Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2013, Az. 2 StR 75/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4971

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 75/13
vom
18.
Juni 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des General-bundesanwalts und
der Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten D.

und G.

wird das Urteil des [X.] vom 14.
September 2012, auch soweit es den Angeklagten [X.]

betrifft, mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit diese Angeklagten wegen einer am 11.
Januar 2012 begangenen versuchten besonders schweren räube-rischen Erpressung verurteilt wurden,
b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen für die [X.] D.

und G.

,
c)
im Ausspruch über den [X.] der gegen den [X.] D.

verhängten Maßregel der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-tel der Angeklagten D.

und G.

, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D.

und G.

werden verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten D.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung und in weiterer Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub sowie [X.] versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten G.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresse-rischem Menschenraub sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberi-scher Erpressung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den [X.] [X.]

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil
richten sich die Revisionen der Angeklagten D.

und G.

mit der Sachrüge.
I.
Die Revisionen sind unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO, so-weit sie sich gegen die Verurteilung der Angeklagten D.

und G.

[X.] des Überfalls auf die Nebenkläger R.

und K.

am 22.
November 2011 richten. Der Aufhebung unterliegt das angefochtene Urteil dagegen, so-weit die Angeklagten D.

und G.

auch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung am 11.
Januar 2012 verurteilt wurden. Inso-weit ist eine Erstreckung der [X.] auf den Angeklagten [X.]

gemäß §
357 StPO erforderlich, der keine Revision eingelegt hat.
Nach den Feststellungen des [X.] wollten die Angeklagten
D.

, G.

und [X.]

den Zeugen Sc.

überfallen, um ihm die Heraus-gabe eines Laptop
abzunötigen, auf dem sie kinderpornographische [X.] vermuteten, mit denen sie den Zeugen später zu Geldzahlungen erpressen 1
2
3
-
4
-
wollten. Sie wollten sich mit Sturmhauben maskieren
und D.

mit einer Gaspistole, die anderen Mittäter mit Messern bewaffnen. Während die Ange-klagten D.

und [X.]

sich in der Nähe des Hauses hinter einer Hecke ver-stecken sollten, sollte der Angeklagte G.

an der Haustür des Zeugen Sc.

klingeln und diesen mit einem Messer bedrohen, sobald dieser die Tür öffnen würde. Dazu kam es nicht, weil der Angeklagte G.

meinte, er habe nach dem Klingeln an der Haustür einen Hund bellen hören und ein Kind hinter der [X.] gesehen. Daher nahm er von der weiteren Tatausführung Abstand und wandte sich zum Gehen. Unmittelbar danach wurden die Ange-klagten durch Polizeibeamte festgenommen, die sie observiert hatten.
Bei dieser Sachlage bleibt offen, ob die Mittäter bereits nach ihrer [X.] zur Begehung der Tat unmittelbar angesetzt haben (§
22 StGB). Das [X.] hat die Einlassung des Angeklagten G.

nicht für widerlegt ge-halten, dass es unter den Mittätern vereinbart gewesen sei, sie hätten nicht in das Haus des Zeugen Sc.

eindringen wollen, wenn ein Kind anwesend sei. Daraus könnte
sich ein Vorbehalt ergeben, der dazu geführt hätte, dass die Schwelle zum Versuch nach der Tätervorstellung noch nicht überschritten war (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 1999 -
4 StR 76/99,
NStZ 1999, 395, 396; Be-schluss vom 20.
August 2004 -
2 [X.], [X.]R StGB,
§
22 Ansetzen
33). Nähere Feststellungen zu diesem Teil des Tatplans
hat das [X.] nicht getroffen. Das kann sich auf die Beurteilung des Versuchsbeginns für alle Mit-täter
ausgewirkt haben (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juni 1993 -
2 StR 158/93, [X.]St 39, 236, 237 f.).
Die Aufhebung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung der Einzelstra-fen für die Angeklagten D.

und G.

wegen dieser Tat und der gegen sie verhängten Gesamtstrafen, ferner der Bestimmung über den teilweisen [X.] der Strafe vor der gegen den Angeklagten D.

verhängten 4
5
-
5
-
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Bezüglich des Nichtrevidenten [X.]

, der nur wegen dieser Tat verurteilt wurde, ist das Urteil im Ganzen aufzuheben.
II.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fol-gendes hin:
Sollte das neue Tatgericht wieder zu der Annahme gelangen, die Tat sei bereits in das Versuchsstadium gelangt, so wäre die Frage des Rücktritts der Mittäter vom Versuch nach §
24 Abs.
2 StGB zu beurteilen. Aus dem Beschluss des 1.
Strafsenats
des [X.] vom 11.
Januar 2011 -
1 StR 537/10 (NStZ 2011, 337, 338) ergibt sich nichts anderes.
Würde das neue Tatgericht dagegen annehmen, die Tat sei noch nicht in das Versuchsstadium gelangt, so wäre eine Verabredung zum Verbrechen der besonders schweren räuberischen Erpressung im Sinne von § 30 Abs.
2 StGB zu prüfen. Die Frage des Rücktritts vom Versuch wäre dann [X.] für jeden der Angeklagten gesondert nach §
31 Abs.
1 Nr.
3 oder Abs.
2 StGB zu beurteilen.
[X.]

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach
6
7
8

Meta

2 StR 75/13

18.06.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2013, Az. 2 StR 75/13 (REWIS RS 2013, 4971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4971

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 75/13

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