, § 2291 Abs. 1 Satz 1 [X.]) konnte die [X.] die streitige Rechtsstellung als Nacherbin grundsätzlich nur infolge des Einvernehmens von Schuldnerin und Erblasserin erlangen. War die Aufhebung des [X.], unterliegt in der Insolvenz der Schuldnerin auch die hierdurch erst ermöglichte einseitige [X.]e Verfügung der Erblasserin nicht der Insolvenzanfechtung, weil es sich hierbei aus der Sicht der künftigen Masse nur um einen weiteren Teilakt eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs handelt, an dessen Ende die Verlagerung eines Teils der erbrechtlichen Anwartschaft von der Schuldnerin auf die [X.] steht.

9

2. Dies ist hier der Fall. Die Aufhebung der Erbeinsetzung in dem zweiten Erbvertrag unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung, weil es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung der Schuldnerin handelt. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen sowie zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen (dazu nachfolgend unter a). Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten auch für die Entscheidung der Schuldnerin, der Aufhebung eines Erbvertrages zuzustimmen, durch den sie zur Erbin eingesetzt wird (dazu nachfolgend unter b).

a) Die Grundsätze des erbrechtlichen Erwerbs im Insolvenzverfahren sind im Wesentlichen geklärt.

aa) Ist der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens Erbe geworden, fällt der Nachlass bis zur Annahme oder zur Ausschlagung (§§ 1942 ff [X.]) vorläufig in die Masse (§ 1922 Abs. 1 [X.], § 35 Abs. 1 [X.]). Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ([X.], Beschluss vom 10. März 2011 - [X.], NJW 2011, 2291 Rn. 6) ausschließlich dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 [X.]). Die wirksame Ausschlagung beseitigt den Anfall der Erbschaft von Anfang an (§ 1953 Abs. 1 [X.]). Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, kann er sie gemäß § 1943 [X.] nicht mehr ausschlagen, es tritt hinsichtlich der Erbschaft Vollerwerb ein. Ab diesem [X.]punkt ist der Nachlass endgültig Bestandteil der Insolvenzmasse, aus der die [X.] und die Eigengläubiger des Erben ([X.]) zu befriedigen sind, sofern nicht eine Trennung der Vermögensmassen durch Insolvenzverwalter, Erben oder [X.] herbeigeführt wird ([X.], Urteil vom 11. Mai 2006 - [X.], [X.]Z 167, 352 Rn. 10 f; vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1942 Rn. 14; vgl. für die Einzelvollstreckung § 778 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung wegen einer Verbindlichkeit des Erben in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig ist).

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist der Insolvenzanfechtung entzogen ([X.], Urteil vom 19. März 1992 - [X.], [X.], 558, 561), auch wenn der Ausschlagende im Einvernehmen mit dem an seine Stelle tretenden Erben mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat. Denn die Anfechtung würde im Widerspruch zu der Regelung des § 83 Abs. 1 [X.] stehen und die gesetzgeberische Entscheidung außer [X.] setzen. Wenn aber die Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft nicht anfechtbar ist, kann noch weniger der Erbverzicht (§§ 2346 ff [X.]) anfechtbar sein. Denn der Verzichtende gibt - bezogen auf die Erbenstellung - noch nicht einmal eine vorläufige Rechtsposition auf, sondern nur die Aussicht auf ein künftiges Erbrecht (vgl. [X.]/Windel, [X.], § 83 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], § 129 Rn. 75; [X.] in Kübler/[X.], [X.], 2010, § 83 Rn. 10; Ehricke in Kübler/[X.], [X.], 2008, § 129 Rn. 46 f; [X.], [X.], 13. Aufl., § 83 Rn. 11; [X.]/[X.], aaO, § 129 Rn. 100; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 129 Rn. 8, 45; FK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn. 56; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 83 Rn. 6; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn. 19 f; FK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 83 Rn. 8 f; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], § 1942 Rn. 13 f; [X.]/Kirchhof, § 1 Rn. 82; [X.], [X.] 2011, 779 ff; [X.] [X.], [X.] 2003, 41, 49 ff). Aus den nämlichen Gründen begeht der Erbe auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.], wenn er die ihm in der Wohlverhaltensperiode angefallene Erbschaft ausschlägt ([X.], Beschluss vom 10. März 2011 - [X.], NJW 2011, 2291 Rn. 6; [X.]/[X.], aaO, § 1942 Rn. 14).

