Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 4 StR 612/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13476

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 612/14

vom
25. März
2015
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 25.
März
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
September 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen [X.] schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.]
in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpres-sung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu
einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Nach den Feststellungen verübte der Angeklagte einen Raubüberfall
auf eine Zweigstelle der Sparkasse, wobei er eine mit Stahlkugeln geladene 1
2
-
3
-
CO2-Gasdruckpistole als Drohmittel einsetzte. Während der
Angeklagte davon ausging bzw. für möglich hielt, dass die Gasdruckpatrone der Pistole gefüllt war, war die Patrone tatsächlich leer und die Waffe daher nicht schussbereit.
Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§
255, 250 Abs.
2 Nr.
1 StGB in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§
255, 250 Abs.
1 Nr.
1b StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In Fällen, in denen sich der Angriff nur gegen ein Opfer richtet, tritt nach der Rechtsprechung des [X.] die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§
255, 250 Abs.
2 Nr.
1 StGB hinter die vollen-dete schwere räuberische Erpressung gemäß §§
255, 250 Abs.
1 Nr.
1a StGB zurück (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1.
September 2004

2
StR
313/04, [X.]R §
250 Abs.
2 Nr.
1 Verwenden
5; vom 8.
November 2011

3
StR 316/11, [X.], 389). Gleiches gilt im Verhältnis zur vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§
255, 250 Abs.
1 Nr.
1b StGB.
Der Senat lässt daher den Schuldspruch wegen tateinheitlichen [X.] der besonders schweren räuberischen Erpressung entfallen. Der [X.] wird hierdurch nicht berührt. Da das [X.] die Strafe dem nach §
46a Nr.
1, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Ausnahmestrafrahmen des §
250 Abs.
3 StGB entnommen und im Rahmen der konkreten Strafzumessung die angenommene tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen nicht strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat ausschließen, dass bei [X.] rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt worden wäre.

3
4
-
4
-
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten nach §
473 Abs.
4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel ver-anlassten Kosten und Auslagen freizustellen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender
5

Meta

4 StR 612/14

25.03.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 4 StR 612/14 (REWIS RS 2015, 13476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13476

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 612/14

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