Aktenzeichen 2 StR 21/15

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RCN:
RCNUUPRQ34J5KNFSN3

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.09.2015

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung eines fehlenden Anlasses zur Tat; erforderliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft für Strafschärfung bei einem Körperverletzungsdelikt

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