bb) Entsprechendes gilt für den Vermächtnisnehmer. Seine Forderung kommt - wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat - mit dem Erbfall zur Entstehung (§ 2176 [X.]) und fällt in die Masse. Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis jedoch - wie der Erbe die Erbschaft - annehmen oder ausschlagen (§ 2180 [X.]). Auch dieses Recht steht als höchstpersönlichem Recht in seiner Insolvenz allein dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 [X.]). Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist ebenso wenig anfechtbar wie der Verzicht auf das Vermächtnis. Auch die Ausschlagung des Vermächtnisses und der Verzicht stellen folgerichtig keine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dar ([X.], Beschluss vom 25. Juni 2009 - [X.], [X.], 563 Rn. 13; vom 10. März 2011, aaO; [X.], aaO, § 83 Rn. 11; [X.]/[X.], aaO, § 129 Rn. 100; HK-[X.]/[X.], § 83 Rn. 6; HK-[X.]/[X.], § 129 Rn. 19; HmbKomm-[X.]/ Streck, aaO, § 295 Rn. 10).

cc) Der Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 [X.]) entsteht ebenfalls mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 [X.]). Von diesem [X.]punkt an gehört er zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten. Gleichwohl ist § 852 Abs. 1 ZPO so zu verstehen, dass vor der Anerkennung des [X.] durch den Erben oder der Rechtshängigkeit des Anspruchs die Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten den in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingten Pflichtteilsanspruch nur pfänden, nicht jedoch auf sich überweisen lassen können. Als pfändbares Vermögen gehört der Anspruch nur vorläufig zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 [X.]; [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 183, 186 ff; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - [X.] 249/07, [X.], 191 Rn. 14; vom 26. Februar 2009 - [X.], [X.], 710 Rn. 7, 18 ff; vom 2. Dezember 2010 - [X.] 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 8).

Wegen der familiären Verbundenheit zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ist allein diesem die Entscheidung darüber vorbehalten, ob der Anspruch gegenüber dem Erben durchgesetzt werden soll ([X.], Beschluss vom 2. Oktober 2010, aaO Rn. 10). Dieses persönliche Entscheidungsrecht des Schuldners darf nicht durch Anwendung der Anfechtungsvorschriften unterlaufen werden ([X.], Urteil vom 6. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 2384; vgl. [X.]/[X.], [X.], § 129 Rn. 75; Ehricke in Kübler/[X.], § 129 Rn. 47; [X.]/[X.], § 129 Rn. 100; FK-[X.]/[X.], § 129 Rn. 56; HK-[X.]/[X.], § 129 Rn. 20; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], § 129 Rn. 8, 45; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, Insolvenzrecht, § 129 Rn. 100). Deswegen stellt der Verzicht auf die Geltendmachung eines [X.] in der Wohlverhaltensphase ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar ([X.], Beschluss vom 25. Juni 2009 - [X.], [X.], 563 Rn. 7; vom 16. Juli 2009 - [X.] 72/09, Z[X.] 2009, 1831 Rn. 10).

b) Die vorgenannten Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall, in welchem die Schuldnerin der Aufhebung ihrer erbvertraglichen Einsetzung zur Erbin zugestimmt hat. Auch diese Erklärung ist höchstpersönlicher Natur; auch ihre Wirkungen dürfen nicht durch die anfechtungsrechtliche Rückgewähr (§ 143 Abs. 1 [X.]) unterlaufen werden.

