Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2012, Az. 3 StR 276/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4092

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 276/12
vom
2.
August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2.
August 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
April 2012 wird als unbegründet verworfen;
jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Ange-klagte der besonders
schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer [X.]"
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten ist unbegründet, führt aber zu einer Klarstellung des
Schuldspruchs.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere stellt es keine Lücke in den Urteilsgründen dar, dass das [X.] ohne Er-örterung des §
46a StGB lediglich allgemein zugunsten des Angeklagten seine Bereitschaft berücksichtigt hat, im Adhäsionsverfahren mit dem Nebenkläger einen Vergleich über die volle Schadenssumme zu schließen. Da der Täter das Opfer nicht schon dann im Sinne des §
46a Nr.
2 StGB ganz oder zum über-1
2
-
3
-
wiegenden Teil entschädigt, wenn er lediglich die Schadenswiedergutmachung zusagt (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
April 1999 -
1 StR 77/99, [X.]R StGB §
46a Wiedergutmachung
2), drängte allein der [X.] das [X.] nicht dazu, sich mit einer Strafmilderung nach §§
46a, 49 Abs.
1 StGB
auseinanderzusetzen. Für den Fall, dass die Revision weitere Feststellungen zu einem etwaigen Schadensausgleich vermisst, hat sie grundsätzlich die Mög-lichkeit, einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§
244 Abs.
2 [X.]) zu rü-gen.
2. [X.] war neu zu fassen, damit auch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte den -
vom [X.] zutreffend angenommenen -
besonderen Qualifikationstatbestand des §
250 Abs.
2 Nr.
1, §
255 StGB verwirklicht hat (vgl. [X.], [X.], 55.
Aufl., § 260 Rn. 25a
mwN).
[X.]

Pfister

Hubert

Mayer
Ri'in [X.] Dr. Spaniol befindet

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]
3

Meta

3 StR 276/12

02.08.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2012, Az. 3 StR 276/12 (REWIS RS 2012, 4092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4092

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