Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 2 StR 21/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5474

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 21/15
vom
15. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwalts
am 15.
September
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision
des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. September 2014 hinsichtlich der Einzel-strafen in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe sowie im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung, Körperverletzung in zwei Fällen und versuchter Nötigung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hierge-gen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtli-chen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

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1. Der Schuldspruch wie auch der Einzelstrafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe begegnet
keinen rechtlichen Bedenken. Hingegen hält der [X.] im Übrigen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. a) Im Rahmen der Strafzumessung im Fall II.4 der Urteilsgründe hat das [X.] zu Lasten des Angeklagten eingestellt, dass die Geschädigte dem Angeklagten zuvor keine nachvollziehbare Veranlassung zur Tat geboten habe. Diese Erwägung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Damit wirft die [X.] dem Angeklagten die Begehung der Straftat als solche vor, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das "Unrecht der Tat" straferhöhend zu werten; dies verstößt gegen §
46 Abs.
3 StGB (vgl. dazu [X.], StGB, 62.
Aufl.,
§
46 Rn.
76, 76 b). Hätte das Opfer Anlass zur Tat ge-geben, wäre dies ein Umstand, der den körperlichen Übergriff in einem milde-ren Licht erscheinen lassen könnte. Mit der Erwägung des Tatgerichts wird da-mit zu Lasten des Angeklagten unzulässigerweise das Fehlen eines Milde-rungsgrundes in die Strafzumessung eingestellt (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Januar 2015 -
2 StR 233/14). Der [X.] kann schon mit Blick auf die hohe Einsatzstrafe nicht ausschließen, dass das [X.] ohne diese fehlerhafte Erwägung zu einer für den Angeklagten günstigeren Strafbemessung gelangt wäre.
b) Bei der Strafbemessung im Fall II.1 der Urteilsgründe hat die [X.] zu Ungunsten des Angeklagten seine kriminelle Energie und seine Gewaltbereitschaft berücksichtigt. Auch diese Formulierung lässt besorgen, dass das [X.] damit dem Angeklagten unter Verstoß gegen §
46 Abs.
3 StGB die bloße Tatbegehung vorgeworfen hat. Umstände, die eine kriminelle Energie belegen, welche über typischerweise mit der Begehung einer Körper-verletzung verbundenes Tatunrecht hinausgehen, hat die [X.] weder dargelegt
noch ergeben sich diese aus den Urteilsgründen im Übrigen. Die Tat 2
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ist vielmehr geprägt von einem vorangegangenen
Wortgefecht mit gegenseiti-gen Beleidigungen, an deren Ende der Angeklagte seiner Ehefrau mit der [X.] kräftig ins Gesicht schlug und diese durch die Wucht des Schlages zu Boden fiel. Das Verhalten des Angeklagten ist danach weder Ausdruck [X.] krimineller Energie noch lässt sich daran eine Gewaltbereitschaft ab-lesen, die strafschärfend zu Lasten des Angeklagten hätte berücksichtigt wer-den dürfen. Dies gilt im Übrigen trotz des von der [X.] an anderer Stel-le erwähnten Umstands, dass die Ehe des Angeklagten "aufgrund von [X.] des leicht aufbrausenden, aggressiven und eifersüchtigen Ange-klagten gegenüber seiner Ehefrau" problematisch verlaufen ist. Auch dadurch wird die dem Angeklagten vorgeworfene "Gewalt"-Bereitschaft nicht hinreichend belegt.
Auch soweit die [X.] im Fall II.3 der Urteilsgründe die "kriminelle Energie" zu Lasten des Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt hat, begegnet diese floskelhafte, nicht näher erläuterte Erwägung rechtlichen Bedenken. Es erschließt sich auch aus dem abgeurteilten Gesche-hen nicht, welche gegenüber normalem Tatunrecht erhöhte kriminelle Energie dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht wird.
Der [X.] kann trotz niedriger Geldstrafen nicht ausschließen, dass die [X.] bei fehlerfreier Würdigung zu für den Angeklagten günstigeren Strafaussprüchen gelangt wäre.
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c) Die Aufhebung der [X.] in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe bedingt den Wegfall des [X.]s. Nach Wegfall der Zuständigkeit des Schwurgerichts verweist der [X.] die Sache an eine allgemeine [X.] zurück.
[X.] Krehl

Eschelbach

Ott Zeng

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Meta

2 StR 21/15

15.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 2 StR 21/15 (REWIS RS 2015, 5474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5474

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2 StR 21/15

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