aa) Durch ihr Mitwirken an dem zweiten Erbvertrag hat die Schuldnerin auf ihre unbeschränkte Erbeinsetzung verzichtet und sich zur nicht befreiten Vorerbin (§§ 2112 ff [X.]) und ihre Tochter, die [X.], zur Nacherbin (§ 2100 [X.]) einsetzen lassen. Zwar ist sie als Vorerbin nach dem Erbfall Inhaberin des Nachlasses und kann damit über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, allerdings nur unter den Einschränkungen der §§ 2113 bis 2115 [X.] ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 2112 Rn. 1). Insbesondere ist eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 2115 Satz 1 [X.]; vgl. zu § 773 ZPO [X.], Urteil vom 31. Januar 1990 - [X.], [X.]Z 110, 176, 182; [X.]/[X.], § 2115 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl., § 773 Rn. 6). Die Veräußerung ist dem Insolvenzverwalter überdies durch § 83 Abs. 2 [X.] ausdrücklich untersagt. Ihm ist untersagt, die Insolvenzgläubiger mit Mitteln des Nachlasses zu befriedigen, die vom Vorerben eingegangenen Verbindlichkeiten zur Veräußerung bestimmter Nachlassgegenstände zu erfüllen sowie Verfügungen zu treffen, die den §§ 2113, 2114 [X.] widersprechen. Er kann nur die Erbschaftsnutzungen verwerten ([X.]/[X.], § 2115 Rn. 3, 8). Der Kläger kann deswegen das in die Masse gefallene, ererbte Grundstück nicht zugunsten der Masse durch Veräußerung verwerten.

bb) Dennoch kann der Kläger den zweiten - für die Masse nachteiligen - Erbvertrag oder die Mitwirkung der Schuldnerin an ihm nicht anfechten, wie er auch einen Erbverzicht gemäß §§ 2346 ff [X.] nicht anfechten könnte. Zwar hatte die Schuldnerin als [X.] anders als der gesetzliche oder der testamentarische Erbe - bezogen auf die Erbenstellung - eine geschützte Rechtsposition; die Erblasserin konnte ihr die Erbenstellung ohne ihr Mitwirken nicht mehr entziehen. Demgegenüber haben der gesetzliche und der testamentarische Erbe nur eine Aussicht auf ein künftiges Erbe; der Erblasser kann weiterhin jederzeit von Todes wegen über den Nachlass verfügen und jemand anderen zum Erben berufen. Doch ist der Verzichtende beim Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 Satz 2 [X.] zudem von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur [X.] des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Mithin gibt zumindest der gesetzliche Erbe beim Erbverzicht unanfechtbar eine geschützte Rechtsposition auf, die ihm der Erblasser ebenfalls nicht ohne weiteres entziehen könnte, nämlich das Pflichtteilsrecht. Ebenso verzichten der gesetzliche und der testamentarische Erbe mit der - ebenfalls nicht anfechtbaren - Erbausschlagung auf das ihnen sogleich mit dem Erbfall angefallene Vermögen (§ 1922 Abs. 1 [X.]), auch wenn § 1953 Abs. 1 [X.] sie so behandelt, als wäre mit der Ausschlagung der Anfall der Erbschaft nicht erfolgt. Der Pflichtteilsberechtigte hat ebenfalls ähnlich wie der Vertragserbe eine geschützte Rechtsstellung. Auch ihm kann sein Pflichtteilsanspruch nicht ohne weiteres streitig gemacht werden. Dennoch ist anerkannt, dass der Verzicht des Pflichtteilsberechtigten auf die Geltendmachung seines Pflichtteils als höchstpersönliches Recht nicht anfechtbar ist.

Danach unterscheidet sich die Stellung des [X.], der nach § 2290 Abs. 1 [X.] an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung mitwirkt, nicht wesentlich von dem Erben, der die Erbschaft ausschlägt, auf die Erbschaft verzichtet, gegebenenfalls mit der Wirkung, dass er seinen Pflichtteilsanspruch verliert, oder von dem Vermächtnisnehmer, der das Vermächtnis ausschlägt, und dem Pflichtteilsberechtigten, der seinen Anspruch gegen den Erben nicht geltend macht. Er ist deswegen nicht anders zu behandeln. Auch er trifft mit der Mitwirkung an den Aufhebungsvertrag nach § 2290 [X.] eine höchstpersönliche Entscheidung, ob und inwieweit er Erbe sein will.

[X.]                          Fischer                           Pape

                Grupp                           Möhring

Meta

IX ZR 56/12

20.12.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. Februar 2012, Az: 2 U 18/11

§ 83 Abs 1 S 1 InsO, § 129 InsO, §§ 129ff InsO, § 2290 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2012, Az. IX ZR 56/12 (REWIS RS 2012, 40)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 40

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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